Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen
                            I D/22/4  Verordnung über ausserordentliche  Urnenabstimmungen  (Urnenabstimmungsverordnung; UAV)  Vom 21. April 2021 (Stand 21. April 2021)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  89 Absatz  1 Buchstabe  f der Kantonsverfassung (KV)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese   Verordnung   bezweckt,   die   politische   Handlungsfähigkeit   des  Kantons und der Gemeinden für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die  Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlungen infolge der Coronavirus-  Pandemie nicht durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und Grundsätze für die Durch  -  führung von Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde oder anstelle  von Gemeindeversammlungen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Wahl von Behördenmitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Sachabstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelangt für das jeweilige Gemeinwesen nur zur Anwendung, wenn im  Jahr   2021   keine   ordentliche   Landsgemeinde   oder   keine   ordentlichen  Gemeindeversammlungen durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelangen für die  Durchführung von Urnenabstimmungen die einschlägigen Bestimmungen  des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)  2  )   und der Verordnung über  die politischen Rechte (VPR)  3  )   sinngemäss zur Anwendung.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  I  D/22/2  3)  GS  I  D/22/3  SBE 2021 10  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/22/4  2. Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sachabstimmungen an der Urne
                            1  Der Landrat kann Gesetzgebungs- und Sachbefugnisse, die nach Artikel 69  Absatz  1 und 2 KV üblicherweise der Landsgemeinde zustehen, ausnahms  -  weise einer Urnenabstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung einer Urnenabstimmung setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landrat eine Dringlichkeit nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe  f KV bejaht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  es sich bei der Vorlage um einen Gegenstand handelt, der eines  abschliessenden Beschlusses bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Landrat die Wichtigkeit des Ge  -  schäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Auswir  -  kungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der  Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Memorialsantrag  betrifft oder zumindest auf einen solchen zurückgeht, berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die erläuternden Unterlagen werden durch den Regierungsrat erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahlen an der Urne
                            1  Der Landrat kann Wahlen, die nach Artikel  68 KV üblicherweise der Lands  -  gemeinde zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der  Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten or  -  dentlichen Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren  nach Artikel  16 VPR findet Anwendung. Die Staatskanzlei macht die recht  -  zeitig eingegangenen Kandidaturen im Amtsblatt bekannt.  3. Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sachabstimmungen an der Urne
                            1  Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Gesetzgebungs-  und Sachbefugnisse, die nach Gemeindegesetz  1  )    oder Gemeindeordnung  üblicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, ausnahmsweise einer  Urnenabstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Regierungsrat die Wichtigkeit des  Geschäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Aus  -  wirkungen.  1)  GS  II  E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/22/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der  Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Antrag nach Arti  -  kel  35  Gemeindegesetz betrifft oder zumindest auf einen solchen zurück  -  geht, berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erläuternden Unterlagen werden durch den Gemeinderat erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wahlen an der Urne
                            1  Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Wahlen, die nach  Gemeindegesetz oder Gemeindeordnung üblicherweise der Gemeindever  -  sammlung zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der  Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten  Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren  nach Artikel 16 VPR findet Anwendung. Die Gemeindekanzlei informiert die  Stimmberechtigten angemessen über die rechtzeitig eingegangenen Kandi  -  daturen.  3