Diplommittelschulgesetz
433.51
17. Februar 1986 Diplommittelschulgesetz Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 87 der Staatsverfassung [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Geltungsbereich
Art. 1
Anwendung Dieses Gesetz gilt für die kantonalen [Fassung vom 29. 10. 1997] Diplommittelschulen. II. Diplommittelschule
Art. 2
Ziel Die Diplommittelschule hat zum Ziel, – Schülerinnen und Schüler für die Ausbildung in Berufen vorzubereiten, die eine erweiterte schulische Vorbildung, ein bestimmtes Alter und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen, – sie über die Möglichkeiten der Berufswahl zu orientieren und sie auf diese vorzubereiten sowie – ihre Allgemeinbildung zu erweitern und zu vertiefen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
Art. 3
Unterrichtsschwerpunkte Im Rahmen des Unterrichts werden Schwerpunkte zur Ausbildung auf bestimmte Berufsgruppen hin (z. B. Berufe des Gesundheitswesens, Berufe erzieherisch-sozialer Richtung usw.) gebildet.
Art. 4
Kursdauer Die Kurse dauern in der Regel zwei Jahre. In bestimmten Kursrichtungen kann ein drittes Jahr eingeführt werden.
Art. 5
Unterricht Der Unterricht umfasst Pflichtbereiche, Pflichtwahl- und Freibereiche sowie Blockveranstaltungen.
Art. 6
Lehrplan Die Erziehungsdirektion erlässt die Rahmenlehrpläne, welche auch die Dauer der Lehrveranstaltungen festlegen.
Art. 7
Aufnahme
1 der Aufnahmemöglichkeiten entschieden.
2
3 Lösungen für Erwachsene bleiben vorbehalten.
Art. 8
Promotionsordnung Die Promotionsordnung regelt die definitive Aufnahme und die Promotionen sowie allfällige Wiederholungsmöglichkeiten.
Art. 9
Prüfung, Diplom
1
2
3 IIa. Schulgebühren und Beiträge [Eingefügt am 29. 11. 200]
Art. 10
Schulgebühren, andere Kosten
1 [Fassung vom 29. 11. 200]
2 gehen zu Lasten der Schülerin oder des Schülers.
Art. 10a
[Eingefügt am 29. 11. 2000] Interkantonaler Schulbesuch
1 stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch einer kantonalen Diplommittelschule bewilligen. Die Schulgebühren richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz.
2 besonderen Gründen keine kantonale Diplommittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Diplommittelschule ganz oder teilweise übernehmen.
3
Art. 10b
[Eingefügt am 29. 11. 2000] Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. III. Schülerinnen und Schüler
Art. 11
Unterrichtsbesuch Der Besuch des Unterrichts, einschliesslich der Blockveranstaltungen, ist obligatorisch.
Art. 12
Schulärztlicher Dienst
1 [BSG 430.41] massgebend.
2 erbringen.
Art. 13
Disziplin Unentschuldigte Abwesenheiten und andere Verstösse gegen die Disziplin werden geahndet, leichtere Verstösse durch Verwarnung seitens der Schulleitung, wiederholte oder schwerere seitens der
Diplommittelschulkommission durch Androhung der Wegweisung bzw. durch Wegweisung.
Art. 13a
[Eingefügt am 21. 1. 1998] Befreiung von der Mitteilungspflicht Die Beratungs- und Gesundheitsdienste sowie die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Mitteilungspflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die Untersuchungsbehörde gemäss Artikel 201 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren befreit, soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. IV. Lehrkräfte
Art. 14
... [Aufgehoben am 25. 9. 2005]
Art. 15
[Fassung vom 20. 1. 1993] Anstellung und Gehalt Anstellung und Gehalt der Schulleitungen und der Lehrkräfte werden in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt. V. Organisation
Art. 16
Standorte
1
2 im Rahmen regionaler Schulabkommen zu ermöglichen.
Art. 17
Diplommittelschulkommission
1 Mitgliedern.
2 werden.
Art. 18
Schulleitung Jede Diplommittelschule wird durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter geführt. Diesen obliegt auch die pädagogische Aufsicht. VI. Weitere Bestimmungen
Art. 19
Befugnisse des Grossen Rates Der Grosse Rat beschliesst über: a die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Diplommittelschulen; b die Übernahme bestehender Diplommittelschulen.
Art. 20
Befugnisse des Regierungsrates
1
2 a ... [Aufgehoben am 20. 1. 1993] b ... [Aufgehoben am 20. 1. 1993]
c die Mitglieder der kantonalen Prüfungskommission; d die Mitglieder der einzelnen Diplommittelschulkommissionen bzw. beschliesst über die Unterstellung einer Diplommittelschule nach Artikel 17 Absatz 2.
3 a die Dauer der Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; b die Umschreibung des Unterrichtsangebotes; c das Aufnahme- und das Promotionsverfahren sowie die Diplomprüfung; d die nähere Organisation und den Betrieb der Diplommittelschule; e die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern; f die Aufgaben und Befugnisse der Diplommittelschulkommission, der Schulleitung sowie der Lehrerinnen und Lehrer; g das Arbeitsverhältnis der Lehrerinnen und Lehrer.
Art. 21
Oberaufsicht, Kompetenzen der Erziehungsdirektion
1
2 a die Rahmenlehrpläne; b die Errichtung und Aufhebung von Lehrstellen. c ... [Aufgehoben am 29. 11. 2000]
3 a ... [Aufgehoben am 20. 1. 1993] b die von der Diplommittelschulkommission im Rahmen dieses Gesetzes zu erlassende Schulordnung. VII. Rechtspflege
Art. 22
[Fassung vom 17. 9. 1992] Verwaltungsbeschwerde
1 Verwaltungsbeschwerde bei der Diplommittelschulkommission erhoben werden.
2 Verwaltungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden.
3 die Erziehungsdirektion.
4 die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 [Entspricht dem bisherigen Absatz 4] VIII. Besondere Bestimmung
Art. 23
Verkehrsschulen Für die Verkehrsschulen, als spezielle Diplommittelschulen, gelten die besonderen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung. IX. Schlussbestimmung
Art. 24
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens [1. 11. 1986] . Bern, 17. Februar Rentsch Nuspliger Anhang
17.2.1986 G GS 1986/102, in Kraft am 1. 11. 1986 Änderungen
17.9.1992 D GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
20.1.1993 G über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 94–47 (Art. 32), in Kraft am 1. 8. 1994
29.10.1997 V BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
21.1.1998 G über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–136 (Art. 73), in Kraft am 1. 1. 2001
29.11.2000 G BAG 01–43, in Kraft am 1. 8. 2001
25.9.2005 G über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 07–53 (II.), in Kraft am 1. 8. 2007
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