Vertrag vom 27. Juni/21. November 1995 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt S... (434.312)
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Vertrag vom 27. Juni/21. November 1995 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn über die Beitragsleistung an die Zentralbibliothek Solothurn

1 Vertrag vom 27. Juni/21. November 1995 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn über die Beitragsleistung an die Zentralbibliothek Solothurn

§ 1. Zweck

1 Durch Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 1929 wurde die Stiftung «Zentralbibliothek Solothurn, öffentlich-rechtliche Stiftung» gegründet und gestützt darauf der Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn betreffend Errichtung der Zentralbibliothek Solothurn vom 7. April/12. Mai 1931 abgeschlossen. Diesen am 31. Dezember abge- laufenen und seither stillschweigend weitergeführten Vertrag gilt es zu ersetzen, den neuen Bedürfnissen anzupassen.
2 Die Zentralbibliothek ist Stadt-, Regional- und Kantonsbibliothek.

§ 2. Beiträge

1 Die Vertragsparteien sorgen durch wiederkehrende und einmalige Bei- träge für die Erhaltung und Vermehrung des Sammelguts sowie für deren Unterbringung und Verwaltung.
2 Die Stadt Solothurn kann zu ihrer Entlastung mit den umliegenden Ge- meinden Beitragsverträge abschliessen, weil diese Gemeinden von den Beiträgen der Stadt Solothurn an die Zentralbibliothek in starkem Mass profitieren (Zentrumsfunktion).

§ 3. Betriebsmittel

1 Die Betriebsmittel der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch wiederkehrende Beiträge des Kantons und der Stadt Solothurn sowie der umliegenden Gemeinden gedeckt.
2 Die wiederkehrenden Beiträge werden vom Stiftungsrat jährlich auf- grund des genehmigten Budgets eingefordert und zu folgenden Teilen getragen: a) Kanton Solothurn 2/3; b) Stadt Solothurn 1/3, abzüglich der von den umliegenden Gemeinden geleisteten Beiträge.

§ 4. Investitionen

1 Investitionsvorhaben benötigen die Zustimmung beider Parteien. Über sie werden allenfalls gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
2 Einmalige Beiträge an Investitionsvorhaben werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie die wiederkehrenden Beiträge: a) Kanton Solothurn 2/3;
2 b) Stadt Solothurn 1/3, abzüglich der von den umliegenden Gemeinden geleisteten Beiträge.

§ 5. Zuwendungen

1 Kanton und Stadt Solothurn verpflichten sich, das Vermögen aufgehobe- ner Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Artikel 57 ZGB zu- fällt, der Zentralbibliothek zu übergeben.
2 Erhält die Zentralbibliothek finanzielle Zuwendungen von Dritten, dür- fen die Beiträge deswegen nicht vermindert werden.
3 Mit Zuwendungen verbundene Auflagen, Bedingungen oder Wünsche sind vom Stiftungsrat zu genehmigen und unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit zu erfüllen. Sind mit den Zuwendungen ausserordentliche Aufwendungen verbunden, welche die vom Kanton festgelegte Investiti- onsgrenze für Städte erreichen
1 ), ist die Zustimmung des Kantons und der Stadt Solothurn notwendig.
4 Über Zuwendungen ohne Zweckbestimmung verfügt der Stiftungsrat.

§ 6. Stadtarchiv

1 Soweit es räumlich und personell tragbar ist, wird das Archiv der Stadt Solothurn in der Zentralbibliothek deponiert.
2 Diese Leistung ist mit dem jährlichen Betriebsbeitrag der Stadt abgegol- ten.
3 Die Einzelheiten sind in einem Depositenvertrag zwischen der Zentral- bibliothek und der Stadt Solothurn zu regeln.

§ 7. Aufsicht

1 Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Gemeinderates von Solothurn.
2 Der Regierungs- und Gemeinderat von Solothurn haben das vom Stif- tungsrat erlassene Stiftungsreglement zu genehmigen.

§ 8. Verwaltung

1 Die Verwaltung der Zentralbibliothek erfolgt durch den Stiftungsrat, welcher die Funktion einer Bibliothekskommission ausübt. Der Stiftungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, nämlich 8 vom Kanton und 4 von der Stadt Solothurn gewählten Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt den Präsi- denten bzw. die Präsidentin, der Gemeinderat der Stadt Solothurn den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin.
2 Wenn die umliegenden Gemeinden einen oder mehrere Viertel an den Beitragsanteil der Stadt Solothurn leisten, hat die Stadt Solothurn für einen oder mehrere ihrer vier Sitze Vertreter bzw. Vertreterinnen der umliegenden Gemeinden zu wählen. Die REPLA Solothurn und Umgebung kann dazu Wahlvorschläge machen, welche die Stadt Solothurn nur aus wichtigen Gründen ablehnen darf.
3 Der Stiftungsrat erlässt die Benützungsordnung und die dazu gehören- den Reglemente, welche vom Regierungs- und Gemeinderat zu genehmi- gen sind. Die Regeln über die Benützung sehen vor, dass von Benützern, welche in Solothurn oder in umliegenden Gemeinden wohnen, die Beiträ- _______________
1 ) Gegenwärtig beträgt diese Grenze Fr. 100’000.-.
3 ge im Sinne von § 2 bzw. § 3 leisten, eine reduzierte Einschreibgebühr verlangt wird.
4 Die Zentralbibliothek wird von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet, welcher bzw. welche vom Stiftungsrat gewählt wird.

§ 9. Personal

Das Personal der Zentralbibliothek kann je nach Beschluss des Stiftungsra- tes privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt werden.

§ 10. Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden von einem Schieds- gericht entschieden. Dieses besteht aus je zwei von den Vertragsparteien gewählten Schiedsrichtern bzw. Schiedsrichterinnen und einem bzw. einer vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Obergerichtes bezeichneten Vorsitzenden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Zivil- prozessordnung.

§ 11. Dauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann frühe- stens nach 4 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.

§ 12. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Vertrag vom 7. April/12. Mai 1931 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn über die Errichtung der Zentralbibliothek
1 ) wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Genehmigung auf den 1. Januar
1996 in Kraft. Vom Regierungsrat am 21. November 1995 genehmigt Von der Einwohnergemeindeversammlung der Stadt Solothurn am 27. Juni
1995 genehmigt ________________
1 ) BGS 434.312.
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