Zuweisung der Tiefbauzeichner an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten
1 Zuweisung der Tiefbauzeichner an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 24. November 1988 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1989/90 (16. August 1989) werden die Tief-
bauzeichner im Einzugsgebiet der Gewerblich-industriellen Berufsschulen Olten, Solothurn-Balsthal-Gerlafingen und Grenchen, einlaufend mit dem
1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Gewerblich-
industriellen Berufsschule Olten zugewiesen.
2. Tiefbauzeichner, welche die Lehre vor 1989 begonnen haben, besuchen
den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule. ________________
1 ) BGS 416.112.
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