Beschluss über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen
Beschluss über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen vom 16.08.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt auf Artikel 2 Bst. d und e des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt auf die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege; gestützt auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege
Art. 1 Grundsatz
1 Die Benützung von Motorfahrzeugen ist ausserhalb der öffentlichen Ver - kehrswege verboten.
Art. 2 Ausnahmen – Verkehr für einen öffentlichen Zweck
1 Das in Artikel 1 vorgesehene Verbot ist nicht anwendbar, wenn die Motorfahrzeuge für einen öffentlichen Zweck benutzt werden, insbesondere durch die Polizei und andere öffentliche Dienste (Elektrizitäts- und Gaswer - ke, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Rettungsdienst usw.).
2 Vorbehalten bleiben ausserdem die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege mit Fahr - zeugen der Armee, des Zivilschutzes und der PTT-Betriebe.
Art. 3 Ausnahmen – Privatverkehr auf privatem Grund und Boden
1 Das Fahrverbot ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ist nicht anwend - bar auf den Eigentümer, der auf eigenem Grund und Boden verkehrt, insbe - sondere auf privaten Strassen und Wegen, die nicht für den öffentlichen Ver - kehr bestimmt sind.
2 Gleiches gilt für Dritte, denen der Eigentümer den Verkehr auf seinem Grund gestattet.
Art. 4 Ausnahmebewilligungen – Im Allgemeinen
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise einer Person den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege bewilligen, wenn sie ein legitimes Bedürfnis nachweist, keine andere Fortbewegungsart in Betracht fällt und kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt.
Art. 5 Ausnahmebewilligungen – Motorsporttraining
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise das nichtöffentliche Motorsporttraining an bestimmten Orten bewilligen.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a) die Fahrer oder gegebenenfalls die Veranstalter des Trainings eine Haft - pflichtversicherung abgeschlossen haben, deren Minimalbetrag von der Behörde festgelegt wird;
b) kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt.
3 Die Behörde setzt in der Bewilligung den zulässigen Lärmpegel und die all - gemeinen Bedingungen des Trainings fest. Der Zugang zum Grundstück ist dem Publikum zu verbieten, wenn das Training auf einer Rundstrecke statt - findet.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzge - bung.
Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
1 Der Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege wird nur bewilligt, wenn das benützte Fahrzeug die nötigen Sicherheitsvorrichtungen aufweist und der Fahrer einen Führerausweis derjenigen Kategorie besitzt, welche der Art des benützten Fahrzeuges entspricht.
Art. 7 Pflichten
1 Personen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss Motorfahrzeuge aus - serhalb der öffentlichen Verkehrswege benützen dürfen, haben darauf zu ach - ten, dass die Natur und die Umwelt nicht beeinträchtigt und die öffentliche Sicherheit und Ruhe gewahrt werden.
Art. 7a Verkehr im Wald
1 Der Verkehr im Wald und auf Waldwegen wird in der Forstgesetzgebung geregelt.
2 Verkehr auf Fusswegen und Skipisten
Art. 8 Fusswege
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde, um im Rahmen der Bundesgesetzgebung Ausnahmebewilligungen zur Benüt - zung der Wege zu erteilen, die sich nicht für den Motorfahrzeug- und Fahrr - adverkehr eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind (Art. 43 Abs.
1 SVG).
Art. 9 Skipisten
1 Das Benützen von Spezialfahrzeugen, insbesondere von Raupenfahrzeugen auf Skipisten, wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
3 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 10 Form und Inhalt des Gesuches
1 Das Bewilligungsgesuch muss schriftlich gestellt werden und den Zweck der Fahrzeugbenützung angeben.
2 Der Gesuchsteller hat, wenn nötig mittels Karten und Plänen, die zu befah - rende Strecke oder Gegend zu bezeichnen und der Behörde die erforderlichen Bescheinigungen zu übergeben.
