Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
                            Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis  Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  359 OR und §  2  Bst.  e EG Landwirtschaft (BGS  921.1  ),  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnis  -  se,  die  in  einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftli  -  chen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wirkung
                            1  Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne  Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   Lehrverhältnis   gelten   die   nachfolgenden   Bestimmungen,   soweit  der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelun  -  gen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   zwingenden   Vorschriften   des   Bundes   und   des  kantonalen Rechts.  2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Probezeit
                            1  Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten  eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge  -  re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt  für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kündigung
                            1  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kün  -  digungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Ablauf   der   Probezeit   kann   das   unbefristete  Arbeitsverhältnis   unter  Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf  das Ende eines Monats gekündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im   4.   und   in   den   folgenden   Dienstjahren   mit   einer   Kündigungsfrist  von 3 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll   das   befristete   Arbeitsverhältnis   nach   Ablauf   der   Probezeit   kündbar  sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertrags  -  parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der An  -  spruch   auf   deren   Benutzung   zur   gleichen   Zeit   wie   das  Arbeitsverhältnis.  Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   über   die   fristlose  Auflösung   des  Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art.  337  ff. Obligatio  -  nenrecht. Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigungs  -  schutz gemäss Art.  336  ff. Obligationenrecht.  3. Einsatz und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einsatz
                            1  Die   oder  der  Arbeitnehmende  ist  ihren  bzw. seinen   Fähigkeiten  entspre  -  chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurse   und   Vorträge   werden   auf   Ferien   und   Freizeit   nicht   angerechnet,  deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden be  -  willigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. In der Arbeitszeit ist eine vier  -  telstündige  Pause  pro  Halbtag  inbegriffen.  Über   die   Mittagszeit  ist  in  der  Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbegrif  -  fen ist die Essenszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unter  -  schiedliche   Arbeitszeiten   vereinbaren.   Bei   saisonal   unterschiedlichen  Arbeitszeiten   darf   die   ordentliche   Arbeitszeit,   bezogen   auf   das   ganze  Arbeitsverhältnis   bzw.  bei   überjährigen   Arbeitsverhältnissen   bezogen   auf  das Dienstjahr die in Abs.  1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr bzw. ihm zumutbare  Überzeit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oder der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun  -  den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten.  Allfällige   Überstunden   sind   im   Verlauf   des   Dienstjahrs   durch   zusätzliche  Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine  Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25  % abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freizeit
                            1  Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht  gewährt   werden,   müssen   sie   spätestens   in   den   kommenden   drei   Monaten  kompensiert   oder   muss   die   entsprechende  Arbeitszeit   als   Überzeit   ausbe  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens   zwei   ganze   Ruhetage   müssen   pro   Monat   an   einem   Sonntag  gewährt  werden.   Ist  dies  nicht  möglich,   verlängert  sich  der  Anspruch  auf  Freizeit um 25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An   Sonn-   und   Feiertagen   sind   die  Arbeiten   auf   das   betriebsnotwendige  Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Fei  -  -  gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag an  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürf  -  nisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ferien
                            1  Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über 50-Jährige: 5 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle übrigen: 4 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des  Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die  Wünsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen,  als  dies mit den Interessen  des  Betriebs  oder  des  Haushalts  vereinbar  ist.  Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wo  -  bei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Urlaub
                            1  Die oder der Arbeitnehmende  hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf  einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Feri  -  en angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft,  Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage  -  nen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintra  -  gung der Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwie  -  gereltern, Schwägerinnen und Schwäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ersatz für Kost und Logis
                            1  Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht  dieser  Anspruch   auch   während   der   Ferien,   der   Freizeit   und   des   Urlaubs.  Fällt die Leistung der Kost aus, hat die oder der Arbeitgebende eine Kost  -  geldentschädigung nach den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung (AHV) zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe des Lohns
                            1  Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä  -  higkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigs  -  tens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und  der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestset  -  zung des Lohns mitberücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem  Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns.  Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Familien-   und   Kinderzulagen   dürfen   bei   der   Festsetzung   des   Lohns  nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne  Abzüge auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung des Lohns
                            1  Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende  jedes Monats  auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende  der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu über  -  geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnab  -  rechnung   enthält   auch   eine   einwandfreie   Kontrolle   der   Überstunden,   der  Freitage und des Ferienbezugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Lohnrückbehalt
