Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (172.058.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung

vom 20. Mai 1992 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹,²
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
Art. 1 ³ Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen und die gemieteten Parkplätze bei Gebäuden, die ganz oder teilweise für die Aufgabenerfüllung des Bundes genutzt werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
Art. 2 Erstellung von Parkplätzen
¹ Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze richtet sich nach den entsprechenden kommunalen und kantonalen Vorschriften.
² Die Bundesverwaltung ist bestrebt, ihren Bediensteten, die auf die regelmässige Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, möglichst in der Nähe der Betriebs- und Verwaltungsgebäude die erforderlichen Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
³ Die Bundesverwaltung stellt bei den Verwaltungs- und Betriebsgebäuden soweit möglich gedeckte Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder zur Verfügung.
Art. 3 Zuteilungskriterien
¹ Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
² Vorweg werden Parkplätze für folgende Fahrzeuge freigestellt:
a. Personenwagen der Bundesräte und des Bundeskanzlers;
b. Dienstwagen, ausgenommen die als Dienstwagen persönlich zugeteilten Per­so­nenwagen;
c. Personenwagen der Besucher und Drittpersonen, die die Dienste der Bundes­verwaltung in Anspruch nehmen;
d. Personenwagen der Dienstwohnungsinhaber.
³ Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung:
a. an körperbehinderte Bedienstete, die auf die Benützung eines Motor­fahr­zeuges angewiesen sind;
b. an Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
c. an Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahr­zeug benötigen und eine entsprechende Dauerbewilligung besitzen;
d. an übrige Bedienstete; dabei wird dem Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem bzw. privatem Verkehrsmittel Rech­nung ge­tragen. Bei der Zuteilung der zu einem Gebäude gehörenden Parkplätze erhal­ten in jedem Fall die Bediensteten den Vorrang, die in diesem Gebäude arbei­ten.
e. an Drittpersonen.
⁴ Ein zugeteilter Parkplatz darf nicht weitervermietet werden.
Art. 4 ⁴ Zuteilung
Über die Zuteilung der Parkplätze entscheidet das nach Artikel 6 der Verordnung vom 14. Dezember 1998⁵ über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständige Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO). Das jeweilige Organ kann seine Befugnisse für bestimmte Parkplätze an andere Ämter übertragen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
⁵ SR 172.010.21
Art. 5 Entgelt
¹ Parkplätze, die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 3 Absatz 3 Buch­staben d und e zugeteilt werden, sind entgeltlich.
² Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich:
a. für ungedeckte Parkplätze

  65 Franken inkl. Mehrwertsteuer;

b. für gedeckte Parkplätze

130 Franken inkl. Mehrwertsteuer.⁶

³ Werden Parkplätze ohne zeitliche Einschränkungen (Dauerparkplätze) zugeteilt, so beträgt das Entgelt für Bedienstete monatlich:
a. für ungedeckte Parkplätze

  85 Franken inkl. Mehrwertsteuer;

b. für gedeckte Parkplätze

170 Franken inkl. Mehrwertsteuer.⁷

⁴ Mit Rücksicht auf örtliche und betriebliche Gegebenheiten kann das zuständige BLO in begründeten Fällen von den in Absatz 2 genannten Ansätzen abweichen.⁸
⁵ Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder sind in der Regel unentgeltlich.
⁶ Das Entgelt wird von der Besoldung abgezogen.
⁷ Das Entgelt für Drittpersonen legt das zuständige BLO im Einzelfall nach markt­üblichen Kriterien fest.⁹
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4149 ).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.
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