Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bed... (VIII A/61/6)
CH - GL

Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

VIII A/61/6 Kantonale Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm-Verordnung, kSSV) Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt nach Massgabe der Covid-19-Verordnung Publi - kumsanlässe die Beteiligung des Kantons an den ungedeckten Kosten von Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung, deren Durchführung zwi - schen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 geplant ist und die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung aufgrund der Covid-19-Epide - mie verschoben, abgesagt oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Covid-19- Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden können.

Art. 2 Gesuche

1 Gesuche um eine Kostenbeteiligung nach Artikel 1 sind bei der Kontakt - stelle für Wirtschaft einzureichen.
2 Sie entscheidet über:
a. die Zusicherung der Kostenbeteiligung;
b. die Höhe der Kostenbeteiligung;
c. Vorschussleistungen und deren allfällige Rückforderung.

Art. 3 Auszahlung der Beiträge

1 Die Staatskasse zahlt die Beiträge aus.
2 Sie stellt dem Bund Rechnung über die Bundesbeteiligung nach Massgabe von Artikel 18 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Art. 4 Missbrauchsbekämpfung

1 Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Gesuchunterlagen und na - mentlich die Mittelverwendung nach Artikel 11 Covid-19-Verordnung Publi - kumsanlässe. Sie kann Hilfspersonen beiziehen.
2 Sie kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:
a. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen; 1) SR 818.101.28 SBE 2021 16 1
VIII A/61/6
b. der Gesuchsteller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den Vorgaben der Covid-19-Verordnung Publi - kumsanlässe verwendet.
3 Verstösse gegen diese Verordnung können mit Busse bis zu 5000 Franken geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.
2
Markierungen
Leseansicht