                            1  Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurückbe  -  halten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reise  -  kosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Ausla  -  gen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des  ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und  Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der  oder   des  Arbeitgebenden   und   ist   nach   den   Vorschriften   über   die   Kaution  (Art.  330 OR) zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten einge  -  gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit  -  nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank  -  heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli  -  chen Amts, ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhin  -  dert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch be  -  trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht  im gleichen Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden  mindestens  zur   Hälfte   mitfinanzierten  Erwerbsausfallversicherung  fällt  im  Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflich  -  tet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dienstaltersgeschenke
                            1  Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersge  -  schenke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will die oder der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teil  -  weise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem  Arbeitgebenden   rechtzeitig   mit.   Ein   Dienstaltersgeschenk   von   einem  Mo  -  natslohn   berechtigt   zu   einem   Ferienbezug   von   22   Arbeitstagen.   Ein  Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen ent  -  sprechend geringeren Ferienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren  Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und  Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Staatliche Sozialwerke
                            1  Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV,  IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflich  -  tet, zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze  Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufliche Vorsorge
                            1  Die   oder   der  Arbeitgebende   hat   die   oder   den  Arbeitnehmenden   gemäss  dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeitgeben  -  de übernimmt zumindest die halbe Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unfallversicherung
                            1  Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Un  -  fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver  -  sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie  für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden  vom Lohn abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Krankheit
                            1  Die oder der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohn  -  ausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80  % des Bruttolohnes ab ei  -  ner  Wartefrist   von   30  Tagen,  für   eine   Bezugsdauer   (abzüglich  Wartefrist)  von   720  Tagen  innerhalb   900   Kalendertagen,   versichert   ist.   Die   oder   der  Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh  -  mende   auf   eigene   Kosten   gemäss   den   Vorschriften   des   Krankenversiche  -  rungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Privathaftpflicht
                            1  Der   oder   dem   Arbeitnehmenden   wird   empfohlen,   auf   eigene   Rechnung  eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
                            1  Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine allfäl  -  lige  Arbeitsunfähigkeit   unverzüglich   zu   melden.   Dauert   sie   mehr   als   drei  Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeug  -  nis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
                            Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bestimmungen   zum   Schutz   der   schwangeren   Frauen   und   stillenden  Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   über   das   Mindestalter   des   Arbeitsgesetzes   sind   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur  Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der all  -  gemeinen   Schadensverhütung   zu   ergreifen,   um   die   Gesundheit   und   das  Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist  verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  oder  der Arbeitgebende  ist verpflichtet,  die  Vorschriften  gemäss  der  EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und ande  -  ren  Spezialistinnen  bzw.  Spezialisten der Arbeitssicherheit  zu  erfüllen. Es  wird ihr oder ihm empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schwei  -  zerischen Bauernverbands anzuschliessen.  7. Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgangsentschädigung
                            1  Endigt   das  Arbeitsverhältnis   einer   oder   eines   mindestens   50   Jahre   alten  Arbeitnehmerin   oder  Arbeitnehmers   nach   20   oder   mehr   Dienstjahren,   hat  die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach 20 – 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach 26 – 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach 31 – 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach 36 – 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht die oder der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorge  -  einrichtung,   so   können   diese   von   der   Abgangsentschädigung   abgezogen  werden, soweit diese Leistungen von der bzw. vom Arbeitgebenden (Arbeit  -  geberbeiträge) finanziert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art.  339d Obliga  -  tionenrecht.  8. Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Streitigkeiten
                            1  Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichts  -  stand   des   Wohnsitzes   der   oder   des   Beklagten   oder   des   Orts   des   Betriebs  oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
                            1  Die oder der Arbeitgebende hat jeder oder jedem Arbeitnehmenden ein Ex  -  emplar   dieses   Normalarbeitsvertrags   auszuhändigen.   Dieselbe   Pflicht   be  -  steht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das land  -  wirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweize  -  rischen Obligationenrechts.  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeit  -  punkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  Landwirtschaft vom 18.  Dezember 1984  1  )   aufgehoben.  1)  GS 22, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.06.2002  01.10.2002  Erlass  Erstfassung  GS 27, 379  02.10.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 1, c)  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.06.2002  01.10.2002  Erstfassung  GS 27, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, a) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, c) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349