Verordnung über die Arbeitsmarktzulage für die Polizeibeamtinnen und -beamten (551.38)
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Verordnung über die Arbeitsmarktzulage für die Polizeibeamtinnen und -beamten

Verordnung vom 4. Februar 2003 über die Arbeitsmarktzulage für die Polizeibeamtinnen und -beamten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Die Kantonspolizei hatte in den letzten Jahren eine grosse Zahl von Abgängen zu verzeichnen, und die Rekrutierung von Polizeiaspirantinnen und -aspiranten sowie von bereits ausgebildeten Polizeibeamtinnen und -beamten gestaltet sich sehr schwierig. Dies führt zu vermehrten Überstunden beim im Amt stehenden Personal und damit zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, was wiederum zu neuen Kündigungen führt. Wenn man ausserdem die gegenwärtigen Gehälter insbesondere mit denjenigen in den Nachbarkantonen und beim Bund vergleicht, zeigt sich, dass sie nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die Neubewertung der Funktionen bei der Kantonspolizei sowie deren neue Organisation haben überdies eine tiefere monatliche pauschale Dienstentschädigung zur Folge. Ohne Gehaltsergänzung würde dies für gewisse Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei zu einem tieferen Gesamtgehalt führen. Aus diesen Gründen ist den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei eine zeitlich befristete Arbe itsmarktzulage zu gewähren. Auf Antrag der Finanzdirektion und der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Den Polizeibeamtinnen und -beamten wird eine monatliche Arbeitsmarktzulage im Betrag von 200 Franken (2600 Franken pro Jahr, einschliesslich der Zulage für das 13. Monatsgehalt) ausgerichtet.
2 Diese Zulage wird ab dem 1. Januar 2008 während zwei Jahren ausgerichtet. Diese Dauer kann jedoch verlängert werden, solange die Massnahmen zur Verbesserung der Attraktivität des Polizeiberufs noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt haben.
3 Die Arbeitsmarktzulage kann vor Ablauf der fünf Jahre erhöht, gekürzt oder gestrichen werden, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung massgeblich geändert haben oder nicht mehr erfüllt sind.

Art. 2

1 Die Arbeitsmarktzulage wird der Teuerung angepasst. Ausserdem werden auf der Zulage die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.
2 Bei der Abgeltung von Überstunden wird die Arbeitsmarktzulage nicht berücksichtigt.

Art. 3

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitsmarktzulage werden gegebenenfalls an Änderungen des Reglements über das Staatspersonal (StPR) in Zusammenhang mit dem neuen Gehaltssystem angepasst.

Art. 4

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt.
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