Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (193.1)
CH - FR

Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg

Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg vom 03.10.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung; gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwi - schen den Kirchen und dem Staat; gestützt auf das Gesuch der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei - burg; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. Juni 1990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Anerkennung

1 Der Staat erkennt der israelischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.
2 Die israelitische Kultusgemeinde bildet eine kantonale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Organisation

1 Die israelitische Kultusgemeinde organisiert sich selbständig.
2 Sie gibt sich ein Statut, das von der Mitgliederversammlung der Kultusge - meinde anzunehmen ist. Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten.

Art. 3 Mitglieder

1 Das Statut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur israeliti - schen Kultusgemeinde. Es regelt in den Schranken von Artikel 49 der Bun - desverfassung auch die Modalitäten des Austritts.

Art. 4 Steuern

1 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse kann die israelitische Kultusge - meinde auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen israelitischer Konfession Steuern erheben.
2 Der Steuerfuss darf Fr. 0.20 je Franken Kantonssteuer nicht übersteigen.
3 Die Kultusgemeinde erhebt keine Steuern von den juristischen Personen und erhält keinen Anteil der kantonalen Quellensteuer. Sie kommt hingegen in den Genuss eines Ausgleichs von seiten des Staates, dessen Einzelheiten der Staatsrat nach Anhören der Kultusgemeinde festsetzt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

1 Für die übrigen Belange ist die israelitische Kultusgemeinde einer kirchli - chen Körperschaft im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat gleichgestellt und untersteht in dieser Hinsicht je - nem Gesetz, soweit die Natur der Sache dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Annahme des ersten Statuts

1 Das erste Statut der israelitischen Kultusgemeinde wird nach dem Verfahren für die Änderung der gegenwärtigen Statuten der Kultusgemeinde angenom - men.
2 Das Recht zur Teilnahme an der zu diesem Zweck einberufenen General - versammlung steht allen Aktivbürgern israelitischer Konfession mit Wohn - sitz im Kanton zu. Die Versammlung wird durch persönliche Anzeige an die Mitglieder der Kultusgemeinde sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen.
3 Die Generalversammlung entscheidet über Streitigkeiten betreffend ihre Zu - sammensetzung; vorbehalten bleibt die Beschwerde, die innert dreissig Ta - gen beim Kantonsgericht zu erheben ist.
4 Die israelitische Kultusgemeinde verfasst ihr Statut innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Artikels. Auf ihr Gesuch kann der Staatsrat die Frist um höchstens drei Jahre verlängern.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsregelung (Art. 6), dann der ordentlichen Regelung des Gesetzes. 1 )
1) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in seiner Übergangsregelung: 1. März 1992 und in seiner ordentlichen Regelung: 1. Januar 2001.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
03.10.1990 Art. 6 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
25.09.1991 Art. 6 geändert 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
08.01.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_001 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.10.1990 01.01.2001 BL/AGS 1990 f 448 / d 456

Art. 6 eingefügt 03.10.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 456

Art. 6 geändert 25.09.1991 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 6 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Markierungen
Leseansicht