Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium
436.711
19. Juni Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11a–11c des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität [BSG 436.11] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1 und Veterinärmedizin an der Universität Bern.
2 [Fassung vom 4. 11. 2009]
Art. 2
Aufnahmekapazität
1 Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Bachelorstudiengangs fest. Diese maximale Aufnahmekapazität gilt auch für das erste Jahr des entsprechenden Masterstudiengangs.
11. 2009]
2 Fakultät hinsichtlich Personal, Räumlichkeiten, Finanzmittel und Infrastruktur aus und trägt den Klinikkapazitäten Rechnung. [Fassung vom 4. 11. 2009]
3 entsprechend angepasst.
4 [Eingefügt am 4. 11. 2009]
2. Zulassung zum Bachelorstudiengang
Art. 3
Einführung von Zulassungsbeschränkungen
1 beschliessen, dass Studienanwärterinnen und -anwärter für die Zulassung zum Bachelorstudiengang [Fassung vom 4. 11. 2009] an der Universität Bern einen Eignungstest absolvieren müssen.
2 Anzahl Voranmeldungen die Aufnahmekapazität um einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz überschreitet.
3 [Aufgehoben am 4. 11. 2009]
Art. 4
Eignungstest
1
2 Zulassungsbeschränkungen dem Eignungstest zu unterziehen.
3 sich nach Anhang 3 der Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung), UniV) [BSG 436.111.1] .
Art. 5
Organisation, Durchführung
1 mit den übrigen Hochschulkantonen bestimmtes Organ ist mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.
2 mit den anderen Hochschulkantonen, die auch einen Eignungstest durchführen, koordiniert.
Art. 6
Zuteilung der Studienplätze und -orte
1
2 Eignungstest durchführen.
3 Studienanwärterinnen und -anwärter. Es berücksichtigt dabei vorab das Testergebnis, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.
4
Art. 7
Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter
1. Testwiederholung
1 können sich wieder für das Medizinstudium voranmelden und den Test wiederholen.
2 letzterzielte Testergebnis zählt.
Art. 8
2. Ohne Testwiederholung
1 Medizinstudium voranmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird angerechnet.
2 laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
Art. 9
Beitrag an die Kosten
1 Tests zu beteiligen.
2 den Beitrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt als zurückgezogen.
3 die Kosten zu entrichten.
Art. 10
Zulassungsverfügung Die Universitätsleitung eröffnet denjenigen Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben und denjenigen, die an der Universität Bern einen Studienplatz zugeteilt erhalten, mittels Verfügung den Entscheid über die Zulassung.
Art. 11
Bestätigung der Studienaufnahme
1 [Fassung vom 4. 11. 2009] seit Erhalt der Verfügung bestätigen, dass sie oder er das Medizinstudium auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2 verfügbar. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 6 Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.
Art. 12
[Fassung vom 4. 11. 2009] Studienwechsel Für Studierende, die in einen medizinischen Bachelorstudiengang mit Zulassungsbeschränkungen aufgenommen werden möchten, gilt Folgendes: a Studierende, die innerhalb der Universität Bern den medizinischen Studiengang wechseln möchten und nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zum angestrebten Studiengang zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllen und Studienplätze vorhanden sind. Sie haben bei der Vergabe der Studienplätze gegenüber Medizinstudierenden von anderen Universitäten Vorrang. b Medizinstudierende von anderen Universitäten, die nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und Studienplätze vorhanden sind. Sie können gleichzeitig den medizinischen Studiengang wechseln, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllen und Studienplätze vorhanden sind. c Medizinstudierende von anderen Universitäten sowie Studierende, die innerhalb der Universität Bern den medizinischen Studiengang wechseln möchten und nicht nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren zugelassen wurden, können erst ab dem dritten Studienjahr zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und Studienplätze vorhanden sind. Medizinstudierende der Universität Bern haben bei der Vergabe der Studienplätze gegenüber Medizinstudierenden von anderen Universitäten Vorrang. d ... [Aufgehoben am 4. 11. 2009]
Art. 13
Unregelmässigkeiten während des Tests
1 Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis der Studienanwärterin oder des Studienanwärters zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
3 am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4 anwendbar, die als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben. Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können von der Universitätsleitung eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
2a. Zulassung zum Masterstudiengang [Eingefügt am 4. 11. 2009]
Art. 13a
[Eingefügt am 4. 11. 2009] Zu einem Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkungen wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung verfügt, wobei die Studienplätze nach folgender absteigender Priorität vergeben werden: a an Personen, die im Vorjahr in Bern das Bachelorstudium (B Med oder B Dent Med) erfolgreich abgeschlossen haben,
b an Personen, die im Vorjahr in Bern im Masterstudiengang studiert haben, jedoch wegen mangelnder Leistungen nicht 60 Kreditpunkte erwerben konnten (Repetentinnen und Repetenten), c an Personen, die das Bachelorstudium in Bern (B Med oder B Dent Med) in einem anderen als dem Vorjahr erfolgreich abgeschlossen haben, d an Personen, die aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen übernommen werden, e an die übrigen Personen.
3. Rechtspflege und Schlussbestimmung
Art. 14
Rechtspflege
1 werden. Gegen Beschwerdeentscheide der Erziehungsdirektion kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] Beschwerde geführt werden.
2
Art. 15
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Bern, 19. Juni 1996 Lauri Anhang
19.6.1996 V BAG 96–54, in Kraft am 1. 10. 1996 Änderungen
25.11.1998 V BAG 99–2, in Kraft am 1. 2. 1999
4.11.2009 V BAG 09–138, in Kraft am 1. 1. 2010
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