Verordnung über den freiwilligen Schulsport (437.41)
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Verordnung über den freiwilligen Schulsport

437.41
23. September 1987 Verordnung über den freiwilligen Schulsport Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 3 und 10 Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport [BSG 437.11] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Unterrichts als Vertiefung oder Ergänzung zum ordentlichen Schulturnpensum durch die Schule organisierten sportlichen Kurse, Veranstaltungen und Wettkämpfe.

Art. 2

Geltungsbereich, Zuständigkeit
1 Seminaren und Fachmittelschulen mit Fachmaturität [Fassung vom 23. 6. 2004]
2 a an öffentlichen Volksschulen auf Antrag der Schulkommission das zuständige Gemeindeorgan, b an öffentlichen Maturitätsschulen, Seminaren und Fachmittelschulen mit Fachmaturität [Fassung vom 23. 6. 2004] die Schulleitung und c an Privatschulen das als zuständig bezeichnete Organ.

Art. 3

Teilnahme
1
2 freiwilligen Schulsport ist für jeden Kurs die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich.

Art. 4

...

Art. 5

Leitung Die örtliche Leitung des freiwilligen Schulsports obliegt der Schule bzw. einem für den Sport zuständigen Amt, Schulsekretariat usw.; diese sind für die organisatorischen, sporttechnischen und pädagogischen Belange verantwortlich.

Art. 6

Anstellungsverhältnis Für die Durchführung der einzelnen Kurse oder Veranstaltungen verpflichten die zuständigen Organe Kursleiter und Kursleiterinnen für eine bestimmte Anzahl Lektionen bzw. für eine bestimmte Anzahl Halbtage oder Tage.

Art. 7

Aufsicht
1 solche besteht, der Schulleitung.
2 [Aufgehoben am 29. 10. 1997]

Art. 8

Inhalte
1 Schüler und Schülerinnen entsprechen. Es dürfen keine Sportarten angeboten werden, die ausserordentliche Unfallrisiken aufweisen.
2 die Schulkommission oder, wo keine solche besteht, die Schulleitung. [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 9

Anlagen, Material Die Träger der Schulen haben in der Regel die Anlagen, die Geräte und das Material für den freiwilligen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10

Unfallversicherung
1 Unfälle erfolgt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG [SR
832.10] [Fassung vom 29. 10. 1997]
2 [Aufgehoben am 29. 10. 1997]
3 Träger der Schule.

Art. 11

[Fassung vom 29. 10. 1997] Kosten
1
2 Ausrüstung usw.) von der gesetzlichen Vertretung bzw. den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern zu verlangen. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

Art. 12

[Fassung vom 17. 9. 2003] Entschädigungen Die Träger der Schulen legen die Entschädigungen für die Kursleiterinnen und Kursleiter fest.

Art. 13

...

Art. 14

...

Art. 15

Übergangsregelung Als Übergangsregelung vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1988 im deutschsprachigen Kantonsteil und bis zum 31. Juli 1988 im französischsprachigen Kantonsteil werden wegfallende Bundesbeiträge an die Entschädigung für Leiter und Leiterinnen vom Staat übernommen.

Art. 16

Aufhebung bisheriger Erlasse Die Verordnung vom 17. Oktober 1973 über den freiwilligen Schulsport wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten Artikel 15 tritt auf den 1. Januar 1988, die übrigen Bestimmungen treten auf den 1. April 1988 im deutschsprachigen Kantonsteil und auf den 1. August 1988 im französischsprachigen Kantonsteil in Kraft. Bern, 23. September 1987 Müller Nuspliger Anhang
23.9.1987 V GS 1987/278, in Kraft am 1. 1. 1988 bzw. 1. 4. 1988 Änderungen
29.11.1995 V über das Schulinspektorat, BAG 96–3 (Art. 14), in Kraft am 1. 8. 1996
29.10.1997 V BAG 97–87, in Kraft am 1. 8. 1998
17.9.2003 V BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004
23.6.2004 V über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, BAG 04–
54 (Art. 27), in Kraft am 1. 8. 2004
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