Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)
(Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 18. Dezember 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2001³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2001 3467 ³ BBl 2001 5428
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung;
b. Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung;
c. das Verfahren in der Bundesversammlung;
d. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat;
e. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten.
Art. 2 Zusammentreten der Räte
¹ Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen.
² Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.
³ Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte oder der Vereinigten Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen:
a. Entwürfe des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung zu einem Erlass der Bundesversammlung;
b. in beiden Räten eingereichte gleich lautende Motionen;
c. Wahlen;
d. Erklärungen des Bundesrates oder in beiden Räten eingereichte gleich lautende Entwürfe für Erklärungen des Nationalrates und des Ständerates.⁴
⁴ Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Session findet in beiden Räten in der Regel in denselben Kalenderwochen statt.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 3 Eid und Gelübde
¹ Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
² Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
³ Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.
⁴ Der Eid lautet:
«Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
⁵ Das Gelübde lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Art. 4 Öffentlichkeit
¹ Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
² Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind:
a. ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung;
b. die Mehrheit einer Kommission;
c. der Bundesrat.
³ Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.
⁴ Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.
Art. 5 Information
¹ Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
² Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.
2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
Art. 6 Verfahrensrechte
¹ Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.
² Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen.
³ Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.
⁴ Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumindest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 7 Informationsrechte
¹ Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.
² Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen:
a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
c. die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden . ⁷
³ Besteht zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Ratsmitglied und Bundesrat.
⁴ Das Ratspräsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen Ratsmitglied und Bundesrat strittig ist, ob die Informationen zur Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich sind.
⁵ Der Bundesrat kann an Stelle der Einsicht in die Unterlagen dem Ratsmitglied einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und dem Ratsmitglied strittig ist, ob das Ratsmitglied nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.
⁶ Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
Art. 8 Amtsgeheimnis
Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.
Art. 9 Einkommen und Entschädigungen
Die Ratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen sowie einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Die Einzelheiten werden durch das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988⁸ geregelt.
⁸ SR 171.21
Art. 10 Pflicht zur Sitzungsteilnahme
Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen.
Art. 10 a ⁹ Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19
¹ Mitglieder des Nationalrates können ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.
² Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.
³ Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session) ( AS 2020 5375 ; BBl 2020 9271 9283 ). Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 10 b ¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session), in Kraft vom 11. Dez. 2020 bis längstens zum 1. Okt. 2021 ( AS 2020 5375 ; BBl 2020 9271 9283 ).
Art. 11 Offenlegungspflichten
¹ Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:
a.¹¹
beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;
b.¹²
weiteren Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
e. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
¹bis Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b−e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.¹³
² Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
³ Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
⁴ Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches¹⁴ bleibt vorbehalten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹⁴ SR 311.0
Art. 11 a ¹⁵ Ausstand
¹ Bei der Ausübung der Oberaufsicht nach Artikel 26 treten die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.
² In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.
¹⁵ Eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
Art. 12 Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten
Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
Art. 13 Disziplinarmassnahmen
¹ Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:
a.
dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
b.
das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.
² Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:
a. gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
b. das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.
³ Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.
2. Kapitel: Unvereinbarkeitsregelungen
Art. 14 Unvereinbarkeiten
Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:
a. die von ihr gewählten oder bestätigten Personen;
b. die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;
c.¹⁶
das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
d. die Mitglieder der Armeeleitung;
e. Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt;
f. Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
Art. 15 Vorgehen
¹ Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstabe a ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.
² Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstaben b–f ein, so scheidet die betroffene Person sechs Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
Art. 16 Absolute Immunität
Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 17 ¹⁷ Relative Immunität: Begriff und Zuständigkeiten
¹ Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.
² Erscheint es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt, so können die zuständigen Kommissionen die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung, die der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, den Strafbehörden des Bundes übertragen.
³ Die Vereinigte Bundesversammlung kann eine ausserordentliche Bundesanwältin oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt wählen.
³bis Die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden.¹⁸
⁴ Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17 a behandelt.¹⁹
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 17 a ²⁰ Relative Immunität: Verfahren
¹ Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von der zuständigen Kommission desjenigen Rates zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.
² Stimmen die Beschlüsse der beiden Kommissionen über das Eintreten auf das Gesuch oder über die Aufhebung der Immunität nicht überein, so findet eine Differenzbereinigung zwischen den Kommissionen statt. Die zweite Ablehnung durch eine Kommission ist endgültig.
³ Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.
⁴ Die Kommissionen hören das beschuldigte Ratsmitglied an. Dieses kann sich weder vertreten noch begleiten lassen.
