Verordnung über die Militärversicherung (833.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

(MVV) vom 10. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992² über die Militärversicherung (Gesetz),³
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 833.1 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).

1. Abschnitt: Voraussetzungen der Bundeshaftung

Art. 1 Militär- und Zivilschutzdienst
¹ Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995⁴ (MG) und nach der Verordnung vom 22. November 2017⁵ über die Militärdienstpflicht erfüllt.⁶
² ...⁷
³ Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019⁸ und nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020⁹ die Schutzdienstpflicht erfüllt.¹⁰
⁴ Nicht als Militärdienst oder Zivilschutzdienst gelten namentlich die Erfüllung der ausserdienstlichen Pflichten zur Instandhaltung der Bekleidung, der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung sowie die Vorbereitungsarbeiten für Militärdienst oder Zivilschutzdienst.
⁴ SR 510.10
⁵ SR 512.21
⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 8 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2751 ).
⁸ SR 520.1
⁹ SR 520.11
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Zivilschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5031 ).
Art. 2 ¹¹ Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee
¹ Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
a. die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 MG¹²;
b. die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbil­dung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen;
c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamt­lich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
² Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Gesetzes gelten:
a. der Chef der Abteilung Ausbildung;
b. die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel;
c. die Chefinstruktoren;
d. die Kursleiter;
e. die Instruktoren;
f. die Instruktorenanwärter;
g. die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.
³ Im Bundesdienst nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-recht­lichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
¹² SR 510.10
Art. 3 ¹³ Vordienstliche Ausbildung
Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:
a. Jungschützenkursen;
b. Militärpilotenkursen;
c. Fallschirmaufklärerkursen;
d. Funkaufklärerkursen (Morsekurse);
e. Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
f. Pontonierkursen;
g. Jungmotorfahrerkursen;
h. Train- und Veterinärkursen;
i. Schmiedekursen;
j.¹⁴
Sanitätskursen.
¹³ Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 2 der V vom 26. Nov. 2003 über die vordienstliche Ausbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4599 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3861 ).
Art. 4 ¹⁵ Ausserdienstliche Schiessübungen
¹ Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003¹⁶ zugelas­sen ist an:
a. Bundesübungen und Vorübungen dazu;
b. Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu;
c. Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu;
d. Nachschiesskursen;
e. Verbliebenenkursen.
² Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übun­gen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als:
a. eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission;
b. Funktionär oder Zeiger.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 57 der Schiessverordnung vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5119 ).
¹⁶ SR 512.31
Art. 5 Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst
¹ Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:¹⁷
a. ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe;
b. gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übun­gen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und Or­ganisationen;
c. internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im In- und Ausland;
d. Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.
² Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.¹⁸
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 6 Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz ¹⁹
¹ Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Geset­zes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes mitwirkt:²⁰
a. als Freiwilliger zugunsten der Armee oder des Zivilschutzes (Kadett, Pfad­fin­der);
b.²¹
als Darsteller an Übungen des Sanitätsdienstes, des AC-Schutzdienstes, der Ret­tungstruppen, des Betreuungsdienstes sowie des Zivilschutzes.
² Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer:
a. von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird;
b. an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002²² teilnimmt.²³
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 195 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2751 ).
²² [ AS 2003 4187 4327 , 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c, 2006 2197 Anhang Ziff. 47, 2009 6617 Anhang Ziff. 3, 2010 6015 Anhang Ziff. 4, 2011 5891 , 2014 3545 Art. 23, 2015 187 , 2016 4277 Anhang Ziff. 7, 2018 5343 Anhang Ziff. 7. AS 2020 4995 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Dezember 2019 ( SR 520.1 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 195 ).
Art. 7 ²⁴ Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003²⁵ über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
²⁵ SR 193.9
Art. 7 a ²⁶ Zivildienst
¹ Im Zivildienst steht, wer zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995²⁷ und nach der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996²⁸ leistet.
² Die Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines Einsatzes.²⁹
²⁶ Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 ( AS 1996 2685 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2751 ).
²⁷ SR 824.0
²⁸ SR 824.01
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3092 ).
Art. 8 ³⁰ Freiwillige Grundversicherung
¹ Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versicherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden.
² Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.
³ Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6345 ).
Art. 8 a ³¹
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005 ( AS 2005 5645 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6345 ).
Art. 9 Ruhen der Versicherung
Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich auf Berufsunfälle, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981³² über die Unfallversicherung obligatorisch versi­chert sind. Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversi­che­rung bestehen.
³² SR 832.20

2. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 9 a ³³ Grundsätze der Versorgung
¹ Die Militärversicherung gewährleistet eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
² Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 10 Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung ³⁴
¹ Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Trup­penarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversiche­rung vor.
² Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und An­stal­ten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschut­zes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversiche­rung vergütet.³⁵
³ Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Mass­nah­men während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Orga­nen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversi­che­rung vergütet.
⁴ Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivil­dienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952³⁶ hat, ist der Anspruch auf Tag­geld der Militärversicherung aufgeschoben.³⁷ Die bei vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bun­desgesetz über die Erwerbs­ersatzordnung wird nicht vergütet.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
³⁵ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 2685 ).
³⁶ SR 834.1
³⁷ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 2685 ).
Art. 11 Spitäler, Kuranstalten und Abklärungsstellen ³⁸
¹ Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.³⁹
² Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten Institutionen, die stationär der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.⁴⁰
³ Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffent­lichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen.
⁴ Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesse­rung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruf­lichen Massnahmen dienen.
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 12 ⁴¹ Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen und medizinische Hilfspersonen sowie Laboratorien
Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laborato­rien, die nach den Artikeln 44, 45, 47–50 a , 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 1995⁴² über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI⁴³) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein kön­nen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5081 ).
⁴² SR 832.102
⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6345 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 13 ⁴⁴ Tarife
¹ Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁴⁵ über die Krankenversicherung (KVG);
b. Artikel 49 Absätze 1 und 3–6 KVG.
² Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁴⁵ SR 832.10
Art. 13 a ⁴⁶ Kostenermittlung und Leistungserfassung
Die Verordnung vom 3. Juli 2002⁴⁷ über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.
⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁴⁷ SR 832.104
Art. 13 b ⁴⁸ Vergütung der ambulanten Behandlung
¹ Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
² Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 13 c ⁴⁹ Vergütung der stationären Behandlung
¹ Für die Vergütung der stationären Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst die Militärversicherung mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
² Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
³ Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von der Militärversicherung zu 100 Prozent vergütet.
⁴ Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 14 Koordination der Tarife
¹ ...⁵⁰
² Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundes­gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994⁵¹ aufgestellt sind.⁵²
³ Das EDI kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
⁴ Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten Vergütungen, wie sie für ein vergleichbares Spital mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben Notfälle.⁵³
⁵⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁵¹ SR 832.10
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld und bei der Invalidenrente
¹ Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 154 256 Franken.⁵⁴
² Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeits­unfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach Artikel 16 ATSG.⁵⁵
⁵⁴ Fassung gemäss Art. 5 der MV-Anpassungsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4147 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
¹ Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.
² Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt.
³ Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Netto­einkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnis­mäs­sig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung.
⁴ Mit Ausnahme der Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 2006⁵⁶ werden regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen und Ortszulagen berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.⁵⁷
⁵ Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Ver­dienst der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste.
⁶ Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Berg- und Tallage des Betrie­bes und des Viehbestandes festgesetzt.
⁵⁶ SR 836.2
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente
Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestim­mung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.
Art. 18 Taggeldberechtigung an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferien
Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonn- und Feiertage sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
¹ Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.⁵⁸
² Wird das Taggeld ausnahmsweise einem Versicherten direkt ausbezahlt, entrichtet die Militärversicherung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Eidgenössi­schen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.⁵⁹
³ Die Artikel 6quater und 34 d der Verordnung vom 31. Oktober 1947⁶⁰ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) über die Beiträge der erwerbstäti­gen Versicherten nach dem 64. beziehungsweise 65. Altersjahr und über den gering­fügigen Lohn sind nicht anwendbar.⁶¹
⁵⁸ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5645 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5645 ).
⁶⁰ SR 831.101
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5189 ).
Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
¹ Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbersatzordnung werden für einen Selbstständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer berechnet. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.⁶²
² Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV⁶³ betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betref­fend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.⁶⁴
⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁶³ SR 831.101
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
Art. 21 Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärver­sicherung
¹ Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Ein­tritts- und Austrittstag):
a. 20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungs­pflichten;
b. 10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungs­pflichti­gen Alleinstehenden.
² Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:
a. 40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungs­pflichten;
b. 30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungs­pflichti­gen Alleinstehenden.
³ Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
Art. 22 Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invali­denversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstel­len zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koor­dinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.
Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
¹ Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
² Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zuspre­chung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
Art. 24 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).⁶⁵
² Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkun­gen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsu­mentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt.
³ Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des ver­si­cherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Ver­dienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massge­bend wäre.
⁴ Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst.
⁵ Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicher­ten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstver­dienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen.
⁶ Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresver­dienstes zu berücksichtigen.
⁷ Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Arti­kel 51 ATSG.⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten
¹ Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindes­tens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.⁶⁷
² Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jah­resrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenren­ten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt.
³ Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusam­mengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3883 ).
Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
¹ Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken.⁶⁸ Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.
² Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Arti­kel 43 des Gesetzes.
⁶⁸ Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5193 ).
Art. 27 Auskauf der Integritätsschadenrente
Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Wird eine Rente rückwirkend zugespro­chen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzu­zahlen.
Art. 28 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung ⁶⁹
¹ Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororien­tierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversiche­rung medizinisch untersuchen lassen können.⁷⁰
² Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schrift­liches Gesuch einreichen.⁷¹
³ Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang der medizinischen Untersuchung.⁷²
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung, in Kraft seit 1. Mai 2002 ( AS 2002 723 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).

2 a. Abschnitt: ⁷³ Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6345 ).
Art. 28 a Prämie für Leistungen bei Krankheit
¹ Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 349 Franken.⁷⁴
² Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert:
a. bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 10: um 48 Prozent;
b. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe a übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 13: um 27 Prozent;
c. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe b übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 16: um 12 Prozent.
³ Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁷⁵ (BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV.
⁴ Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3419 ).
⁷⁵ SR 172.220.111.3
Art. 28 b ⁷⁶ Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten
Der als Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten (freiwillig Versicherte) vorgesehene Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 35 Franken pro Monat.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3419 ).
Art. 28 c Prämienerhebung bei beruflich Versicherten
¹ Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.
² Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit gemäss Artikel 66 b Absatz 2 des Gesetzes wird bei Tätigkeiten nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstaben a und c–m des Gesetzes, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt werden, ausgesetzt.
Art. 28 d Prämienerhebung bei freiwillig Versicherten
Die Prämien sind monatlich geschuldet und werden von der Altersrente der Pen­sionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen.
Art. 28 e Anpassung der Prämie und des Zuschlags
¹ Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterbreitet dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich bis Ende Juli einen Vorschlag für die Prämienanpassungen im Folgejahr. Grundlage des Vorschlags bildet eine kommentierte Zusammenstellung über:
a. die nach Artikel 66 b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Krankheiten der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
b. die nach Artikel 66 b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Unfälle der freiwillig Versicherten einschliesslich der Kosten für Rückfälle und Spätfolgen dieser Unfälle;
c. die Anzahl Krankheitsfälle der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
d. die Anzahl Unfälle sowie die Anzahl Rückfälle und Spätfolgen der freiwillig Versicherten;
e. die Einnahmen aus den Prämien für die Krankenversicherung der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten sowie aus den Zuschlägen für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten;
f. die Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion erhalten, sowie die Summe der gewährten Prämienreduktionen;
g. die Anzahl beruflich Versicherter und die Anzahl freiwillig Versicherter.
² Die Angaben nach Absatz 1 werden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise der Schätzungen getrennt geliefert für das Vorjahr, das laufende Jahr und das Folgejahr.
³ Die kommentierte Zusammenstellung enthält zudem auch eine Schätzung in Bezug auf:
a. die Anpassung der Prämie nach Artikel 28 a , um zu gewährleisten, dass die Einnahmen einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen; für die Berechnung der Einnahmen wird für reduzierte Prämien der jeweilige reduzierte Betrag berücksichtigt;
b. die Anpassung des Zuschlags nach Artikel 28 b , um die Bemessungsvorgaben nach Artikel 66 c Absatz 2 des Gesetzes zu erfüllen.
⁴ Das EDI beantragt dem Bundesrat jähr­lich die notwendigen Anpassungen der Prämie nach Artikel 28 a und des Zuschlags nach Artikel 28 b für das Folgejahr.

3. Abschnitt: Verhältnis zu Dritten

Art. 29 ⁷⁷ Koordination im Allgemeinen
¹ Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbus­sen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.
² Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 30 Anpassung der Kürzungsberechnung
Ändert sich die Zusammensetzung der zusammenfallenden Leistungen durch eine Revision der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenen­versicherung sowie durch die Gewährung oder den Wegfall von Zu­satzrenten oder ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Überentschädigungs­verfügung, so ist die Kürzungsberechnung als Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern oder einer Rente anzupassen.
Art. 31 Koordination mit der Unfallversicherung
¹ Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.⁷⁸
² Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi­gung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück­fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Ver­sicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
³ Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall lei­stungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versi­che­rer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität ent­spricht. Richtet die Militärversi­che­rung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zwei­ten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfall­versicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Bar­wert dieser Rente ohne Teuerungszu­lage, bemessen nach den für ihn gelten­den ge­setzlichen Bestimmungen.
⁴ Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädi­gung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
⁵ Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komple­mentärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
⁶ ...⁷⁹
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 32 ⁸⁰ Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV
¹ Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlas­senenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusam­men, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:⁸¹
a.⁸²
die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
b. Teuerungszulagen;
c. Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversiche­rung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.
² Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Arti­kel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.
³ Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Tag­geld.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3883 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3883 ).

4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege ⁸³

⁸³ Ursprünglich vor Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
Art. 32 a ⁸⁴ Vorbescheid
Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen bean­tragen kann.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
Art. 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren
¹ Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:⁸⁵
a. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein,
b. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und
c. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen.
¹bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32 a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vor­bescheids.⁸⁶
² Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbei­stand durch Zwischenverfügung.
³ Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wäh­len. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl.
⁴ ...⁸⁷
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3937 ).
⁸⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 34 ⁸⁸ Beschwerde durch das BAG
¹ Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem BAG zu.⁸⁹
² Das BAG ist berechtigt, gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
⁸⁸ Ursprünglich Art. 35. Fassung gemäss Ziff. II 99 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6345 ).

4 a . Abschnitt: ⁹⁰ Datenbekanntgabe

⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2919 ).
Art. 34 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
¹ In den Fällen nach Artikel 95 a Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigun­gen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969⁹¹ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 95 a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kosten­de­ckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
⁹¹ SR 172.041.0
Art. 34 b ⁹²
⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
Art. 35 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2919 ).

5. Abschnitt: ⁹⁴ Führung der Militärversicherung ⁹⁵

⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 ( AS 1994 1400 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
Art. 35 a ⁹⁶ Aufgaben
¹ Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärver­siche­rung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund ge­schlossenen Vereinbarung.
² Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stel­lung des Personals.
³ Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilperso­nen, für die der Bund nach dem MG⁹⁷ haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke­rungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizi­nische Beurteilung vor.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).
⁹⁷ SR 510.10
Art. 35 b ⁹⁸
⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2885 ).

6. Abschnitt: ⁹⁹ Schlussbestimmungen

⁹⁹ Ursprünglich 5. Abschn.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. März 1964¹⁰⁰ über die Militärversicherung und der Bun­des­ratsbeschluss vom 8. Mai 1968¹⁰¹ betreffend die Unterstellung von Zivilpersonen unter die Militärversicherung werden aufgehoben.
¹⁰⁰ [ AS 1964 265 , 1971 994 , 1983 1826 , 1992 2100 ]
¹⁰¹ [ AS 1968 606 , 1979 14 ]
Art. 37 ¹⁰²
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. IV 54 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 38 ¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2751 ).
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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