Beschluss betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten
1 Beschluss vom 11. Juli 1986 betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefä ngnisstrafen von drei bis sechs Monaten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3); auf Antrag der Justiz-, Poli zei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft wird auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten Dauer ausgedehnt.
2 Ausgenommen sind Reststrafen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft oder aus anderen Gründen entstanden sind (Art. 1 Abs.
2 VStGB 3).
Art. 2
Die Bestimmungen des Reglements betreffend den tageweisen Strafvollzug und den Vollzug in Form der Halb gefangenschaft finden Anwendung.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Septem ber 1986 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2006. ———————
2 Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 28.8.1986 genehmigt worden.
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