Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (831.511)
CH - ZG

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1 ), beschliesst: 1. Geltungsbereich und Wirkung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnis - se, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftli - chen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.

§ 2 Wirkung

1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelun - gen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Probezeit

1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge - re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.

§ 4 Kündigung

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kün - digungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
b) im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
c) im 4. und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertrags - parteien.
4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der An - spruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 ff. Obligatio - nenrecht. Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigungs - schutz gemäss Art. 336 ff. Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung

§ 5 Einsatz

1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre - chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.

§ 6 Aus- und Weiterbildung

1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im
2 Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden be - willigt wurde.
4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub

§ 7 Arbeitszeit

1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. In der Arbeitszeit ist eine vier - telstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbegrif - fen ist die Essenszeit.
2 Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unter - schiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeitsverhältnis bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr die in Abs. 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
3 Die oder der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr bzw. ihm zumutbare Überzeit zu leisten.
4 Die oder der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun - den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.

§ 8 Freizeit

1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert oder muss die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit ausbe - zahlt werden.
2 Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %.
3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Fei - - gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag an - gerechnet.
4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürf - nisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Ferien

1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
b) über 50-Jährige: 5 Wochen;
c) alle übrigen: 4 Wochen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
3 Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wo - bei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müs - sen.

§ 10 Urlaub

1 Die oder der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Feri - en angerechnet werden:
a) * 3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage - nen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
b) 2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
c) * 1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintra - gung der Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwie - gereltern, Schwägerinnen und Schwäger.

§ 11 Ersatz für Kost und Logis

1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, hat die oder der Arbeitgebende eine Kost - geldentschädigung nach den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversi - cherung (AHV) zu entrichten.
5. Lohn

§ 12 Art und Höhe des Lohns

1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä - higkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigs - tens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestset - zung des Lohns mitberücksichtigt werden.
2 Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.

§ 13 Auszahlung des Lohns

1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu über - geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnab - rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs.

§ 14 Lohnrückbehalt

1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurückbe - halten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reise - kosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Ausla - gen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten.

§ 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten einge - gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit - nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank - heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli - chen Amts, ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhin - dert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch be - trägt:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
d) ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt im Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflich - tet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.

§ 16 Dienstaltersgeschenke

1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersge - schenke:
a) nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns;
b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
2 Will die oder der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teil - weise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Mo - natslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen ent - sprechend geringeren Ferienanspruch.
6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

§ 17 Staatliche Sozialwerke

1 Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflich - tet, zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.

§ 18 Berufliche Vorsorge

1 Die oder der Arbeitgebende hat die oder den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeitgeben - de übernimmt zumindest die halbe Prämie.

§ 19 Unfallversicherung

1 Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Un - fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver - sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

§ 20 Krankheit

1 Die oder der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohn - ausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 % des Bruttolohnes ab ei - ner Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh - mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche - rungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.

§ 21 Privathaftpflicht

1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

1 Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine allfäl - lige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeug - nis vorzulegen.

§ 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,

Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend - bar.
2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind an - wendbar.
3 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der all - gemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
4 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und ande - ren Spezialistinnen bzw. Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird ihr oder ihm empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schwei - zerischen Bauernverbands anzuschliessen. 7. Abgangsentschädigung

§ 24 Abgangsentschädigung

1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer oder eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) nach 20 – 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
b) nach 26 – 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
c) nach 31 – 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
d) nach 36 – 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
e) nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
2 Bezieht die oder der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorge - einrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der bzw. vom Arbeitgebenden (Arbeit - geberbeiträge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d Obliga - tionenrecht. 8. Zivilrechtspflege

§ 25 Streitigkeiten

1 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichts - stand des Wohnsitzes der oder des Beklagten oder des Orts des Betriebs oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet. 9. Schlussbestimmungen

§ 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

1 Die oder der Arbeitgebende hat jeder oder jedem Arbeitnehmenden ein Ex - emplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen. Dieselbe Pflicht be - steht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das land - wirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweize - rischen Obligationenrechts. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeit - punkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 1984 1 ) aufgehoben. 1) GS 22, 565
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.06.2002 01.10.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 379 02.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, a) geändert GS 29, 349 02.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, c) geändert GS 29, 349
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.06.2002 01.10.2002 Erstfassung GS 27, 379

§ 10 Abs. 1, a) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 10 Abs. 1, c) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349
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