Verordnung über die Tarife des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, des Pathologischen Instituts und des Instituts für Klinische Pharmakologie der Universität Bern
436.45
24. April 1996 Verordnung über die Tarife des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, des Pathologischen Instituts und des Instituts für Klinische Pharmakologie der Universität Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität [Aufgehoben durch G vom 5. 9. 1996 über die Universität, BSG 436.11; BAG 01-95] , Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [SR 832.10] (KVG), die Analysenliste mit Tarif (AL) vom 1. Januar 1994 des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie den Spitalleistungskatalog der Paritätischen Kommission Spitalleistungskatalog (PKS), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für a das Institut für Medizinische Mikrobiologie, b das Pathologische Institut, c das Institut für Klinische Pharmakologie.
Art. 2
Regelungsumfang Die Regelung umfasst die Tariffestsetzung für a Analysen und Laboruntersuchungen, b Autopsien (Pathologische Anatomie), c Ärztliche Leistungen (Pathologische Anatomie).
Art. 3
Tarife
1 Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Klinische Pharmakologie berechnen ihre Leistungen nach der Analysenliste mit Tarif des Bundesamtes für Sozialversicherung.
2 Das Pathologische Institut berechnet seine Leistungen grundsätzlich nach dem Spitalleistungskatalog der Paritätischen Kommission Spitalleistungskatalog.
3 Für Leistungen des Pathologischen Instituts, die nicht im Spitalleistungskatalog enthalten sind, gilt die Analysenliste mit Tarif.
4 Für Autopsien (Pathologische Anatomie) des Pathologischen Instituts, die im Auftrag eines öffentlichen Spitals des Kantons Bern durchgeführt werden, gilt ein von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, der Universitätsleitung und dem Pathologischen Institut gemeinsam festgesetzter Tarif.
5 Für die folgenden, nicht in der Analysenliste gemäss Absatz 1 enthaltenen Leistungen gelten folgende Taxpunkte (TP): Phagozytose- und NBT-Test 100 TP Chemotaxis von neutrophilen Granulozyten 100 TP Bakterienabbau durch neutrophile Granulozyten 200 TP Elektronenmikroskopische Untersuchungen 400 TP Hormonrezeptoren-Bestimmung 150 TP Funktionsprüfung mit stabilen Isotopen 150 TP Der Taxpunktwert entspricht demjenigen der Analysenliste.
Art. 4
Preisbildung
1 Folgenden öffentlichen Spitälern des Kantons Bern werden für Analysen, Laboruntersuchungen und
ärztliche Leistungen (Pathologische Anatomie) zehn Prozent Inkassoprovision gewährt: a den Bezirks- und Regionalspitälern, b dem Inselspital, c der Universitäts-Frauenklinik, d den Psychiatrischen Universitätskliniken.
2 Anderen, nicht unter Absatz 1 aufgeführten Spitälern, Kliniken, Institutionen und weiteren Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann eine Inkassoprovision von bis zu zehn Prozent gewährt werden, falls diese das Inkasso übernehmen.
3 Die Institute gemäss Artikel 1 können für Analysen, Laboruntersuchungen und ärztliche Leistungen (Pathologische Anatomie) mit Spitälern, Kliniken, Institutionen und weiteren Auftraggeberinnen und Auftraggebern spezielle vertragliche Leistungsvereinbarungen und Preisabsprachen treffen, sofern dies im Interesse von Lehre und Forschung liegt. Die Verträge müssen von der Erziehungsdirektion genehmigt werden.
Art. 5
Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 22. August 1990 über die Tarife für Dienstleistungsbetriebe der Universität gemäss Artikel 22 KVG wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Bern, 24. April 1996 Schaer Nuspliger Anhang
24. 4. 1996 V BAG 96–33, in Kraft am 1. 7. 1996
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