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Hinweise auf andere Gesetze und Verordnungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (Anhang VIII)

1 Hinweise auf andere Gesetze und Verordnungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (Anhang VIII)

§ 3 Abs. 2/22 Abs. 6 (unterirdische Bauten)

Art. 685 ZGB Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grund- stücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, fin- den die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

§ 253 EG ZGB

Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung nur in ei- nem Abstand von wenigstens 2 m von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die notwendigen Vorkeh- ren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.

§ 3 Abs.2 (Einfriedigungen)

§ 262 EG ZGB

Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu erstellen und zu unterhalten. Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedet werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Bergge- biete nicht anwendbar. Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 m erreichen. Der Re- gierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedi- gungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen. Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. (Für Einfriedigungen und Stützmauern längs öffentlichen Strassen vgl. § 49 der kantonalen Bauverordnung.)
2

§ 3 Abs. 2 (Skiliftanlagen und Luftseilbahnen)

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951
1 )

§ 61 (Verbot übermässiger Einwirkungen)

Art. 684 ZGB Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie na- mentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaf- fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütte- rung.

§ 66 (Benützung fremden Eigentums)

§ 259 EG ZGB

Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benüt- zung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbe- dingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Ab- trittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu steIlen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzuschneiden. Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Ei- gentümer vorzeitig zu benachrichtigen. Er haftet ihm für allen Schaden. Im Streitfall entscheidet der Amtsgerichtspräsident über den Bestand des Rechts. ________________
1 ) BGS 738.1.
3 Allgemeine Hinweise Bauten an öffentlichen Gewässern Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959

§ 42.

1 Neubauten und Umbauten müssen von Flüssen und Seen minde- stens 10 m und von öffentlichen Bächen mindestens 4 m entfernt sein. Der Regierungsrat kann für bestimmte Bäche oder Bachstrecken den Bauab- stand bis auf 8 m erhöhen.
2 Der Abstand ist bei vermessenen Gewässern von der Grenze des öffentli- chen Eigentums und bei nicht vermessenen Gewässern von der Uferlinie des mittleren Wasserstandes aus zu messen. Bei der Emme gilt die Vor- landzone als Flussgebiet.
3 Erlasse über den Natur- und Heimatschutz mit weitergehenden Vorschrif- ten bleiben vorbehalten.
4 In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde unter sichernden Auflagen und Bedingungen die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes bewilligen.

§ 260 EG ZGB

Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Trak- torenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfur- chen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Aus- übung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten. Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusam- men längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben. Anpflanzungen

§ 255 EG ZGB

Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnis- sen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen Verhältnissen von min- destens 3 m von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.

§ 256 EG ZGB

Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Wal- dungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens
5 m und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von we- nigstens 9 m zu beachten. Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.
4 Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringern als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflan- zungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von we- nigstens 2 m und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 m von der Grenze beachtet werden.

§ 257 EG ZGB

1 Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, be- reits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement ver- pflichtet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine angemessene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Ver- kehrssicherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur Anordnung ist bei Kantonsstrassen das Bau-und Justizdepartement und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.
1 )
2 Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt wird.
2 ) ________________
1 ) § 257 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 1979. Satz 1 mit den Ergänzungen des § 8 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683.
2 ) § 257 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 1979.
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