Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (172.010.331)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)

(V-LTDB) vom 24. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹ (RVOG),
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung:
a. regelt die Dienstleistungen des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);
b. definiert den Kreis der Berechtigten.
² Sie gilt nicht für Flüge der Luftwaffe, die militärischen Zwecken dienen.
Art. 2 Berechtigte und Bewilligungsstellen
¹ Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:
a. die Mitglieder des Bundesrats;
b. die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates und die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates;
d. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts;
e.²
die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen;
f.³
die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
² Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:
a. jedes Departement sowie die Bundeskanzlei für die ihm oder ihr unterstell­ten oder zugeordneten Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter sowie für die von ihm oder ihr im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträ­ger, Gäste oder Delegationen;
b.⁴
die Bundesversammlung für Mitglieder des Natio­nal- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;
c. das Bundesgericht für seine Mitglieder.
³ Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportange­bots.
⁴ Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenen­falls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen.
⁵ Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
⁶ Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 ( AS 2010 1571 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3351 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 ( AS 2010 1571 ).
Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der Eidgenossenschaft erfüllen.
² Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der fol­genden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Dienstleistung ist im Vergleich mit Linienflügen oder anderen Transport­mitteln wirtschaftlicher.
b. Die Dienstleistung vermindert die Unannehmlichkeiten oder die Dauer der Reise erheblich.
c. Die Dienstleistung ist aus Gründen der Sicherheit, der Diskretion oder der Repräsentation erforderlich.
³ Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Arti­kel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung.
Art. 4 Rahmenvereinbarung und Bestellung
¹ Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regel­mässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab.
² Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
³ Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transport­angebot mittels Bestellung bezogen.
Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung
¹ Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe.
² Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transport­begehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit.
³ Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich.
⁴ Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.
Art. 6 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3351 ).
Art. 7 Berichterstattung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erstattet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement dem Bun­desrat jährlich Bericht über die nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 2001⁶ über die Lufttransportdienste des Bundes wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2002 215 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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