Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtli... (126.515.839.33)
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Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten

1 Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten RRB vom 22. Dezember 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1 und 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1. Grundbesoldungen

Die Grundbesoldungen für Dozenten an der HWV Aargau-Solothurn be- tragen einschliesslich der Reallohnerhöhung von 3% ab 1. Januar 1988 − Pro Jahresstunde 3672.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 101.80 Franken ab 16. Oktober 1988 − Pro Jahresstunde 3825.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 105.80 Franken

§ 2. Teuerung und 13. Monatslohn

Zu den Grundbesoldungen wird die für das Staatspersonal massgebende Teuerung und der 13. Monatslohn ausgerichtet.

§ 3. Familienzulage

Der Anspruch auf die Familien- und Kinderzulage richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

§ 4. Abgegoltene Leistungen

Mit der Besoldung werden folgende Leistungen abgegolten: Die Vorberei- tung und die Durchführung des Unterrichts; die Durchführung und die Bewertung aller im Rahmen des Unterrichts erforderlichen Klausuren, Nachklausuren und Prüfungen; die Teilnahme an Noten- und Dozenten- konferenzen; bei Dozenten, die nach Jahresstunden besoldet werden, auch die Teilnahme an den ordentlichen Fach- und Koordinationssitzun- gen (pro Schuljahr 2 Sitzungen à 3–4 Stunden) sowie die Teilnahme an den von der Schule organisierten Fortbildungsveranstaltungen. ________________
1 ) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
2

§ 5. ...

1 )

§ 6. Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 1972 wird aufgehoben.
2 )

§ 7. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
3 ) _______________
1 ) § 5 aufgehoben am 29. März 1994; GS 93, 67.
2 ) GS 85,1140.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. März 1994 am 1. August 1994.
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