Beschluss betreffend die von den Gemeindeverwaltungen und den Bezirksspitälern der ... (841.1.14)
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Beschluss betreffend die von den Gemeindeverwaltungen und den Bezirksspitälern der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geschuldeten Verwaltungskosten

1 Beschluss vom 20. Oktober 1980 betreffend die von den Gemeindeverwaltungen und den Bezirksspitälern der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geschuldeten Verwaltungskosten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 7 und 8 des Au sführungsgesetzes vom 2. Dezember
1947 zum Bundesgesetz vom 20. Deze mber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; gestützt auf Artikel 13 des Reglementes vom 16. April 1948 der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg; gestützt auf die Verfügung der Verwaltungskommission des kantonalen Sozialversicherungsamtes vom 25. Juni 1980; in Erwägung:

Artikel 7 Abs. 2 des Ausführungsge setzes vom 2. Dezember 1947 zum

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat eine Spezialagentur geschaffen, welche die Staatsverwaltung und ihre Anstalten, die Elektrizitätswerke und die Freiburger Bahnen umfasst. Diese Institutionen sind im Genuss eines Verwaltungskostenanteils, der niedriger ist als derjenige der anderen Mitglieder der kantonalen Ausgleichskasse, welche 3 % auf den AHV/IV/EO-Beiträgen entrichten. De r Verwaltungskostenanteil für die Mitglieder der Spezialagentur beträgt ge genwärtig 1,75 %. Dieser wird seit
1. Januar 1977 auch auf die Bild ungsanstalten angewandt, gemäss Beschluss vom 1. März 1977. Angesichts der Tatsache, dass 1979 die eingenommenen Beiträge an die Verwaltungskosten über den tatsächlichen Verwaltungsausgaben liegen, und in Berücksichtigung der mittelfristigen Kostenplanung hat die Verwaltungskommission in ihrer Sitzung vom 25. Juni 1980 beschlossen, dem Staatsrat vorzuschlagen, die Hera bsetzung der Verwaltungskosten auf andere Arbeitgeber auszudehnen. Sie ha t in einer ersten Phase diejenigen Arbeitgeber berücksichtigt, welche die Kasse verwaltungstechnisch dadurch entlasten, dass sie jährliche
2 Buchhaltung führen, die es erlaubt, ih re Angaben zu überprüfen, und auch wegen den Beziehungen, die diese Arbeitg eber zum Staat haben. Dieses ist besonders bei den Bezirksspitälern u nd in einem gewissen Masse bei den Gemeindeverwaltungen der Fall. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Für die Bezirksspitäler im Sinne des Spitalgesetzes vom 23. Februar
1984, die an die kantonale AHV-Ausg leichskasse angeschlossen sind, beträgt der Verwaltungskostenanteil 1,75 % der AHV/IV/EO-Beiträge.
2 Dieser Anteil beträgt 2,5 % für die Gemeindeverwaltungen, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind.

Art. 2

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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