Beschluss betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn-... (865.11)
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Beschluss betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage

Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn - und Festtage Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf das Gesetz vom 24. Wintermonat 1859 über die Heiligung der Sonn- und Festtage und des Nachtragsgesetzes vom 15. Hornung 1868; im Hinblick auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 über die Arbeit in den Fabriken; in der Absicht, für eine regelmässigere und gleichförmigere Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen; auf Antrag der Kultus- und der Polizeidirektion, beschliesst:

Art. 1

Die religiösen Feiertage, auf welche die Vorschriften der genannten Gesetze Anwendung finden, sind ausser den Sonntagen: a) in demjenigen Kantonsteil, welcher die katholische Konfession bekennt: Weihnachten, Neujahr, Dr eikönige, Maria Lichtmess, Maria Verkündigung, Auffahrt, Fronleichnamstag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, endlich in jeder Pfarrei das Fest der Kirchweihe und des ersten Patrons, insofern dieselben von der Diözesanbehörde nicht auf den folgenden Sonntag verlegt werden; b) in dem reformierten Kantonsteil: Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und Auffahrt (Gesetz vom 24. Wintermonat 1859, Art. 1).

Art. 2

1 Es ist an den genannten Tagen verboten, auf den Feldern, in den Werkstätten, in den Triebwerken und Fabriken die gewöhnlichen Arbeiten zu verrichten sowie ein Handwerk auf eine in die Augen fallende oder lärmende Weise auszuüben.
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3 Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen: a) ... b) der Dienst der Brief- und Fahrpo sten und der öffentlichen Wagen sowie der Transit; c) der Dienst in den Triebwerken, welcher nicht ohne grossen Schaden unterbrochen werden könnte; d) die Arbeit in den unter Aufsicht der Bundesbehörden stehenden Triebwerken, an Maria Reinigung und Maria Verkündigung, am Feste der Kirchweihe und des ersten Patrons; e) die durch eine drohende Gefahr veranlassten Bauten und Reparaturen; f) dringende landwirtschaftliche Arbe iten (gleiches Gesetz, Art. 2).

Art. 3

1 Die Erlaubnis zur Vornahme der unter Buchstaben e und f des vorstehenden Artikels bezeichneten Arbeiten kann im Falle der Dringlichkeit oder nahe bevorstehenden Gefahr in den Pfarreien des katholischen Kantonsteils vom Pfarrer oder vom Ammann der Wohnortsgemeinde erteilt werden.
2 In den evangelisch-reformierten Pfarreien ist der Ammann der Wohnortsgemeinde die kompetente Behörde (Gesetz vom 15. Hornung
1868, Art. 1).

Art. 4

1 An den besonderen Festtagen der einen Konfession können die in der Pfarrei wohnhaften Angehörigen der andern Konfession, selbst wenn weder Dringlichkeit noch Gefahr vorhanden, sowohl auf dem Felde landwirtschaftliche Arbeiten vornehmen, wobei jedoch jeder Transport auf öffentlichen Wegen verbot en ist, als auch im Innern der Wohnungen und Gebäude geräuschlosen Arbeiten jeder Art obliegen.
2 In jedem Fall werden sowohl die Arbeiten im Freien als im Innern der Gebäude nur insoweit gestattet, als sie die Ausübung des Gottesdienstes und die öffentliche Ordnung in keiner Weise stören (gleiches Gesetz,

Art. 2).

Art. 5

Die Arbeiter und Dienstboten, welche sich zu einer von derjenigen ihrer Herrschaft oder Meisterschaft verschiedenen Religion bekennen, dürfen an stehenden Arbeiten angehalten werden (gleiches Gesetz, Art. 3).

Art. 6

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Art. 7

Als Übertreter dieser Bestimmungen werden besonders betrachtet: a) ... b) ... c) diejenigen, welche in Läden, Magazinen oder Werkstätten eine lärmende Arbeit vornehmen oder sich auf irgendeine Art von aussen bemerkbar machen; d) Transitfuhrleute, welche auf der Fahrt über das Gebiet des Kantons Waren auf- oder abladen.

Art. 8

Es ist den in Artikel 2 Bst. d des Gesetzes vom 13. Mai 1878 erwähnten Berufsleuten (Schauspieler, Sänger, Musiker, Photographen, Kunstreiter, Seiltänzer, Aussteller von Kunstgegenständen, Naturmerkwürdigkeiten, Panorama, Menagerien) untersagt, ihre Übungen oder Ausstellungen vor Schluss des nachmittäglichen Pfarrgot tesdienstes und zu den Stunden zu beginnen, welche in der durch di e Ortspolizeibehörde ausgestellten Bewilligungen vorbehalten sind.

Art. 9

Widerhandlungen gegen Artikel 2 werden mit einer Busse von 20 bis
50 Franken geahndet.

Art. 10 und 11

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Art. 12

Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

Art. 13

In das Pflichtenheft jeder Zuerkennung von öffentlichen Arbeiten von seiten des Staates, einer Gemeinde oder Pfarrei wird eine ausdrückliche Klausel aufgenommen, welche den Unternehmern verbietet, an Sonn- und Festtagen arbeiten zu lassen.

Art. 14

Die Volkswirtschaftsdirektion ist beauftragt, für Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses zu sorgen, welcher sofort in Kraft tritt und durch Einrückung ins Amtsblatt und in die Gesetzessammlung veröffentlicht wird.
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