Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU 1 (951.251)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU 1

vom 12. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006² über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (Gesetz),³
verordnet:
² SR 951.25 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).

1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

Art. 1 Gesuch um Anerkennung
¹ Das Gesuch um Anerkennung als Bürgschaftsorganisation für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.⁴
² Es enthält:
a.⁵
die Statuten und Reglemente der Bürgschaftsorganisation für KMU (Organisation);
b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;
c. den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre.
³ Gesuche von neu gegründeten Organisationen enthalten nur die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a und c.
⁴ Der Geschäftsplan beschreibt insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen.
⁵ Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
Art. 2 ⁶ Entscheid des WBF
Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des Bürgschaftswesens für KMU nötig sind.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).

2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung

Art. 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck
¹ Der Bund fördert Organisationen, die mittels Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des Obligationenrechts (OR)⁷ Bankkredite zugunsten von KMU in der Schweiz verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998⁸ tätig sind.⁹
² Die Bürgschaften dienen ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten.
³ Die Gewährung von Bürgschaften zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen ist ausgeschlossen.
⁷ SR 220
⁸ SR 910.1
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
Art. 4 Sorgfaltspflicht
¹ Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
² Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:
a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person: 1. kreditwürdig ist,
2. für das gleiche Vorhaben nicht bereits eine Bürgschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976¹⁰ über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum, ein Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003¹¹ über die För­derung der Beherbergungswirtschaft oder andere Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes in Anspruch nimmt,
3.¹²
bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Organisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 1 Million Franken nicht überstiegen wird;
b. die Marktleistungen, die Ertragskraft und die Perspektiven des nutzniessenden Betriebs finanziell nachhaltig sind.
³ Sie dürfen die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen.
⁴ Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) führen nicht zu einer Doppelsubventionierung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.¹³
¹⁰ SR 901.2
¹¹ SR 935.12
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
Art. 5 Erforderliche Eigenmittel
Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.
Art. 6 Amortisation
¹ Die verbürgten Kredite sind so rasch als möglich, längstens aber innerhalb von 10 Jahren zu amortisieren.
² Bei Schwierigkeiten, den verbürgten Kredit zu amortisieren, kann die Frist auf höchstens 15 Jahre erstreckt werden.
Art. 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung
¹ Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank so weit als möglich Sicherheiten bereit.
² Die Organisation kann von der bürgschaftsnehmenden Person zusätzliche Sicherstellungen gemäss Artikel 506 OR¹⁴ verlangen.
³ Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.
¹⁴ SR 220
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern
Die Organisationen überprüfen während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungs­fähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die zur Vermeidung von Verlusten notwendigen Massnahmen.
Art. 9 Wiedereingänge
¹ Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
² Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten. Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen und belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Organisation, können in Abzug gebracht werden.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 10 Vertrag
¹ Das WBF schliesst mit jeder anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.¹⁵
² Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;
b.¹⁶
messbare Ziele für die Entwicklung von Neubürgschaften und Verlustquoten;
c.¹⁷
die Methode und die Ansätze zur Berechnung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes;
d. die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
e. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation;
f. das Vorgehen im Streitfall;
g. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
³ Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
¹ Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:
a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene verbürgte Kredit abzüglich der geleisteten Amortisationen;
b. allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten gemäss Artikel 499 OR¹⁸.
² Der Bürgschaftsverlust gemäss Absatz 1 darf den Höchstbetrag des Bürgschaftsvertrages und den maximalen Betrag gemäss Artikel 6 des Gesetzes nicht überschreiten.
¹⁸ SR 220
Art. 12 ¹⁹ Verwaltungskosten
¹ Die Verwaltungskosten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie.
² Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes ist die Erreichung der Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
³ Nach einer Verteilung des Reinertrages nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes kürzt der Bund seinen Verwaltungskostenbeitrag spätestens im folgenden Kalenderjahr.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
Art. 13 Abrechnung
¹ Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlust- und des Verwaltungskostenbeitrags benötigt.
² Das SECO setzt die Höhe des endgültigen Verlust- und Verwaltungskostenbeitrags fest.
Art. 14 Auszahlung
¹ Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite ausbezahlt.
² Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung des Bürgschaftsvolumens, der Neubürgschaften und der Verlustquote höchstens 80 Prozent des erwarteten Verwaltungskostenbeitrags als Vorschuss ausbezahlt werden.
³ Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation des Bürgschaftswesens ausgerichtet werden. Die Dachorganisation selbst ist nicht beitragsberechtigt und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Gesetz unterstellt.
⁴ Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
¹ Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das WBF anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat, insbesondere wenn die Bürgschaftsverpflichtungen den fünffachen Betrag der eigenen Mittel in absehbarer Zeit erreichen wird und die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden kann.
² Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
³ Die Rückerstattungsmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 16 ²⁰
Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das WBF.
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).

5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht

Art. 17 Kontrolle
¹ Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;
b. jedes Jahr den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;
c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.
² Sie müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007²¹ erfüllt.
²¹ SR 221.302.3
Art. 18 Aufsicht
¹ Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen.
² Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. Februar 2007²² über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird aufgehoben.
²² [ AS 2007 699 , 3363 ]
Art. 20 Übergangsbestimmungen
¹ Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, werden weiterhin auf der Basis der Verordnung vom 15. Oktober 1998²³ betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko oder der Verordnung vom 28. Februar 2007²⁴ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen behandelt.
² Entscheide über die Anerkennungen, die gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
²³ AS 1998 2644
²⁴ AS 2007 699 , 3363
Art. 20 a ²⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2019
Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. Mai 2019 bestehen, werden nach bisherigem Recht²⁶ bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1785 ).
²⁶ AS 1998 2644 ; 2007 699 , 3363
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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