Verordnung über die Arbeitsmarktzulage für die Polizeibeamtinnen und -beamten
                            Verordnung  vom 4. Februar 2003  über die Arbeitsmarktzulage  für die Polizeibeamtinnen und  -beamten  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  17  des  Gesetzes  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal (StPG);  in Erwägung:  Die  Kantonspolizei  hatte  in  den  letzten  Jahren  eine  grosse  Zahl  von  Abgängen  zu  verzeichnen,  und  die  Rekrutierung  von  Polizeiaspirantinnen  und  -aspiranten  sowie  von  bereits  ausgebildeten  Polizeibeamtinnen  und  -beamten   gestaltet   sich   sehr   schwierig.   Dies   führt   zu   vermehrten  Überstunden   beim   im   Amt   stehenden   Personal   und   damit   zu   einer  Verschlechterung   der   Arbeitsbedingungen,   was   wiederum   zu   neuen  Kündigungen führt.  Wenn   man   ausserdem   die   gegenwärtigen   Gehälter   insbesondere   mit  denjenigen  in  den  Nachbarkantonen  und  beim  Bund  vergleicht,  zeigt  sich,  dass sie nicht mehr wettbewerbsfähig sind.  Die Neubewertung der Funktionen bei der Kantonspolizei sowie deren neue  Organisation     haben     überdies     eine     tiefere     monatliche     pauschale  Dienstentschädigung  zur  Folge.  Ohne  Gehaltsergänzung  würde  dies  für  gewisse  Beamtinnen  und  Beamten  der  Kantonspolizei  zu  einem  tieferen  Gesamtgehalt führen.  Aus  diesen  Gründen  ist  den  Beamtinnen  und  Beamten  der  Kantonspolizei  eine zeitlich befristete Arbe  itsmarktzulage zu gewähren.  Auf Antrag der Finanzdirektion und der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1       Den     Polizeibeamtinnen     und     -beamten     wird     eine     monatliche  Arbeitsmarktzulage  im  Betrag  von  200  Franken  (2600  Franken  pro  Jahr,  einschliesslich der Zulage für das 13. Monatsgehalt) ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Zulage   wird   ab   dem   1.   Januar   2008   während   zwei   Jahren  ausgerichtet.  Diese  Dauer  kann  jedoch  verlängert  werden,  solange  die  Massnahmen  zur  Verbesserung  der  Attraktivität  des  Polizeiberufs  noch  nicht die gewünschte Wirkung erzielt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeitsmarktzulage  kann  vor  Ablauf  der  fünf  Jahre  erhöht,  gekürzt  oder gestrichen werden, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung  massgeblich geändert haben oder nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Arbeitsmarktzulage wird der Teuerung angepasst. Ausserdem werden  auf   der   Zulage   die   gesetzlichen   Sozialversicherungsbeiträge   erhoben,  namentlich    für    die    Pensionskasse    des    Staatspersonals    und    den  Zusatzrenten-Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Abgeltung  von  Überstunden  wird  die  Arbeitsmarktzulage  nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  Arbeitsmarktzulage  werden  gegebenenfalls  an  Änderungen  des  Reglements  über  das  Staatspersonal  (StPR) in Zusammenhang mit dem neuen Gehaltssystem angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Februar  2003  in  Kraft  gesetzt.