Beschluss über den Schutz des Amphibienlaichgebietes «Feldbach» Mollis
IV G/5/3 Beschluss über den Schutz des Amphibienlaichgebietes «Feldbach» Mollis (Schutzbeschluss Feldbach) Vom 24. November 2020 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , Ar - tikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 2 ) und Artikel 5–8 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung 3 ) , erlässt:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet Feldbach umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.
2 Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
a. Zone 1: Kernzone;
b. Zone 2: Umgebungszone.
3 Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
Art. 2 Ziele
1 Das Schutzgebiet soll als Biotop sowie als bedeutendes Element der Land - schaft ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sol - len vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
3 Die Amphibienvorkommen im Schutzgebiet sollen gesichert und ihr Lebensraum bei sich bietenden Gelegenheiten im Sinne des Bundesrechts verbessert werden.
Art. 3 Bestimmungen für das ganze Gebiet
1 Im ganzen Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrich - tungen, die im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten oder Pflan - zen, Tiere oder Pilze gefährden oder stören verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen), die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Ge - bietes notwendig sind oder ausserhalb des Schutzgebietes reali - siert werden können; 1) GS IV G/1/1 2) SR 451 3) SR 451.34 SBE 2021 05 1
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b. das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren so - wie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohn - wagen, Zelten und dergleichen;
c. Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
d. das Ausbringen von Düngern und die Verwendung von Pestiziden jeglicher Art;
e. Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutz- oder Haus - tieren;
f. das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
g. das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
h. das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
i. das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwach - senden Pflanzen oder Pilzen;
j. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von Tieren sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten;
k. das Ausüben der Jagd;
l. das Ausüben der Fischerei;
m. die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwäs - sern oder belastetem Oberflächenwasser;
n. das Baden;
o. das Befahren der Gewässer mit Booten und Schwimmkörpern al - ler Art;
p. das Füttern von Tieren.
3 Hunde sind im Schutzgebiet an der Leine zu führen.
Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Kernzone)
1 Die Gewässer sind soweit wie möglich fischfrei zu halten.
Art. 5 Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Umgebungszone)
1 Die Lagerung von Holz ist zulässig.
Art. 6 Ausnahmen
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Be - stimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffent - liche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzie - len zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
2 Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um Bauten oder Anlagen handelt.
3 Eingriffe für den Hochwasserschutz, insbesondere die Freilegung verschüt - teter Gerinne und Sammler, sind zulässig. Soweit Biotope oder geschützte Arten betroffen sind, sind die Eingriffe schonend vorzunehmen beziehungs - weise nach Möglichkeit wieder rückgängig zu machen.
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4 Standortgebundene Tätigkeiten für die Bewirtschaftung des Waldes inner - halb und ausserhalb des Schutzgebietes, insbesondere das Befahren der Rückegassen und Wege, sowie die kurzfristige Lagerung von Holz sind zu - lässig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten innerhalb des Schutzgebietes gemäss dem Pflegeplan und ausserhalb davon gemäss den einschlägigen Vorgaben und Strategien für die Waldpflege und die Waldbewirtschaftung erfolgen.
5 Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pfle - ge, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
a. die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftrag - ten;
b. Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweili - gen Beauftragten.
6 Der Unterhalt der militärischen Anlagen im Schutzgebiet sowie die Errich - tung von Freifeldantennen durch die Armee auf den Unterständen im Schutzgebiet sind zulässig.
Art. 7 Pflege, Unterhalt und Pflegeplan
1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausge - nommen. Sie werden im Pflegeplan festgelegt.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord, der interessierten Organisationen und kantonalen Fachstel - len. Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.
3 Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnah - men gemäss dem Pflegeplan, soweit sie nicht von Dritten finanziert werden.
Art. 8 Vollzug
1 Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten ge - mäss der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.
2 Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung 1 ) massgeblich.
Art. 9 Unterhaltsverträge
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unter - halt der Flächen gemäss dem Pflegeplan durch Verträge mit den Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. 1) GS IV G/1/2 3
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2 Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.
Art. 10 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei - ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona - len Rechts.
Art. 11 Wiederherstellung
1 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Ge - setzes über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 12 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) . 1) GS III G/1
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