Beschluss betreffend Verbot des Aufenthaltes von Lastwagen mit Verkaufsladen auf öffe... (752.21)
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Beschluss betreffend Verbot des Aufenthaltes von Lastwagen mit Verkaufsladen auf öffentlichen Verkehrswegen

Beschluss vom 29. März 1957 betreffend Verbot des Aufent haltes von Lastwagen mit Verkaufsladen auf öffe ntlichen Verkehrswegen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932; gestützt auf Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 3. Mai 1933; gestützt auf Artikel 159 des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom 19. Mai 1894; in Erwägung: Die stete Zunahme des Strassenverkehrs veranlasst die Behörden, der Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken; Der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrswegen und Plätzen von schweren Lastwagen, die besonders für den Verkauf und die Ausstellung von Waren ausgerüstet sind, und die gemäss einem zum voraus aufgestellten Reise- und Fahrplan verkehren, der den Käufern bekannt gemacht wird, behindert den ordentlichen Strassenverkehr und stellt für die Strassenbenützer Gefahren dar; Eine solche Art der Benützung der öffentlichen Verkehrswege und Plätze, die übrigens keinem Bedürfnis entspricht, übersteigt das allgemeine Benützungsrecht und darf nicht geduldet werden; Aus diesem Grunde und auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Aufenthalt von Lastwagen mit Verkaufsladen und andern schweren Fahrzeugen, die speziell für den Verkauf von Waren ausgerüstet sind, ist auf öffentlichen Verkehrswegen und Plätzen des kantonalen Hoheitsgebietes verboten.
2 Die Gemeinden werden ersucht, für die öffentlichen Verkehrswege und Plätze des Hoheitsgebietes der Gemeinden ein ähnliches Verbot auszusprechen, überall da, wo die Ve rkehrsverhältnisse diese Massnahme erfordern.

Art. 2

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der sofort in Kraft tritt, im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben ist.
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