Dekret über die Grundsätze der Gehaltsordnung und weiterer Leistungen für die Mitarb... (436.111)
CH - BE

Dekret über die Grundsätze der Gehaltsordnung und weiterer Leistungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität

436.111
19. November 1997 Dekret über die Grundsätze der Gehaltsordnung und weiterer Leistungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität (UniD) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [BSG 436.11] (UniG), [Ingress Fassung vom 2. 2. 2000] beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 a der Gehaltsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, b der Gehaltskürzung und Rückzahlungsverpflichtung bei Forschungs- und Bildungsurlauben von Dozentinnen und Dozenten, c des Beitrags an den Einkauf in die Pensionskasse für ordentliche Professorinnen und Professoren.
2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität a die ordentlichen Professorinnen und Professoren, b die übrigen Dozentinnen und Dozenten, c die Assistentinnen und Assistenten, d die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 2

Gehaltsordnung Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität gilt das Dekret vom 8. November 1995 über Gehalt und Zulagen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01] (Gehaltsdekret).

Art. 3

Forschungs- und Bildungsurlaube
1. Gehaltskürzung Das Gehalt der Dozentin oder des Dozenten wird während des Bezugs eines Forschungs- oder Bildungsurlaubs um zehn Prozent gekürzt. Der Betrag aus der Gehaltskürzung dient der Finanzierung von Stellvertretungen.

Art. 4

2. Rückzahlungsverpflichtung
1 verpflichten, bei Austritt aus dem Dienst beim Kanton innerhalb von zwei Jahren nach Bezug des Urlaubs das während des Urlaubs bezogene Gehalt je nach Zeitpunkt des Austritts ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
2

Art. 5

Beitrag an den Einkauf in die Pensionskasse
1. Grundsatz
1 Anstellung ausnahmsweise einen angemessenen Beitrag an den Einkauf in die Bernische Pensionskasse gewähren, wenn die Einkaufssumme abzüglich der Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen 40 Prozent ihres oder seines Jahresgehalts (13 Monatsgehälter; ohne Sozialzulagen) übersteigt.
2

Art. 6

2. Gewährung als Darlehen
1 gewährt.
2 Professorin oder dem ordentlichen Professor als Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer geregelt.
3 oder des Darlehensnehmers in einen nicht rückzahlbaren Beitrag umgewandelt.
4 rückzahlungspflichtige Summe vermindert sich pro vollendetes Dienstjahr um fünf Prozent.

Art. 6a

[Eingefügt am 2. 2. 2000] Leistungsentgelte an Instituten mit einem ständigen Dienstleistungsauftrag
1. Voraussetzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Instituten mit einem ständigen Dienstleistungsauftrag kann unter den folgenden Voraussetzungen ein persönliches Leistungsentgelt ausgerichtet werden: a Die Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Fachbereich kann sonst nicht gewährleistet werden; b das Institut erzielt auf der massgeblichen Deckungsbeitragsstufe gemäss Artikel 6 b Absatz 2 einen Überschuss; c die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter trägt eine besondere Verantwortung für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Instituts im Dienstleistungsbereich; d sie oder er erbringt gemessen an ihren oder seinen im Rahmen des Leistungsauftrags des Instituts festgelegten Jahreszielen besondere Leistungen.

Art. 6b

2. Berechnung
1 (Deckungsbeitragsrechnung) des Instituts mit einem ständigen Dienstleistungsauftrag, bezogen auf die Produktegruppe Dienstleistungen.
2 und Universität im Leistungsauftrag des Instituts festgelegt.
3 Verfügung steht, wird gestützt auf die Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Universität im Leistungsauftrag des Instituts festgelegt.

Art. 6c

[Eingefügt am 2. 2. 2000]
3. Gewährung
1 Institutsdirektor und, auf Antrag der Institutsdirektorin oder des Institutsdirektors, an die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Vertrag.
2 Institutsdirektors fest. Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor legt die Höhe des jährlichen Leistungsentgelts der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest.
3 Monatsgehälter; ohne Sozialzulagen) der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters.

Art. 7

Übergangsbestimmungen
1 Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Dozenten der Universität [Aufgehoben durch G vom 5. 9.
1996 über die Universität, BSG 436.11] abgeschlossen wurden, bleibt die Verminderung der rückzahlungspflichtigen Summe von vier Prozent pro vollendetes Dienstjahr bestehen.
2 Instituten mit einem ständigen Dienstleistungsauftrag, insbesondere falls die Voraussetzung gemäss Artikel 6 a Buchstabe a nicht erfüllt ist. [Eingefügt am 2. 2. 2000]

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1. September 1998 in Kraft. Bern, 19. November 1997 Seiler Nuspliger Anhang
19.11.1997 D BAG 98–49, in Kraft am 1. 9. 1998 Änderung
2.2.2000 BAG 01–41, in Kraft am 1. 1. 2002
Markierungen
Leseansicht