⁵ Der Entscheid der Kommissionen ist endgültig.
⁶ Hat eine Kommission ihren Entscheid dem betroffenen Ratsmitglied eröffnet, so informiert sie unverzüglich die Öffentlichkeit. Gleichzeitig orientiert sie die Mitglieder beider Räte mit einer schriftlichen Mitteilung.
⁷ Ist das beschuldigte Ratsmitglied Mitglied einer der zuständigen Kommissionen, so tritt es in den Ausstand.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 18 Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weitere Ermittlungsmassnahmen
¹ Für die Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artikel 321ter des Strafgesetzbuches²¹ ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn:
a. strafbare Handlungen eines Ratsmitgliedes verfolgt werden sollen;
b. Massnahmen gegenüber einem Ratsmitglied angeordnet werden sollen, die der Überwachung eines Dritten dienen, mit dem das Ratsmitglied auf Grund seines Amtes in Beziehung steht.
² Absatz 1 findet auch auf diejenigen Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind.
³ Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 17 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt.²²
⁴ Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.²³
²¹ SR 311.0
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 19 Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien
¹ Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung nach Artikel 18 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.
² Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000²⁴ betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genehmigt.
²⁴ SR 780.1
Art. 20 Sessionsteilnahmegarantie
¹ Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung der zuständigen Kommission seines Rates. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.²⁵
² Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt bei der zuständigen Kommission des Rates, dem das verhaftete Ratsmitglied angehört, um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das Ratsmitglied nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.²⁶
³ Ist ein Strafverfahren wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Ratsmitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid der zuständigen Kommission seines Rates zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.²⁷
⁴ Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Beginn der Session angeordnet wurde, kann das Recht auf Sessionsteilnahme nicht angerufen werden.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 21 Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung
Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 17–20 erforderlich sei, so entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.
4. Kapitel: ²⁸ Haftung für Schäden
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 21 a
¹ Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958²⁹.
² Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.
³ Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.
²⁹ SR 170.32
3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung
Art. 22 Gesetzgebung
¹ Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.
² Sie kann weitere rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder, soweit sie durch Bundesverfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, in der Form der Verordnung der Bundesversammlung erlassen.
³ Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert, sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.
⁴ Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.
Art. 23 Änderungen der Bundesverfassung
Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.
Art. 24 Mitwirkung in der Aussenpolitik
¹ Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit.
² Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7 a und 7 b bis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³⁰ den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann.³¹
³ Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses. Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.³²
⁴ Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.
³⁰ SR 172.010
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
Art. 25 Finanzen
¹ Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest.³³ Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.
² Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.
³ Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln.³⁴
³³ Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 ( AS 2006 1275 ; BBl 2005 5 ).
³⁴ Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 ( AS 2006 1275 ; BBl 2005 5 ).
Art. 26 Oberaufsicht
¹ Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.³⁵
² Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967³⁶.
³ Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus:
a. Rechtmässigkeit;
b. Ordnungsmässigkeit;
c. Zweckmässigkeit;
d. Wirksamkeit;
e. Wirtschaftlichkeit.
⁴ Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.³⁷
³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
³⁶ SR 614.0
³⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
Art. 27 Überprüfung der Wirksamkeit
Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:
a. verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
b. die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
c. selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.
Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen
¹ Die Bundesversammlung wirkt mit:
a. bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;
b. bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³⁸.³⁹
¹bis Sie wirkt mit, indem sie:
a. sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;
b. dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder
2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;
c. Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.⁴⁰
² Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.
³ Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
⁴ Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.
³⁸ SR 172.010
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
Art. 29 Einzelakte
¹ Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.
² Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.
Art. 30 Weitere Aufgaben
Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.
4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 31 Organe
Die Organe der Bundesversammlung sind:
a. der Nationalrat;
b. der Ständerat;
c. die Vereinigte Bundesversammlung;
d. die Präsidien;
e. die Büros;
f. die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation;
g. die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen;
h. die Fraktionen.
Art. 32 Sitz der Bundesversammlung
¹ Die Bundesversammlung versammelt sich in Bern.
² Sie kann mit einfachem Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem anderen Ort zu tagen.
Art. 33 Einberufung
¹ Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.
² Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln.
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
Art. 34 Präsidien
Das Präsidium jedes Rates wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.
Art. 35 Ratsbüros
¹ Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.
² Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.
³ Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros.
Art. 36 Geschäftsreglemente
Jeder Rat erlässt ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren.
