Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtli... (126.515.839.33)
Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtli... (126.515.839.33)
Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten
1 Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten RRB vom 22. Dezember 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1 und 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundbesoldungen
Die Grundbesoldungen für Dozenten an der HWV Aargau-Solothurn be- tragen einschliesslich der Reallohnerhöhung von 3% ab 1. Januar 1988 − Pro Jahresstunde 3672.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 101.80 Franken ab 16. Oktober 1988 − Pro Jahresstunde 3825.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 105.80 Franken
§ 2. Teuerung und 13. Monatslohn
Zu den Grundbesoldungen wird die für das Staatspersonal massgebende Teuerung und der 13. Monatslohn ausgerichtet.
§ 3. Familienzulage
Der Anspruch auf die Familien- und Kinderzulage richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
§ 4. Abgegoltene Leistungen
Mit der Besoldung werden folgende Leistungen abgegolten: Die Vorberei- tung und die Durchführung des Unterrichts; die Durchführung und die Bewertung aller im Rahmen des Unterrichts erforderlichen Klausuren, Nachklausuren und Prüfungen; die Teilnahme an Noten- und Dozenten- konferenzen; bei Dozenten, die nach Jahresstunden besoldet werden, auch die Teilnahme an den ordentlichen Fach- und Koordinationssitzun- gen (pro Schuljahr 2 Sitzungen à 3–4 Stunden) sowie die Teilnahme an den von der Schule organisierten Fortbildungsveranstaltungen. ________________
1 ) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
2
§ 5. ...
1 )
§ 6. Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 1972 wird aufgehoben.
2 )
§ 7. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
3 ) _______________
1 ) § 5 aufgehoben am 29. März 1994; GS 93, 67.
2 ) GS 85,1140.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. März 1994 am 1. August 1994.