Art. 11 Stellungnahmen und Fahrzeugprüfung
1 Bevor die Behörde ihren Entscheid fällt, holt sie die Stellungnahme der betroffenen Organe und Personen ein, insbesondere der Kantonspolizei, des Amtes für Umwelt, des Bau- und Raumplanungsamtes, des Amtes für Wald und Natur, der Gemeinde, des Oberamtes und der betroffenen Grundeigentü - mer.
2 Sie kann das Fahrzeug prüfen lassen.
Art. 12 Auflagen
1 Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung gewisse Auflagen ertei - len, damit die durch den vorliegenden Beschluss geschützten Interessen ge - wahrt werden.
Art. 13 Dauer der Bewilligungen
1 Die Bewilligungen sind zeitlich begrenzt. Sie können auf Gesuch hin erneu - ert werden.
Art. 14 Entzug der Bewilligungen
1 Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die Bedingungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind oder wenn die durch den vor - liegenden Beschluss dem Empfänger auferlegten Pflichten nicht beachtet werden.
Art. 15 Gebühren
1 Für die Erteilung und für den Entzug der Bewilligungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 20.– und Fr. 500.– erhoben.
2 Die Gebühren für die Fahrzeugprüfung werden gemäss den Bestimmungen des Beschlusses über die Festsetzung der Gebühren in Strassenverkehrssa - chen festgelegt, die sinngemäss anwendbar sind.
Art. 16 Beschwerde
1 Die Entscheide des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt sind mit Be - schwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung der Bun - desgesetzgebung über den Strassenverkehr anfechtbar.
4 Aufsicht und Strafbestimmungen
Art. 17 Aufsicht
1 Die Beamten der Kantonspolizei, die Oberförster, die Staats- und Gemein - deförster, die Wildhüter-Fischereiaufseher sowie die Aufseher in den Natur - schutzgebieten sind verpflichtet, über die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zu wachen.
2 Sie sind verpflichtet, alle Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Be - schluss der zuständigen Behörde anzuzeigen und sie dem Amt für Strassen - verkehr und Schifffahrt zu melden.
Art. 18 Übertretungen
1 Mit einer Busse zwischen Fr. 20.– und Fr. 1000.– wird bestraft, wer
a) ohne Bewilligung ein Fahrzeug ausserhalb der öffentlichen Verkehrs - wege führt oder dort Motorsport trainiert;
b) ohne Bewilligung ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ein Motor - sporttraining organisiert;
c) die Pflichten, die ihm durch den vorliegenden Beschluss auferlegt wer - den, nicht beachtet;
d) eine Auflage, die ihm die Behörde auferlegt hat, nicht beachtet.
2 Die Ahndung der Zuwiderhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, gegen die Bestimmungen über den Natur- und Land - schaftsschutz sowie gegen die Bestimmungen über den Umweltschutz bleibt vorbehalten.
Art. 19 ...
Art. 20 Mitteilung der Strafentscheide
1 Die Entscheide der Strafbehörde sind dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitzuteilen.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Aufhebung
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 2. Juni 1967 über das Training für Motorradrennen im Gelände (Rasenrennen, Moto-Cross);
b) der Beschluss vom 15. Oktober 1971 über den Gebrauch von Raupen - fahrzeugen (Motorschlitten).
Art. 22 Änderungen
1 Der Beschluss vom 5. Juli 1988 zum Vollzug des Jagdgesetzes vom 7. Fe - bruar 1951 wird wie folgt geändert:
...
Art. 23 Übergangsbestimmung
1 Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen bleiben bis zu deren Ablauf in Kraft.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.08.1988 Erlass Grunderlass 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 235 / d 241
03.12.1991 Art. 16 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
16.11.1998 Art. 18 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
16.11.1998 Art. 19 aufgehoben 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
11.12.2001 Art. 7a eingefügt 01.01.2002 2002_008
11.12.2001 Art. 11 geändert 01.01.2002 2002_008
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
16.12.2003 Art. 17 geändert 01.01.2004 2003_188
27.05.2014 Art. 11 geändert 01.07.2014 2014_052
02.04.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.08.1988 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 235 / d 241
Art. 7a eingefügt 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 11 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 11 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 16 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 17 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 18 geändert 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
Art. 19 aufgehoben 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
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