Art. 37 Koordinationskonferenz
¹ Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.
² Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:
a.⁴¹
Sie legt fest, in welchen Kalenderwochen die ordentlichen und die ausserordentlichen Sessionen stattfinden.
b. Sie sorgt für den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat.
c. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung.
d. Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
e. Sie genehmigt nach den in Artikel 61 genannten Kriterien die Bildung neuer Fraktionen.
³ Der Bundesrat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
⁴ Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
⁵ …⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 38 Verwaltungsdelegation
¹ Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.
² Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.
³ Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
¹ Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.
² Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.
³ Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.
⁴ Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.
Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte
¹ Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.
² Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.
³ Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.
⁴ Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs‑, Gerichts- und Vollzugsakten.
Art. 40 a ⁴³ Gerichtskommission
¹ Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:
a. von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;
b. von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c. der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte.⁴⁴
² Sie schreibt offene Richterstellen und die Stellen der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts sowie der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.⁴⁵
³ Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.
⁴ Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte fest.⁴⁶
⁵ Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.
⁶ Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.⁴⁷
⁴³ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 ( AS 2003 2119 ; BBl 2001 4202 , 2002 1181 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
Art. 41 Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung
¹ Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrats sinngemäss.
² Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln die Wahl- und Abstimmungsresultate.
³ Ist das Geschäftsreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben.
4. Kapitel: Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen
¹ Jeder Rat setzt aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen vorgesehenen ständigen Kommissionen ein.
² In Ausnahmefällen können die Räte Spezialkommissionen bestellen.
Art. 43 Bestellung der Kommissionen
¹ Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) werden vom jeweiligen Büro gewählt.
² Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte und von Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.
²bis Die Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion angehören.⁴⁸
³ Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.
⁴ Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den Geschäftsreglementen bestimmt.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 44 Aufgaben
¹ Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben:
a. Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.
b. Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.
c. Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.
d. Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.
e.⁴⁹
Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie unterbreiten den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge oder erteilen dem Bundesrat entsprechende Aufträge.
f. Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.
² Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 45 Allgemeine Rechte
¹ Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten;
b. aussenstehende Sachverständige beiziehen;
c. Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören;
d. Besichtigungen vornehmen.
² Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.
Art. 46 Verfahren in den Kommissionen
¹ In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.
² Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
³ Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.⁵⁰
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 47 Vertraulichkeit
¹ Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.
² Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.
Art. 47 a ⁵¹ Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen
¹ Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.
² Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 48 Information der Öffentlichkeit
Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.
Art. 49 Koordination zwischen den Kommissionen
¹ Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.
² Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.
³ Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.
⁴ Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.
⁵ …⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
2. Abschnitt: Finanzkommissionen
Art. 50 Aufgaben der Finanzkommissionen
¹ Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes; sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
² Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.⁵³
³ Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.⁵⁴
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 51 Finanzdelegation
¹ Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.⁵⁵
² Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.
³ Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967⁵⁶.
⁴ Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.
⁵ Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen.
⁶ Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
⁵⁶ SR 614.0
3. Abschnitt: Geschäftsprüfungskommissionen
Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen
¹ Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus.
² Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.
Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation
¹ Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.
² Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.⁵⁷
³ Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt.
³bis Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.⁵⁸
⁴ Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag.⁵⁹
⁵ Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat ⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 54 ⁶¹
⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 55 … ⁶²
Die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.
⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
5. Abschnitt: Redaktionskommission
Art. 56 Zusammensetzung und Organisation
¹ Die Redaktionskommission (RedK) ist eine gemeinsame Kommission beider Räte.
² Sie besteht aus drei Subkommissionen entsprechend den Amtssprachen des Bundes.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
Art. 57 Aufgaben und Verfahren
¹ Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest.
¹bis Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.⁶³
² Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind. Sie prüft, ob sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben, und achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.
³ Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 58 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung
¹ Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, festgestellt, so ordnet die Redaktionskommission bis zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.
² Nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts kann die Redaktionskommission die Berichtigung offensichtlicher Fehler und Änderungen gesetzestechnischer Art anordnen. Diese sind kenntlich zu machen.
³ Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung.
Art. 59 Ausführungsbestimmungen
Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung.
6. Abschnitt: Delegationen in internationalen Versammlungen und für die Pflege von zwischenstaatlichen Beziehungen
Art. 60
Organisation, Aufgaben und Verfahren von Delegationen, welche die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen oder im bilateralen Verkehr mit Parlamenten von Drittstaaten vertreten, werden in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt.
