Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinisc... (436.530)
CH - BE

Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern

436.530
29. Oktober 2007 Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV ZMK) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG) [BSG
436.11] UniV) [BSG 436.111.1] , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Die Direktionsverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, die an den Zahnmedizinischen Kliniken (ZMK) der Medizinischen Fakultät der Universität Bern erbracht werden.

Art. 2

Tarife Der Tarif in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 3

Taxpunktsysteme
1 des Tarifs vom 1. April 1994 der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und des Tarifs vom
1. April 1994 für zahntechnische Arbeiten des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif).
2 Gebühren nach dem TARMED-Taxpunktsystem erhoben.

Art. 4

Taxpunktwerte
1 Privatdozenten, Professorinnen und Professoren sowie Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker erbrachte Leistungen werden nach den Taxpunktwerten des SSO-Tarifs und des VZLS-Tarifs verrechnet. Versicherungsfälle (UVG, KVG) werden mit dem SUVA-Taxpunktwert vom 1. April 1994 abgerechnet.
2
3 santésuisse festgelegt.

Art. 5

Sonderregelungen
1 Studierendenkurs erbracht wurde, eine Begrenzung des Rechnungsbetrags nach oben erfolgen.
2 Rechnung ausgewiesen.

Art. 6

Externe Untersuchungen und Dienstleistungen Bei externen Untersuchungen und Dienstleistungen wird die Reisezeit ab Arbeitsort bzw. Wohnort und zurück angerechnet.

Art. 7

Vertragliche Preisabsprachen In Abweichung von Artikel 4 können die ZMK mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern spezielle vertragliche Leistungsvereinbarungen und Preisabsprachen treffen, sofern diese im Interesse von Lehre, Forschung und Dienstleistung liegen. Diese Vereinbarungen müssen von der Universitätsleitung genehmigt werden.

Art. 8

Übergangsbestimmung TARMED Solange keine Vereinbarung zwischen der Universität und der santésuisse gemäss Artikel 4 Absatz 4 besteht, wird der Wert des TARMED-Taxpunktes vom 16. Mai 2006 der Ärztegesellschaft des Kantons Bern angewendet.

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses Die Direktionsverordnung vom 11. November 2004 über die Tarife der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (BSG 436.530) wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Bern, 29. Oktober 2007 Anhang
29.10.2007 DV BAG 07–133, in Kraft am 1. 1. 2008
Markierungen
Leseansicht