Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an ... (IV B/31/3)
CH - GL

Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

IV B/31/3 Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung, PromV) Vom 23. Juni 2020 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 47 des Bildungsgesetzes 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Beurteilung der Lernen - den auf der Volksschulstufe mit den schulischen Folgen, den Übertritt in die Sekundarstufe I und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundar - stufe I und Privatschulen.
2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen.
3 Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantons - schule bleiben vorbehalten. 2. Beurteilung

Art. 3 Grundsatz

1 Die Lernenden werden auf Basis des Lehrplans ganzheitlich beurteilt.

Art. 4 Zeugnisperiode

1 Es werden jährlich Zeugnisse ausgestellt.
2 Auf der Sekundarstufe I werden halbjährlich Zeugnisse ausgestellt.

Art. 5 Notenwerte

1 Die Fachleistungen werden mit den Noten 1–6 beurteilt, wobei auch halbe Noten zulässig sind.
2 Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeu - ten:
a. Note 6: sehr gut, übertrifft die Anforderungen; 1) GS IV B/1/3 SBE 2020 25 1
IV B/31/3
b. Note 5: gut, erfüllt die Anforderungen;
c. Note 4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
d. Note 3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen deutlich nicht;
e. Noten 1 und 2: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforde - rungen in dem Masse nicht, dass die Lücken in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Art. 6 Zeugnisinhalt

1 Die Zeugnisnote stellt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen im entspre - chenden Fach dar.
2 Im Zeugnis wird die Leistung in den obligatorischen Fächern gemäss Lek - tionentafel mit einer Note beurteilt.
3 Auf der Sekundarstufe I werden zusätzlich die Wahlpflichtfächer sowie der Projektunterricht und die Abschlussarbeit benotet. Ausgenommen davon ist die Klassenstunde.
4 Im Verlauf der Schullaufbahn werden drei Phasen der Benotung unter - schieden:
a. ab Eintritt bis zur 1. Primarklasse keine Noten;
b. ab der 2. Primarklasse Noten;
c. ab der 5. Primarklasse zusätzlich die Bewertung überfachlicher Kompetenzen.

Art. 7 Zeugnisgestaltung

1 Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Vorgaben des Departements.

Art. 8 Lernzielanpassung

1 Wenn die Gründe für das Nichterreichen der Lernziele nicht bloss als vor - übergehend oder als Folge einer Verzögerung erscheinen, kann für einzelne Fächer eine Lernzielanpassung vorgenommen werden.
2 Falls die Lernziele individuell angepasst wurden, ist dies bei den entspre - chenden Fächern zu vermerken.
3 In diesen Fällen sind entsprechende Lernberichte zu erstellen.

Art. 9 Duplikate

1
2 Sie kann dafür eine Gebühr erheben.
2
IV B/31/3 3. Unterstützung und Zuweisung

Art. 10 Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide

1 Zur Förderung des Lernerfolges kommen in Betracht:
a. einfache Massnahmen: 1. schulische Heilpädagogik; 2. Deutsch als Zweitsprache (DaZ); 3. Logopädie; 4. Psychomotorik; 5. Lernzielanpassung oder Dispens.
b. schulische Laufbahnentscheide: 1. Zuweisung in eine Einführungs- oder Kleinklasse; 2. Repetition einer Klasse; 3. Überspringen einer Klasse; 4. Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I.
2 Vorbehalten bleiben verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 9 ff. der Volksschulverordnung 1 ) .

Art. 11 Anordnung von Massnahmen und schulische Laufbahnentschei

- de
1 Die Anordnung einer Massnahme und eines Niveau- oder Klassenwechsels ist dann angezeigt, wenn sie für eine passende Förderung und einen ausrei - chenden Lernerfolg der Lernenden erforderlich erscheint.

Art. 12 Übertritt in die Sekundarstufe I

1 Nach der 6. Klasse der Primarschule werden die Lernenden in das Leis - tungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht. 4. Verfahren

Art. 13 Jahresgespräch

1 Zwischen den Erziehungsberechtigten, ihrem Kind und der verantwortli - chen Lehrperson findet jährlich spätestens bis Ende März ein Austausch über den Lern- und Entwicklungsstand statt.
2 Falls angezeigt, ist dabei über Massnahmen zu befinden oder ein schuli - scher Laufbahnentscheid zu fällen.
3 In der 6. Klasse ist in jedem Fall über den Übertritt in die Sekundarstufe I zu befinden. 1) GS IV B/31/1 3
IV B/31/3

Art. 14 Uneinigkeit

1 Können sich die Parteien im Jahresgespräch nicht einigen, so erlässt die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson einen anfechtbaren Entscheid.
2 Der Antrag nimmt Bezug auf die Gespräche, bezeichnet die angestrebte Entscheidung und enthält Angaben über die Haltung beider Parteien mit ih - ren Beweggründen.
4
Markierungen
Leseansicht