Ziffer | Gebühr |
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1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden | |
1.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- – Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes
- – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen
- – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind
- – Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import-System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS)
- – chemisch-technische Untersuchungen
- – die Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Ziff. 12)
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- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
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- a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 22.– |
- b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 27.– |
- Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde
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1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: |
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- 1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen
| |
- für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
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- a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 22.– |
- b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 27.– |
- 1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes
| |
- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 11.– |
- b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 13.50 |
- 1.23 für das Anbringen – durch das BAZG, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt
| |
- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 11.– |
- b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 13.50 |
| |
1.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers des BAZG notwendig sind
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- 1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System
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- 1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung
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- 1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden
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- 1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS)
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- 1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden
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- 1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung
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- 1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle
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- 1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»
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- 1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenenVersendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle
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- 1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen
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- 1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch das BAZG gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter
20 Stück je Sendung)
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- 1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zur Verfügung gestellt werden müssen, für:
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- – die Zugsabnahme
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- – die Zugskontrolle
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- – die Verladekontrolle
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- 1.38 im Luftverkehr:
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- – für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen
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- 1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die vom BAZG angeordnet werden
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2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle | |
2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle | Fr. 30.– je Veranlagung |
2.2 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck
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- 2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr
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- 2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr
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- 2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA
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- 2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
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- 2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)
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- 2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss
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- 2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe
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- 2.272 für rasch verderbliche Waren
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- 2.28 im Luftverkehr:
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- 2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission
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- 2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste
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- 2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss
| |
- 2.284 für Transit wegen Flugsperre
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- 2.285 für rasch verderbliche Waren
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- 2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex
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3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen des BAZG | |
3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen
| Fr. 30.– je Abwiegung |
- 3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen
| Fr. 2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.- je Sendung |
- 3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen
| Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.- je Sendung |
- 3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflichtige Person
| Fr. 10.– je ¼ Std., mindestens Fr. 10.– |
3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen
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- 3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird
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- 3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen:
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- – durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verantwortung (ohne Zollüberwachung)
- – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten
- – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt
- – im nationalen Transitverfahren
- – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr
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- 3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.:
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- – bei der Gestellung
- – auf Anordnung der Zollstelle
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4 Benützung von Amtsräumen und ‑plätzen des BAZG für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen | |
4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Bruchteile davon
| Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.– |
- 4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag:
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- a. bis 3,5 t Gesamtgewicht
- b. über 3,5 t Gesamtgewicht
| Fr. 25.– |
| Fr. 50.– |
- 4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: je 100 kg oder Bruchteile davon
| Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.– |
4.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der Zollstelle vor der summarischen Anmeldung
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- 4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz, die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden
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- 4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, so lange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können
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- 4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden
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- 4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet
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- 4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs
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- 4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts
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5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen | |
5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitaufwand
| Fr. 20.– bis Fr. 1000.– |
- 5.12 Fristverlängerungen
| Fr. 30.– je Verlängerung |
5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet
| Fr. 25.– |
- 5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwischengelände (Form. 13.01)
| Fr. 10.– |
- 5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung
| Fr. 10.– |
5.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen
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- 5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen
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- 5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für:
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- – Waren des Grenzzonenverkehrs
- – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs
- – einzelne Grenzübertritte
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- 5.34 für Fristverlängerungen:
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- 5.341 bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für Pferde (Form. 13.01)
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- 5.342 bei Sendungen für Diplomaten
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- 5.343 bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt
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- 5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Artikel 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷ über das Verwaltungsverfahren sowie Artikel 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁸ über das Verwaltungsstrafrecht
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6 Bürgschaften | |
6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme von Bürgschaften | Fr. 30.– je Bürgschaft |
6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschaftsbescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren
| Fr. 10.– je Bescheinigung |
6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: | |
- 6.31 Einzelbürgschaften
