Zuweisung der Tiefbauzeichner an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten
                            1  Zuweisung der Tiefbauzeichner an die  Gewerblich-industrielle Berufsschule  Olten  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 24. November 1988  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1989/90 (16. August 1989) werden die Tief-
                            bauzeichner  im  Einzugsgebiet  der  Gewerblich-industriellen  Berufsschulen  Olten,  Solothurn-Balsthal-Gerlafingen  und  Grenchen,  einlaufend  mit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Gewerblich-
                            industriellen Berufsschule Olten zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tiefbauzeichner, welche die Lehre vor 1989 begonnen haben, besuchen
                            den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.