5. Kapitel: Fraktionen
Art. 61 Bildung
¹ Die Fraktionen setzen sich zusammen aus den Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit.
² Parteilose und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine ähnliche politische Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden.
³ Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.
⁴ Die Fraktionen melden der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und ihre Sekretärin oder ihren Sekretär.
Art. 62 Aufgaben und Rechte
¹ Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor.
² Sie haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.
³ Die Geschäftsreglemente können weitere Rechte für Fraktionen vorsehen.
⁴ Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unterlagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8.
⁵ Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate. Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988⁶⁴.
⁶⁴ SR 171.21
6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen
Art. 63
¹ Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen.
² Die Gruppen melden ihre Konstituierung und ihre Mitglieder den Parlamentsdiensten. Diese führen ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen.
³ Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer.
⁴ Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.
7. Kapitel: Parlamentsverwaltung
Art. 64 Aufgaben der Parlamentsdienste
¹ Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
² Sie erfüllen folgende Aufgaben:
a. Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.
b. Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.
c. Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an.
cbis.⁶⁵
Sie betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe und der Ratsmitglieder; diese Datenbearbeitung kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen; eine Verordnung der Bundesversammlung legt die dafür verwendeten Quellen fest und regelt die Zugriffsberechtigungen und die Bekanntgabe dieser Daten.
d. Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.
e. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.
f. Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.
g. Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes), in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3547 ; BBl 2017 6877 6889 ).
Art. 65 Leitung der Parlamentsdienste
¹ Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.
² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste.
³ Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung tätig, so arbeiten sie nach deren Weisungen.
Art. 66 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.
Art. 67 Informationsrechte
Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.
Art. 68 Beizug der Bundesverwaltung
¹ Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.
² Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei.
³ Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.
Art. 69 Hausrecht
¹ Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.
² Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ein öffentlich einsehbares Register einzutragen.
Art. 69 a ⁶⁶ Covid-19-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
¹ Personen ab 16 Jahren erhalten nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6 a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020⁶⁷ Zutritt zum Parlamentsgebäude. Lässt es die epidemiologische Lage zu, kann die Verwaltungsdelegation diese Massnahme aussetzen.
² Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. Die Verwaltungsdelegation legt fest, welche Personengruppen Anspruch auf eine Vergütung der Tests haben.
³ Die Verwaltungsdelegation regelt die Einzelheiten der Kontrolle der Zertifikate.
⁴ Ratsmitglieder, die kein Zertifikat vorweisen, erhalten Zutritt, wenn sie im Parlamentsgebäude eine Maske tragen. Die Parlamentsdienste führen zuhanden der für die Ausübung des Hausrechts zuständigen Personen eine Liste dieser Ratsmitglieder.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft vom 2. Okt. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 588 ; BBl 2021 2181 2183 ).
⁶⁷ SR 818.102
Art. 70 Ausführungsbestimmungen
¹ Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.
² Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.
³ Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.
5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 71 Beratungsgegenstände
Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:
a. Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
b. parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
c. Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
d. Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
e. Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
f. Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
g. Petitionen und Eingaben;
h. Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.
Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen
¹ Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.
² Volksinitiativen sowie Begehren der Kantone um Gewährleistung ihrer Verfassung werden mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei in den Räten anhängig gemacht.
³ Die übrigen Beratungsgegenstände werden mit Einreichung bei der Bundesversammlung in beiden Räten anhängig gemacht.
Art. 73 Rückzug von Beratungsgegenständen
¹ Beratungsgegenstände können von ihren Urheberinnen und Urhebern zurückgezogen werden, bis ein Rat erstmals darüber Beschluss gefasst hat.
² Eine parlamentarische Initiative oder eine Standesinitiative kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald eine vorberatende Kommission ihr Folge gegeben hat.
³ Beratungsgegenstände, die vom Bundesrat eingebracht wurden, können von ihm nicht zurückgezogen werden.
Art. 74 Verfahren bei Erlassentwürfen
¹ Jeder Rat berät und beschliesst zunächst, ob er auf einen Erlassentwurf eintreten will (Eintretensdebatte).
² Hat er Eintreten beschlossen, so berät er anschliessend den Erlassentwurf artikelweise (Detailberatung).
³ Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturplanung sowie beim Finanzplan.⁶⁸
⁴ Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.
⁵ Verwirft der Rat einen Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung, so kommt dies einem Nichteintreten gleich. Verwirft der Rat Voranschläge oder Rechnungen in der Gesamtabstimmung, so beschliesst er Rückweisung an den Bundesrat.