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- 6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren
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- 6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer
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7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung | |
7.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine
Verwendungsverpflichtung
| Fr. –.15 je 100 kg brutto, mindestens Fr. 7.- je Sendung |
- 7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung
| Fr. 100.– |
- 7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung
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- a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes:
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- – Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste des BAZG⁹ entsprechen, hergestellt werden
| Fr. 100.– |
- – andere Gesuche
| Fr. 300.– |
- b. Gesuche für andere Treibstoffe
| Fr. 1000.– |
7.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden
| |
- 7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre
| |
- 7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
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- 7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
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8 Rückerstattungen | |
8.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.– |
- 8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 1000.– |
- 8.13 andere Rückerstattungen
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürgschaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.– |
8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei
| 3 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.– |
- 8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der konzessionierten Firma belastet wurden
| Fr. 1.– je Sendung, mindestens ½ Std. je Antrag (Form. 25.74) |
- 8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.– |
8.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und Grenzzonenverkehr
| |
- 8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen:
| |
- – ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transitdokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- – Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Form. 15.30, 15.40 oder 15.52
- – zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide
| |
- 8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen:
| |
- 8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden
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- 8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sichergestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt
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- 8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwertsteuer erfolgte
| |
- 8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler des BAZG zurückzuführen sind
| |
- 8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Artikel 86 ZG
| |
- 8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹⁰ (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)
| |
- 8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer:
| |
- – nach Artikel 54 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009¹¹ (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts
- – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer
- – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch das BAZG
- – nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG¹² bei inländischen Rückgegenständen
- – nach Artikel 64 MWSTG¹³ (Steuererlass)
| |
- 8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit:
| |
- – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹⁴ (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird
- – einem Erlass der Steuer nach Artikel 26 MinöStG
- – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steueranmeldung
- – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager
- – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff
| |
9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien | |
9.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter
| Fr. 40.– je Dokument |
- 9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung
| Fr. 20.– je Formular |
- 9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus der Schweiz
| Fr. 10.– je Zahlungsnachweis |
- 9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Beglaubigungen
| Fr. 25.– je Dokument |
- 9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen
| Fr. 30.– je Dokument |
- 9.16 Fotografien
| Fr. 5.– je Stück |
- 9.17 Fotokopien
| Fr. –.50 je Stück |
9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung
| Fr. 7.– |
- 9.22 die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zollveranlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen
| Fr. 5.– |
- 9.23 Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22
| Fr. 10.– |
- 9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Verfügung
| Fr. 10.– |
- 9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular
| Fr. 10.– |
9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen
| |
- 9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind
| |
- 9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden
| |
- 9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen
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10 Anwendung internationaler Abkommen | |
10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987¹⁵ über ein gemeinsames Versandverfahren | |
- 10.11 Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T2L‑Dokumenten
| Fr. 30.– |
- 10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von:
- – Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS
| Fr. 25.– je Dokument |
- – T2L-Dokumenten
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- – Ladelisten
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- – Eingangsbescheinigungen
| |
- – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle)
| |
- 10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L‑Dokumenten
| Fr. 10.– je neues Dokument |
- 10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei Verfahrens- oder Fristversäumnissen
| nach Ziffer 1 |
10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dezember 1961¹⁶; Übereinkommen vom 26. Juni 1990¹⁷ über die vorübergehende Verwendung | |
- 10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets ATA
| 5 % der Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.– |
- 10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 2012¹⁸ über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
| |
- 10.31 Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB)
| Fr. 40.– |
- 10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit
| nach Ziffer 1, mindestens Fr. 40.– |
- 10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB
| Fr. 40.– je WVB |
- 10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB
| Fr. 40.– je WVB |
- 10.314 die Aufteilung von WVB
| Fr. 25.– je neue WVB |
- 10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB
| Fr. 25.– je Duplikat |
10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011¹⁹ | |
- 10.41 Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ)
| Fr. 40.– je UZ |
- 10.412 die Aufteilung von UZ
| Fr. 25.– je neues Formular |
- 10.413 die Ausstellung von Duplikaten
| Fr. 25.– je Duplikat |
11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) | |
11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 11.11 das Ausstellen:
| |
- 11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, LSVA‑Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz
| Fr. 10.– je Nachweis |
- 11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA
| Fr. 20.– je Dokument |
- 11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA für:
| |
- 11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person
| nach Ziff. 1 |
- 11.122 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos bzw. eines Zollkontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG
| nach Ziff. 6 |
- 11.123 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Montagestellen
| Fr. 20.– je Ausweis |
- 11.13 Rückerstattungen
| nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von Ziff. 8.34 |
- 11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand infolge verspätet eingereichter Deklaration
| nach Ziff. 1 |
11.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt
| |
- 11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen
| |
- 11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch
| |
- 11.24 das Ausstellen und den Ersatz von Chipkarten
| |
- 11.25 das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklarationsfrist oder der Zahlungsfrist
| |
- 11.26 Rückerstattungen für Fahrten im UKV und für Rohholztransporte
| |
- 11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden
| |
12 Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz) | |
12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für: | |
- 12.11 die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 1500.–, höchstens Fr. 3000.– |
- 12.12 jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 500.–, höchstens Fr. 1500.– |
- 12.13 die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder Erfindungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 750.–, höchstens Fr. 3000.– |
- 12.14 jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.15 die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen
| Fr. 30.– je Verlängerung |
- 12.16 die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Übergabe von Proben oder Mustern
| Fr. 100.– |
- 12.17 die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den Antragsteller
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.– |
- 12.18 das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die Antragstellerin oder den Antragsteller
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.19 die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme von Zollpersonal an Besichtigungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.– |
12.2 | |
- 12.20 die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer
| Fr. 100.– |
- 12.21 die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der Vernichtung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als Beweismittel
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.22 die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung)
| Fr. 30.– je Bürgschaft |
- 12.23 das Verwahren zurückbehaltener Waren
| nach Ziffer 4.1 |
12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigentümer erhoben für: | |
- 12.31 das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach Ablauf eines Jahres
| nach Ziffer 4.1 |
12.4 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 12.41 Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber ohne Antrag auf Hilfeleistung
| |
- 12.42 die Annahme einer Haftungserklärung
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