Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich 1)
(Gebührenverordnung ETH-Bereich) ¹ vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. September 2018) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ).
gestützt auf Artikel 34 d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991³,⁴
² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ). ³ SR 414.110 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
Art. 2 ⁵ Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium
¹ Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.
² Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:
a. den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
b. die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH;
c. das Ablegen von Prüfungen.
³ Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.
⁴ Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
⁵ Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:
a. an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und
b. im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveranstaltungen besuchen.
⁶ Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.
⁷ Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.
⁸ Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.
⁹ Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 3 ⁶ Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich
Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:
a. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdiploms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld);
b. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schulgeld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (halbes Semesterschulgeld).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer
¹ Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
² Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten.⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 5 ⁸ Schulgeld für das Doktorat
¹ Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.
² Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.
³ Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 6 ⁹ Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse
¹ Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
² Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
²bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.¹⁰
³ Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
⁴ Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.
⁵ Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Art. 8 ¹¹ Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ).
Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
¹ Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
² Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
¹ Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH;
die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;
b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
c. den Studiengangwechsel;
d. die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
e. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
f. Stipendienfonds-Beiträge;
g. die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
² Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.
²bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.¹⁶
³ Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
a. einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzleigebühr);
b. den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust;
d. Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
¹ Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.
² Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.
³ Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.
⁴ Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.
¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
² Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
Art. 13 Art und Bemessung
¹ Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.¹⁷
² Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
³ Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
c. die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
d. die Kosten für die zusätzlich getätigten Sach- und Investitionsausgaben;
e. die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen;
f. die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten und als Risikoprämie.
⁴ Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.
⁵ Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.
Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;
d. Reise- und Transportkosten;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
f. Beschaffungs- oder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
g. Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit
¹ Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:
a. die Erbringung der Dienstleistung für die Anstalten von besonderem Interesse oder Vorteil ist;
b. die Erbringung der Dienstleistung einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht;
c. die Gebührenpflichtigen bedürftig sind;
d. ein Amt oder eine Dienststelle der Bundesverwaltung die Dienstleistung veranlasst.
² Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.
Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen
¹ Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
² Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die Verordnung vom 20. Mai 1992²⁴ über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
Art. 24 Zuteilungskriterien
¹ Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung²⁵ gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
² Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
³ Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen
¹ Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung²⁶ genannten Ansätzen abweichen.
² Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
a. die ungenügende Erschliessung des Arbeits- bzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
b. der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeits- bzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
³ Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
7. Abschnitt: ²⁷ Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹ Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
¹ Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.
² Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
8. Abschnitt: ²⁸ Schlussbestimmungen
²⁸ Ursprünglich: 7. Abschnitt
Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
a. die Verordnung vom 12. September 1984²⁹ über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993³⁰ über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Art. 28 ³¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Juli 2018
Die Höhe des Schulgeldes für die Zeit vom Herbstsemester 2018 bis und mit dem Frühjahrssemester 2020 richtet sich nach dem Anhang Ziffern 1bis und 1ter.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2803 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
³² Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011 ( AS 2011 1201 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016 ( AS 2017 479 ) und vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2803 ).
(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis und 10 Abs. 2)
Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren