A1 – Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen S... (332.31)
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A1 – Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel

332.31 -A1 Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel vom 21. Dezember 1972 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Einsicht in einen Bericht des Regierungsrates vom 21. März 1972, zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses vom 23. Januar 1969 2) ,w onach der Kanton Zug gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine Anstalt für Rück- fällige im Bostadel errichtet, beschliesst: § 1 Der Kantonsrat stimmt dem im Anhang angeführten Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug betreffend Errichtung und Betrieb einer ge- meinsamen Strafanstalt im Bostadel zu und ermächtigt den Regierungsrat, den Vertrag zu unterzeichnen. § 2 1 Das vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit mit der Paritätischen Kommission vorgelegte Projekt mit einem Gesamtauf- wa nd von Fr. 15 925 558.– (Baukostenindex 421,2 Punkte) wird genehmigt. 2 Der nach Abzug der zu erwartenden Bundessubventionen von Fr. 7 589 140.– verbleibende Nettoaufwand von Fr. 8 336 418.– wird zu drei Vierteln dem Kanton Basel-Stadt, zu einem Viertel dem Kanton Zug belastet. 3 Der auf den Kanton Zug entfallende Viertel-Anteil von Fr. 2 084 104.– wird bewilligt. 1) GS 20, 351. In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336). 2) GS 19, 539
332.31 -A1 § 3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, an den Parzellen Nummern 1–12 der Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Men- zingen, haltend 116 810 m 2 , mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums- verhältnis mit 3 ⁄ 4 -Anteil Kanton Basel-Stadt und 1 ⁄ 4 -Anteil Kanton Zug zu be- gründen. Der Miteigentumsbegründung ist ein Grundstückwert von Fr. 6.– pro m 2 , gleich Fr. 700 860.–, und die Subventionsrückerstattung auf Scheune «Mühlistock» mit Fr. 46 418.–, total Fr. 747 278.–, zugrundezulegen. § 4 Der Kostenaufwand für den Bau der Anstalt Bostadel ist in der Ausseror- dentlichen Verwaltungsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbau- ten» unter dem Titel «Neubau Strafanstalt Bostadel» auszuweisen. § 5 Der Netto-Kostenaufwand für den Betrieb der Anstalt (ein Fünftel des Ge- samtnettoaufwandes) ist in der ordentlichen Verwaltungsrechnung im Ab- schnitt «Sicherheitsdirektion» 1) unter dem Titel «Strafanstalt Bostadel» aus- zuweisen. § 6 1 Dieser Beschluss wird unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss

§ 34 der Kantonsverfassung 2)

und nach Zustandekommen eines analogen Be- schlusses des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig. 3) 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4) . Er hat den Beschluss zu vollziehen. 1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) BGS 111.1 3) Gegen den analogen Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 9. März 1972 ist das Refe- rendum ergriffen worden: der Beschluss des Grossen Rates ist dann in der Volksabstimmung vom 22./24. Sept. 1972 angenommen worden. 4) In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336).
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