Reglement betreffend die amtliche Expertenkommission und das Oberpreisgericht für die Anerkennung und die Herdebuchaufnahme des Rindviehs
1 Reglement vom 26. Februar 1985 betreffend die amtliche Expertenkommission und das Oberpreisgericht für di e Anerkennung und die Herdebuchaufnahme des Rindviehs Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 7 des Gesetz es vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht; auf Antrag der Direktion des In beschliesst: I. Amtliche Expe rtenkommission
Art. 1 Ernennung, Dauer
1 Die Experten der amtlichen Schauko mmission werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Fo rstwirtschaft (die Direktion) auf Vorschlag der kantonalen Zuchtverbände ernannt.
2 Die Amtsdauer der Experten wird durch die Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter geregelt.
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Art. 2 Bedingungen
1 Um ernannt zu werden, muss der Kandidat: a) im Kanton wohnhaft sein; b) einen guten Ruf haben; c) Züchter oder Nachkomme eines Züch ters sein, auf dem Familienbetrieb arbeiten und Mitglied einer Genossenschaft sein; d) sich über gute Fachkenntnisse in Rindviehzucht ausweisen sowie an der Zucht interessiert sein;
2 e) über genügend Fachausbildung u nd praktische Erfahrung verfügen; f) die geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Rindviehzucht, das Zucht-Programm der Zuchtverbände und die Bedingungen für die Aufnahme der männlichen und we iblichen Tiere ins Herdebuch kennen.
2 Er muss ausserdem die Expertenkur se besuchen und die theoretischen und praktischen Prüfungen bestehen, die vom Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg (das Institut) und vom Amt für Landwirtschaft (das Amt) im Einvernehmen mit den Zuchtverbänden organisiert werden.
Art. 3 Verteiler
Die Direktion ist dafür besorgt, dass die sprachliche und regionale Vertretung gewahrt bleibt.
Art. 4 Pflichten
Die Experten sind gehalten, die vom Institut unter Mitarbeit des Amts und der Zuchtverbände organisierten Instruktions- und Ausbildungskurse regelmässig zu besuchen. Diese Ku rse können eine praktische und theoretische Prüfung umfassen.
Art. 5 Kompetenzen und andere Pflichten
1 Die amtliche Expertenkommission ist zuständig für die Klassierung und Beurteilung der Tiere bezüglich Aufn ahme ins Herdebuch anlässlich der vom Kanton organisierten Schauen, Expertisen und des Zuchtstiermarktes Bulle.
2 Falls erforderlich könn en die Experten für andere Funktionen eingesetzt werden als: a) Instruktor bei Ausbildungskursen, b) Zuchtberater, c) Beratendes Organ für die Schätzung von Zuchtvieh, d) Mitglied des Oberpreisgerichts.
Art. 6 Sekretäre
1 Die Direktion ernennt einen oder mehrere Kommissionssekretäre, welche unter den Zuchtbuchführern der freiburgischen Viehzuchtgenossenschaften oder unter Personen, die eine ähnliche Funktion in den Zuchtorganisationen versehen, ausgewählt werden.
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2 Die Sekretäre sind mit der Identitätsk ontrolle der aufgeführten Tiere, mit der Übertragung der Beurteilungser gebnisse und der Kontrolle der Schaulisten beauftragt.
3 Die Amtsdauer ihrer Funktion ist unbeschränkt.
Art. 7 Unterstellung und Aufsicht
1 Die amtliche Schaukommission hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die Richtlinien der Zuchtverbände zu befolgen.
2 Sie steht unter der Aufsicht des Oberpreisgerichts und unter der Oberaufsicht der Direktion. II. Oberpreisgericht
Art. 8 Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Das Oberpreisgericht besteht aus drei bis sieben Mitglie dern je Rasse. Sie werden von der Direktion auf Vors Experten der amtlichen Kommission ausgewählt.
2 Der Präsident des Oberpreisgerichtes wird im Einverständnis mit dem zuständigen Zuchtverband von der Direktion ernannt.
3 Die Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder des Oberpreisgerichts wird durch die Gesetzgebung über di e Dauer der öffentlichen Nebenämter geregelt.
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Art. 9 Kompetenzen und Pflichten
1 In Zusammenarbeit mit dem Institut ist das Oberpreisgericht für die Ausbildung der Expert
2 Es überwacht die Tätigkeit der amtlichen Expertenkommission. III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Kündigung des Mandats
1 Die Mitglieder der amtliche n Schaukommission und des Oberpreisgerichtes können ihr Mandat jederzeit auf Ende des Jahres kündigen.
2 Die schriftliche Kündigung mit Angabe der Gründe ist an die Direktion zu richten.
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Art. 11 Nichtbestätigung des Mandats
1 Am Ende jeder Amtsperiode kann si ch die Direktion der Erneuerung des Mandats eines Mitglieds der amtlichen Schaukommission oder des Oberpreisgerichtes widersetzen.
2 Als Gründe für die Nichtbestätigung gelten: a) die Aufgabe des Betriebs unter Vorbehalt der Weiterführung des Betriebs durch ein Familienmitglied; b) der Rassenwechsel des Rindviehbestandes eines Mitglieds oder die Veränderung der Produktionsstruktur seines Betriebs (ausschliessliche Masttierhaltung oder viehlos); c) das wiederholte Fernblei ben an Ausbildungskursen; d) die Weigerung, mindestens acht Tage pro Jahr zu amtieren, ohne triftigen Grund; e) die regelmässige Missachtung de r Schaurichtlinien, der Bedingungen für die Aufnahme ins Herdebuch, de r Grundlagen der Beurteilung des Rindviehs und der Richtlinien des Oberpreisgerichtes; f) der Betrug oder die Dokumentenfälschung während der Tätigkeit als Experte oder als Züchter.
Art. 12
Die Entschädigungen für diese Ämter und für die gefahrenen Kilometer sind gemäss dem Beschluss über die Entschädigungen an die Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt. IV. Schlussbestimmungen
Art. 13
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. März 1985 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu verö ffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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