Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. ... (IV B/51/9/2)
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Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF an der Pflegeschule Glarus

IV B/51/9/2 Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF an der Pflegeschule Glarus Vom 16. Februar 2015 (Stand 1. September 2020) Die Aufsichtskommission der Pflegeschule Glarus, gestützt auf Artikel 8 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die An - erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fach - schulen, erlässt:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Promotionsordnung regelt in Ergänzung zu den Artikeln 26 und 27 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufs - bildung 1 ) den Ablauf des Bildungsgangs vom Eintritt bis zum Abschluss.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Schulleitung ist zuständig für Entscheide, die sich auf diesen Erlass ab - stützen.

Art. 3 Zulassung

1 Mit einer Eignungsprüfung wird geprüft, ob die schulischen und prakti - schen Voraussetzungen für das Absolvieren des verkürzten Bildungsgangs erfüllt sind.

Art. 4–5 *

......

Art. 6 Promotion

1 Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis genügende Leistungen erbringt. *
2 Ein Bereich gilt als genügend, wenn der Durchschnitt aller beurteilten Leis - tungsnachweise genügend ist. Die Nachweise richten sich nach dem Beur - teilungskonzept. *

Art. 7 Promotionszeitpunkt

1 Die Promotion findet statt:
a. * ......
b. am Ende des zweiten Ausbildungsjahres; 1) GS IV B/51/3 SBE 2015 15 1
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c. am Ende des letzten Schulblocks im dritten Ausbildungsjahr für den Bereich Schule.

Art. 8 Promotionsentscheid

1 Die Promotion ist Voraussetzung für den folgenden Ausbildungsabschnitt.
2 Erfolgt im Bereich Schule oder Praxis eine Nichtpromotion, kann das Aus - bildungsjahr einmal wiederholt werden.
3 Ist die Promotion in beiden Bereichen nicht bestanden, erfolgt ein Aus - schluss von der Ausbildung.
4 Erfolgt ein Abbruch der Ausbildung aus persönlichen Gründen, kann ein Wiedereintritt auf den Zeitpunkt der letzten bestandenen Promotion bewilligt werden.

Art. 9 Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1 Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsver - fahren ist die Promotion im Bereich Schule im 3. Ausbildungsjahr.
2 Als Abschluss der Ausbildung werden die Leistungen beurteilt:
a. im Rahmen eines Abschlusspraktikums;
b. mit einer Diplomarbeit;
c. mit einem Prüfungsgespräch.
3 Diplomiert wird, wer in allen drei Teilen eine genügende Beurteilung er - reicht.

Art. 10 Wiederholung

1 Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen fol - gende Wiederholungsmöglichkeiten:
a. einmalige Wiederholung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn die Diplomarbeit oder das Prüfungsgespräch nicht bestan - den sind;
b. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Ab - schlusspraktikums;
c. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbildungszeit.
2 Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die abschlies - sende Qualifikation definitiv als nicht bestanden.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1 ) . 1) GS IV B/51/1
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Art. 12 *

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2020
1 Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2020 begon - nen haben, bleibt bis am 31. August 2021 die Fassung dieses Erlasses vom 31. August 2015 anwendbar. 3
IV B/51/9/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.03.2020 01.09.2020 Art. 4 aufgehoben SBE 2020 11 02.03.2020 01.09.2020 Art. 5 aufgehoben SBE 2020 11 02.03.2020 01.09.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2020 11 02.03.2020 01.09.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2020 11 02.03.2020 01.09.2020 Art. 7 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2020 11 02.03.2020 01.09.2020 Art. 12 eingefügt SBE 2020 11
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IV B/51/9/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 02.03.2020 01.09.2020 aufgehoben SBE 2020 11 Art. 5 02.03.2020 01.09.2020 aufgehoben SBE 2020 11 Art. 6 Abs. 1 02.03.2020 01.09.2020 geändert SBE 2020 11 Art. 6 Abs. 2 02.03.2020 01.09.2020 geändert SBE 2020 11 Art. 7 Abs. 1, a. 02.03.2020 01.09.2020 aufgehoben SBE 2020 11 Art. 12 02.03.2020 01.09.2020 eingefügt SBE 2020 11 5
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