Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanl... (751.33)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen Vom 29. November 2012 (Stand 1. September 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Beitragsvoraussetzung

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beim Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Zug mit mindestens 1000 Besucherinnen und Besucher.
b) Beim zusätzlichen öffentlichen Verkehrsangebot handelt es sich um Extrabusse oder Extrazüge von konzessionierten Transportunterneh - mungen.
c) Das Gesuch um einen Beitrag geht mindestens drei Monate vor Be - ginn der Grossveranstaltung oder des ersten Anlasses desselben bei der zuständigen Volkswirtschaftsdirektion ein. 2. Keine Beiträge werden ausgerichtet, an:
a) Verstärkungskurse zum ordentlichen Fahrplan;
b) Buskurse von Parkarealen zu den Grossveranstaltungen;
c) Abgeltungen von Verkehrs- und Tarifverbünden für vergünstigte Leis - tungen an die Besucherinnen und Besucher von Grossanlässen.
3 Extrakurse, welche über das Kantonsgebiet hinausführen, werden dann vom Kanton unterstützt, wenn ausserkantonal erschlossene Gemeinwesen ebenfalls einen Beitrag leisten. 1) BGS 111.1

§ 2 Beitragshöhe

1 Der kantonale Beitrag beträgt 40 % der von der konzessionierten Trans - portunternehmung für die Extrabusse bzw. Extrazüge dem Grossveranstalter verrechneten Kosten. Der Beitrag wird innerhalb von einem Monat seit Durchführung des Anlasses ausgerichtet.

§ 3 In-Kraft-Treten

1 Dieser Beschluss tritt nach ungenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk auf den 1. Sep - tember 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.11.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 2013/007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.11.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 2013/007
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