⁶ Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er gegenstandslos geworden ist.⁶⁹
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 75 Rückweisung
¹ Ein Rat kann einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, oder einen anderen Beratungsgegenstand an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
² Einzelne Abschnitte oder Bestimmungen kann er auch bei der späteren Beratung zurückweisen.
³ Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.
Art. 76 Anträge
¹ Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen.
¹bis Ein Erlassentwurf kann mit einem Antrag nur dann eingereicht werden, wenn damit:
a. ein hängiger Erlassentwurf aufgeteilt werden soll;
b. einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenübergestellt werden soll (Art. 101).⁷⁰
² Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.
³ Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt werden, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat.⁷¹
³bis Ein Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss verlangt wird, ist nicht zulässig.⁷²
³ter Ein Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.⁷³
⁴ Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 77 Dringlichkeitsklausel
¹ Bei einem Entwurf zu einem Bundesgesetz, das dringlich erklärt werden soll, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.
² Über die Dringlichkeitsklausel wird erst nach erfolgter Differenzbereinigung beschlossen.
³ Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttreten.⁷⁴
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 78 Abstimmungsverfahren
¹ Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
² Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.
³ Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
⁴ Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
⁵ Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
a. Gesamtabstimmungen;
b. Abstimmungen über einen Einigungsantrag;
c. Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);
d. Schlussabstimmungen.⁷⁵
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 79 Eventualabstimmung
¹ Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
² Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.
³ Kann nach den Kriterien nach Absatz 2 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des Bundesrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
⁴ Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert werden.⁷⁶
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 80 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
¹ Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
² Ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates erforderlich, so stimmt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mit.
Art. 81 Schlussabstimmung
¹ Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über:
a. ein Bundesgesetz;
b. eine Verordnung der Bundesversammlung;
c. einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht.⁷⁷
¹bis Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung am selben Tag durch.⁷⁸
² Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.
³ Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass nicht zu Stande gekommen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 82 Veröffentlichung des Stimmverhaltens
Die Ratsreglemente regeln, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird.
2. Kapitel: Verfahren zwischen den Räten
1. Abschnitt: Zusammenwirken der Räte
Art. 83 Übereinstimmende Beschlüsse der Räte
¹ Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
² Kein übereinstimmender Beschluss ist erforderlich zu Petitionen und zu Berichten, welche zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.
Art. 84 Bestimmung des Erstrates
¹ Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat).
² Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet das Los.
Art. 85 Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten
¹ Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten.
² Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird.
Art. 86 Weiterleitung der Beratungsgegenstände an den anderen Rat
¹ Beratungsgegenstände, die von beiden Räten zu beraten sind und über die ein Rat Beschluss gefasst hat, gehen zur Beratung an den andern Rat.
² Der eine Rat darf die Beratung erst wieder aufnehmen, wenn der andere Rat Beschluss gefasst hat.
³ Werden der Bundesversammlung mit einer Botschaft oder einem Bericht Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese einzeln nach der jeweiligen Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet werden.
⁴ Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volksinitiative zugeleitet werden.⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 87 Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens
¹ Weist ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurück, so geht der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat.
² Stimmt der andere Rat dem Rückweisungsbeschluss nicht zu, so wird die Rückweisung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.
³ Das gleiche Verfahren gilt auch für den Beschluss eines Rates, die Behandlung eines Beratungsgegenstandes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen (Sistierung).
Art. 88 Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs
¹ Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung in Teilen zugeleitet werden.
² Die Ratsmitglieder können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen.
³ Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet.
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
Art. 89 Verfahren bei Differenzen
¹ Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.
² Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.
³ Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.
Art. 90 ⁸⁰ Abschreibung eines Erlassentwurfs
Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 91 Einsetzung einer Einigungskonferenz
¹ Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.
² Die vorberatenden Kommissionen entsenden je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Zählt die vorberatende Kommission eines Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Delegationen jeder Kommission richtet sich nach Artikel 43 Absatz 3.
³ Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt den Vorsitz. Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Geschäftsreglementen.⁸¹
⁸¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 92 Beschlussfassung in der Einigungskonferenz
¹ Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Delegationen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.
² Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
³ Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.
Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten
¹ Der Einigungsantrag geht zunächst an den Erstrat und, sofern dieser dem Einigungsantrag gesamthaft zustimmt, an den andern Rat.
² Wird der Einigungsantrag in einem Rat verworfen, so wird der Erlassentwurf abgeschrieben.
Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten
Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.
