Verordnung über die Gebühren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1 (631.035)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005² (ZG),
verordnet:
² SR  631.0
Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
² Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³ (AllgGebV).
³ SR  172.041.1
Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV⁴ zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.
⁴ SR  172.041.1
Art. 4 Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5 Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit dem BAZG aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 1984⁵ über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
⁵ [ AS  1984  960 ; 2003  1126 ]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anhang ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Jan. 2008 ( AS  2008  583 ), Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 ( AS  2008  2627 ), Ziff. III der V vom 8. April 2009 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr ( AS  2009  1569 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen ( AS  2012  3477 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Jan. 2016 ( AS  2016  513 ) und Ziff. II der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS  2018  1521 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

Ziffer

Gebühr

1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden

1.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

– Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes
– Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen
– das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind
– Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import-System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS)
– chemisch-technische Untersuchungen
– die Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterial­güterrechts (Ziff. 12)

je Viertelstunde und für jeden Angestellten:

a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 22.–

b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 27.–

Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde

1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben:

1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen

für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten:

a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 22.–

b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 27.–

1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes

je Viertelstunde und für jeden Angestellten:

a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 11.–

b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 13.50

1.23 für das Anbringen – durch das BAZG, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt

je Viertelstunde und für jeden Angestellten:

a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 11.–

b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 13.50

1.3 Keine Gebühr wird erhoben:

1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers des BAZG notwendig sind

1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System

1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung

1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden

1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS)

1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden

1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung

1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle

1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»

1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenenVersendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle

1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen

1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch das BAZG gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter
20 Stück je Sendung)

1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zur Verfügung gestellt werden müssen, für:

– die Zugsabnahme

– die Zugskontrolle

– die Verladekontrolle

1.38 im Luftverkehr:

– für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen

1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die vom BAZG angeordnet werden

2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

Fr. 30.– je Veranlagung

2.2 Keine Gebühr wird erhoben:

2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck

2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr

2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr

2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA

2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften

2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zoll­anmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)

2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss

2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe

2.272 für rasch verderbliche Waren

2.28 im Luftverkehr:

2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission

2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste

2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss

2.284 für Transit wegen Flugsperre

2.285 für rasch verderbliche Waren

2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex

3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen des BAZG

3.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen

Fr. 30.– je Abwiegung

3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen

Fr. 2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.- je Sendung

3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen

Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.- je Sendung

3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflichtige Person

Fr. 10.–

je ¼ Std.,

mindestens Fr. 10.–

3.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen

3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird

3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen:

– durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verantwortung (ohne Zollüberwachung)
– im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten
– für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt
– im nationalen Transitverfahren
– im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
– für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr

3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.:

– bei der Gestellung
– auf Anordnung der Zollstelle

4 Benützung von Amtsräumen und ‑plätzen des BAZG für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen

4.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Bruchteile davon

Fr. 2.–,

mindestens Fr. 7.–

4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag:

a. bis 3,5 t Gesamtgewicht
b. über 3,5 t Gesamtgewicht

Fr. 25.–

Fr. 50.–

4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: je 100 kg oder Bruchteile davon

Fr. 2.–,

mindestens Fr. 7.–

4.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der Zollstelle vor der summarischen Anmeldung

4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz, die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden

4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, so lange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können

4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden

4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet

4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs

4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts

5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen

5.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitaufwand

Fr. 20.–

bis

Fr. 1000.–

5.12 Fristverlängerungen

Fr. 30.– je Verlängerung

5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet

Fr. 25.–

5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwischen­gelände (Form. 13.01)

Fr. 10.–

5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung

Fr. 10.–

5.3 Keine Gebühr wird erhoben:

5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen

5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen

5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für:

– Waren des Grenzzonenverkehrs
– Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs
– einzelne Grenzübertritte

5.34 für Fristverlängerungen:

5.341 bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für Pferde (Form. 13.01)

5.342 bei Sendungen für Diplomaten

5.343 bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt

5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Artikel 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷ über das Verwaltungs­verfahren sowie Artikel 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁸ über das Verwaltungsstrafrecht

6 Bürgschaften

6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme von Bürgschaften

Fr. 30.– je Bürgschaft

6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschafts­bescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren

Fr. 10.– je Bescheinigung

6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von:

6.31 Einzelbürgschaften

6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren

6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer

7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung

7.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine
Verwendungsverpflichtung

Fr. –.15 je 100 kg brutto, mindestens Fr. 7.- je Sendung

7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung

Fr. 100.–

7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes:

– Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste des BAZG⁹ entsprechen, hergestellt werden

Fr. 100.–

– andere Gesuche

Fr. 300.–

b. Gesuche für andere Treibstoffe

Fr. 1000.–

7.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungs­bezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden

7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre

7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungs­verpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungs­verpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

8 Rückerstattungen

8.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung

5 % vom Rück­erstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

5 % vom Rück­erstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens
Fr. 1000.–

8.13 andere Rückerstattungen

5 % vom Rücker­stattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürgschaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei

3 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.–

8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der konzessionierten Firma belastet wurden

Fr. 1.– je Sendung, mindestens ½ Std. je Antrag (Form. 25.74)

8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut

5 % vom Rück­erstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.–

8.3 Keine Gebühr wird erhoben:

8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und Grenzzonenverkehr

8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen:

– ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transit­dokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
– Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorüber­gehenden Verwendung mit Form. 15.30, 15.40 oder 15.52
– zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide

8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen:

8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden

8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sicher­gestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt

8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwertsteuer erfolgte

8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler des BAZG zurückzuführen sind

8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Artikel 86 ZG

8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹⁰ (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)

8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer:

– nach Artikel 54 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009¹¹ (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts
– wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer
– wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch das BAZG
– nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG¹² bei inländischen Rückgegenständen
– nach Artikel 64 MWSTG¹³ (Steuererlass)

8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit:

– der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹⁴ (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steuer­anmeldung gestellt wird
– einem Erlass der Steuer nach Artikel 26 MinöStG
– einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steuer­anmeldung
– einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager
– einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff

9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien

9.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter

Fr. 40.– je Dokument

9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung

Fr. 20.– je Formular

9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus der Schweiz

Fr. 10.– je Zahlungsnachweis

9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Beglaubigungen

Fr. 25.– je Dokument

9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen

Fr. 30.– je Dokument

9.16 Fotografien

Fr. 5.– je Stück

9.17 Fotokopien

Fr. –.50 je Stück

9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung

Fr. 7.–

9.22 die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zoll­veranlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen

Fr. 5.–

9.23 Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22

Fr. 10.–

9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Verfügung

Fr. 10.–

9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular

Fr. 10.–

9.3 Keine Gebühr wird erhoben für:

9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen

9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind

9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden

9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen

10 Anwendung internationaler Abkommen

10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987¹⁵ über
ein gemeinsames Versandverfahren

10.11 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T2L‑Dokumenten

Fr. 30.–

10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von:
– Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS

Fr. 25.– je Dokument

– T2L-Dokumenten

– Ladelisten

– Eingangsbescheinigungen

– Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle)

10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L‑Dokumenten

Fr. 10.– je neues Dokument

10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei Verfahrens- oder Fristversäumnissen

nach Ziffer 1

10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dezember 1961¹⁶; Übereinkommen vom 26. Juni 1990¹⁷ über die vorübergehende Verwendung

10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets ATA

5 % der Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–,

höchstens Fr. 100.–

10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 2012¹⁸ über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen

10.31 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB)

Fr. 40.–

10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit

nach Ziffer 1, mindestens Fr. 40.–

10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB

Fr. 40.– je WVB

10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB

Fr. 40.– je WVB

10.314 die Aufteilung von WVB

Fr. 25.– je neue WVB

10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB

Fr. 25.– je Duplikat

10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011¹⁹

10.41 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ)

Fr. 40.– je UZ

10.412 die Aufteilung von UZ

Fr. 25.– je neues Formular

10.413 die Ausstellung von Duplikaten

Fr. 25.– je Duplikat

11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrs­abgabe (LSVA bzw. PSVA)

11.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

11.11 das Ausstellen:

11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, LSVA‑Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz

Fr. 10.–

je Nachweis

11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA

Fr. 20.–

je Dokument

11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA für:

11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person

nach Ziff. 1

11.122 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos bzw. eines Zollkontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG

nach Ziff. 6

11.123 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Montagestellen

Fr. 20.–

je Ausweis

11.13 Rückerstattungen

nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von Ziff. 8.34

11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand infolge verspätet eingereichter Deklaration

nach Ziff. 1

11.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt

11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen

11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch

11.24 das Ausstellen und den Ersatz von Chipkarten

11.25 das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklara­tionsfrist oder der Zahlungsfrist

11.26 Rückerstattungen für Fahrten im UKV und für Rohholztransporte

11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden

12 Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz)

12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für:

12.11 die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 1500.–, höchstens Fr. 3000.–

12.12 jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 500.–, höchstens Fr. 1500.–

12.13 die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder Erfindungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 750.–, höchstens Fr. 3000.–

12.14 jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.15 die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen

Fr. 30.– je Verlängerung

12.16 die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Übergabe von Proben oder Mustern

Fr. 100.–

12.17 die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den Antragsteller

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.–

12.18 das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die Antragstellerin oder den Antragsteller

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.19 die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme von Zollpersonal an Besichtigungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.–

12.2

12.20 die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer

Fr. 100.–

12.21 die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der Vernichtung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als Beweismittel

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.22 die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung)

Fr. 30.– je Bürgschaft

12.23 das Verwahren zurückbehaltener Waren

nach Ziffer 4.1

12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigentümer erhoben für:

12.31 das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach Ablauf eines Jahres

nach Ziffer 4.1

12.4 Keine Gebühr wird erhoben für:

12.41 Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber ohne Antrag auf Hilfeleistung

12.42 die Annahme einer Haftungserklärung

⁷ SR  172.021
⁸ SR  313.0
⁹ Die Positivliste kann im Internet beim BAZG unter www.bazg.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Biogene Treibstoffe > Ökologische und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden.
¹⁰ SR  641.51
¹¹ SR  641.20 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) angepasst.
¹² Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) angepasst.
¹³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) angepasst.
¹⁴ SR  641.61
¹⁵ SR  0.631.242.04
¹⁶ SR  0.631.244.57
¹⁷ SR  0.631.24
¹⁸ SR  632.411.3
¹⁹ SR  946.39
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