Art. 94 a ⁸² Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan ⁸³
¹ Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.
² Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.⁸⁴
³ Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5231 ; BBl 2006 1837 1857 ).
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle
Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
a. das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
b. die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
c. die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
d. die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
e. die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
f. die Dringlichkeitsklausel;
g.⁸⁵
den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
i.⁸⁶
…
j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen
1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 9 6
Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk zur Abstimmung.
2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
a. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 97 Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates
¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
a. spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volks-initiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;
b. spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.
² Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.⁸⁷
³ Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kommission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.⁸⁸
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 98 Gültigkeit von Volksinitiativen
¹ Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.
² Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit der Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise ihr strittiger Teil gültig.
³ Wird der Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.⁸⁹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 99 Unabänderbarkeit von Volksinitiativen
¹ Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.
² Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuordnen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.⁹⁰
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
b. Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Art. 100 Abstimmungsempfehlung
Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.
Art. 101 ⁹¹ Gegenentwurf
¹ Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten.
² Der Bundesbeschluss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung wird in jedem Rat beraten, bevor der Rat über die Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative Beschluss fasst.
³ Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungsfrist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag auf einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 102 ⁹² Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf
¹ Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:
a. die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder
b. beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.
² Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtigten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
c. Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung
Art. 103 Stellungnahme und Volksabstimmung
¹ Die Bundesversammlung fasst innert zwei Jahren nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darüber Beschluss, ob sie der Initiative zustimmt.
² Lehnt die Bundesversammlung die Volksinitiative ab, so unterbreitet sie die Initiative dem Volk zur Abstimmung.
Art. 104 Ausarbeitung einer Verfassungsänderung durch die Bundesversammlung
¹ Ist die Bundesversammlung mit der Volksinitiative einverstanden oder stimmt das Volk der Initiative zu, so arbeitet die Bundesversammlung innert zwei Jahren eine Teilrevision der Bundesverfassung aus.
² Die Bundesversammlung hält sich bei der Ausarbeitung an den Inhalt und die Ziele der Volksinitiative.
³ Können sich die Räte bei der Ausarbeitung der Teilrevision über den Entwurf nicht einigen oder wird der Entwurf von einem oder beiden Räten verworfen, so sind die Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur Abstimmung vorzulegen.
d. Fristverlängerung und Fristablauf
Art. 105 Fristverlängerung
¹ Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern.
¹bis …⁹³
² Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative) ( AS 2010 271 ; BBl 2009 3591 3609 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 106 Fristablauf
Kommt innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu Stande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.
4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen
Art. 107 ⁹⁴ Gegenstand und Form
¹ Mit einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
² Die parlamentarische Initiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
³ Eine Kommission kann mit einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat einen Erlassentwurf unterbreiten.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 108 Unzulässigkeit
Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates.
Art. 109 Verfahren der Vorprüfung
¹ Parlamentarische Initiativen eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion sowie in einer Kommission eingereichte Anträge für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegen einer Vorprüfung.
² Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben. Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.⁹⁵
³ Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt sie nicht zu, so wird der Initiative nur Folge gegeben, wenn beide Räte zustimmen. Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die Initiative endgültig abgelehnt.⁹⁶
³bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehenden Kommissions- oder Ratsbeschluss über die Initiative.⁹⁷
⁴ Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.⁹⁸
⁵ Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der folgenden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.⁹⁹
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁹⁶ Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 110 Gegenstand der Vorprüfung
¹ Einer Initiative wird Folge gegeben, oder einem Antrag auf Ausarbeitung einer Initiative wird zugestimmt, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht und das weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig beurteilt wird.
² Als zweckmässig ist der Weg der parlamentarischen Initiative insbesondere dann zu beurteilen, wenn:
a. die Initiative einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts vorschlägt;
b. die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder
c.¹⁰⁰
die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.
³ Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeit- und sachgerecht ausgeführt werden kann.
¹⁰⁰ Die Berichtigung der RedK der BVers vom 17. Febr. 2016, veröffentlicht am 1. März 2016, betrifft nur den italienischen Text ( AS 2016 657 ).
Art. 111 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
¹ Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus.
² Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.¹⁰¹
³ Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 141).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 112 Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung
¹ Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten.
² Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005¹⁰² in die Vernehmlassung.¹⁰³
³ Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.¹⁰⁴
⁴ Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.
¹⁰² SR 172.061
¹⁰³ Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4099 ; BBl 2004 533 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 113 Fristverlängerung und Abschreibung
¹ Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, so entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.
² Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn:
a. sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist; oder
b. der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.
Art. 114 Behandlung des Erlassentwurfes in den Räten
¹ Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt.¹⁰⁵
¹bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.¹⁰⁶
² In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen
Art. 115 ¹⁰⁷ Gegenstand und Form
¹ Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
² Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 116 Verfahren der Vorprüfung
¹ Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung.
² Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss.
³ Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig.
³bis Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3bis.¹⁰⁸
⁴ Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Art. 117 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
¹ Wird einer Initiative Folge gegeben, so wird diese gemäss Artikel 84 einem der Räte zur Erstbehandlung erneut zugewiesen.
² Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 111–114 sinngemäss. Die Abschreibung einer Initiative bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Beschliesst der Erstrat, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich.
6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 11 8 Arten von Vorstössen
¹ Parlamentarische Vorstösse sind:
a. Motion;
b. Postulat;
c. Interpellation;
d. Anfrage.
² Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.
³ Sie richten sich an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen.
⁴ Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
⁴bis Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.¹⁰⁹
⁵ Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.¹¹⁰
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
¹¹⁰ Die Berichtigung der RedK der BVers vom 15. Febr. 2018, veröffentlicht am 27. Febr. 2018, betrifft nur den französischen Text ( AS 2018 935 ).
Art. 119 Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Vorstösse
¹ Vorstösse können von der Mehrheit einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion oder einem Ratsmitglied eingereicht werden.
² Ist ein Vorstoss inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
³ Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.¹¹¹
⁴ …¹¹²
⁵ Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:
a. der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder
b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.¹¹³
⁶ …¹¹⁴
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
2. Abschnitt: Motion
Art. 120 Gegenstand
¹ Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.
² Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.
³ Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
Art. 121 ¹¹⁵ Behandlung in den Räten
¹ Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
² Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat.
³ Eine im Erstrat angenommene Motion kann im Zweitrat:
a. definitiv angenommen oder abgelehnt werden;
b. auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden.
⁴ Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung:
a. der Änderung zustimmen;
b. an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, festhalten; oder
c. die Motion definitiv ablehnen.¹¹⁶
⁴bis Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, fest, so kann der Zweitrat diesem Beschluss zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.¹¹⁷
⁵ Eine vom Erstrat angenommene Motion ist ohne Zustimmung des Zweitrates definitiv angenommen, wenn:
a. sie sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates bezieht, in dem sie eingereicht wurde; oder
b. es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen), in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 612 ; BBl 2020 9309 ; 2021 138 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen), in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 612 ; BBl 2020 9309 ; 2021 138 ).
Art. 122 ¹¹⁸ Behandlung angenommener Motionen
¹ Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
² Eine Kommission oder der Bundesrat beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist. Der Antrag richtet sich an beide Räte, ausser wenn sich die Motion auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates bezieht.
³ Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird begründet:
a. mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion; oder
b. mit einer Botschaft zu einem sachlich mit der Motion zusammenhängenden Erlassentwurf der Bundesversammlung.
⁴ Stimmen die Beschlüsse der beiden Räte über den Abschreibungsantrag nicht überein, so findet die Differenzregelung nach Artikel 95 Anwendung.
⁵ Wird ein Antrag auf Abschreibung von beiden Räten abgelehnt, so muss der Bundesrat den Auftrag der Motion innert einem Jahr oder innert der von den Räten zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.
⁶ Hält der Bundesrat die Frist nicht ein, so wird in der nächsten ordentlichen Session in beiden Räten auf Antrag der zuständigen Kommissionen über eine erneute Fristverlängerung oder die Abschreibung entschieden.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 ( AS 2008 2113 ; BBl 2007 1457 2149 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
3. Abschnitt: Postulat
Art. 123 Gegenstand
Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.
Art. 124 Verfahren
¹ Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.¹¹⁹
² Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.
³ Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet.
⁴ Ist ein Postulat nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
⁵ Ein Postulat wird auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
4. Abschnitt: Interpellation und Anfrage
Art. 12 5
¹ Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.
² Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.
³ Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.
⁴ Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
⁵ Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt.
7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
1. Abschnitt: Petitionen ¹²⁰
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 126 ¹²¹ Allgemeine Bestimmungen
¹ Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.
² Kann das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist.
³ Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petentinnen und Petenten darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.
⁴ Die Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte können eine Petition direkt beantworten, wenn:
a. deren Ziel mit einer parlamentarischen Initiative, mit einem Vorstoss oder mit einem Antrag nicht erreicht werden kann;
b. deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 127 ¹²² Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben
Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 128 ¹²³ Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
¹ Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
a. das Anliegen der Petition ablehnt;
b. feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird;
c. das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet.
² Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
2. Abschnitt: Eingaben ¹²⁴
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 129
Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes wird den Geschäftsprüfungs- oder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.
8. Kapitel: ¹²⁵ Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Art. 129 a
¹ Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
² Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit ¹²⁶
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
Art. 130 Grundsätze
¹ Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.
² Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
³ Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel.
⁴ Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.
Art. 131 Ungültigkeit und gestrichene Stimmen
¹ Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.
² Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.
³ Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
⁴ Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
⁵ Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
2. Kapitel: Wahlen in den Bundesrat
Art. 132 Gesamterneuerung
¹ Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
² Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.
³ In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.
⁴ Aus der Wahl scheidet aus:
a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und
b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.
Art. 133 Besetzung von Vakanzen
¹ Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit.¹²⁷
² Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.
³ Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 134 Wahl des Präsidiums des Bundesrates
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden aus dessen Mitgliedern einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt.
3. Kapitel: Wahlen in die eidgenössischen Gerichte
Art. 135 Gesamterneuerung
¹ Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.
² Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.
Art. 136 Wiederwahl
¹ Als Wahlzettel dient eine Namensliste der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters.
² Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, bleiben gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs.
³ Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten.
Art. 137 Ergänzungswahl
¹ Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied nicht wieder gewählt worden ist.
² Werden dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung bis am Vortag der Wahl nicht mehr Kandidierende gemeldet, als Sitze offen sind, und werden bei der Wiederwahl der bisherigen Mitglieder keine Sitze frei, so dient als Wahlzettel eine Namensliste mit den Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge, andernfalls eine unbeschriebene Liste mit der Anzahl Linien der zu besetzenden Sitze.
³ In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.
⁴ Aus der Wahl scheidet aus:
a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und
b. ab dem dritten Wahlgang, sofern mehr Kandidaturen als freie Sitze vorhanden sind: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.
Art. 138 Wahl der Präsidien der eidgenössischen Gerichte
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eines Gerichts werden für zwei Jahre gewählt. Sie werden gleichzeitig auf zwei besonderen Wahlzetteln gewählt.
4. Kapitel: Weitere Wahlen
Art. 13 9
Die Bundesversammlung nimmt weitere durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Wahlen gemäss den Regeln für die Wahlen in den Bundesrat vor.
5. Kapitel: Bestätigung von Wahlen
Art. 140
¹ Die Bundesversammlung nimmt die ihr durch das Gesetz übertragenen Bestätigungen von Wahlen vor.
² Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl, mit Ausnahme der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission kann zu diesem Zweck die zu bestätigende Person und eine Vertretung des Wahlorgans anhören. Die Kommission beantragt der Vereinigten Bundesversammlung Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl.
³ Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.
6. Kapitel: ¹²⁸ Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 140 a
¹ Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
² Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundesrat.
³ Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
b. Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
c. Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
⁴ Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.
⁵ Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.
7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat
1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates
Art. 141 Botschaften zu Erlassentwürfen
¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft.
² In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind:
a. die Rechtsgrundlage, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht;
abis.¹²⁹
die Nutzung des Handlungsspielraumes der Schweiz bei der Übernahme von internationalem Recht;
ater.¹³⁰
die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf Gemeinden, Städte, städtische Agglomerationen und Berggebiete;
aquater.¹³¹ die Prüfung einer Befristung des Erlassentwurfs;
b. die in einem Gesetzesentwurf vorgesehenen Kompetenzdelegationen;
c. im vorparlamentarischen Verfahren diskutierte Standpunkte und Alternativen und die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates;
d. die geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren;
e. das Abstimmen von Aufgaben und Finanzen;
f.¹³²
die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlassentwurfs und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen;
g.¹³³
die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
gbis.¹³⁴
die Wahrung der Selbstverantwortung und des Handlungsspielraums der von einer Regelung betroffenen Privaten;
gter.¹³⁵
die Auswirkungen auf den Bedarf an Informations- und Kommunikationstechnologien und die damit verbundenen Aufwendungen;
h.¹³⁶
das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung und zum Finanzplan;
i. die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann;
j.¹³⁷
die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf die Auslandschweizerinnen und ‑schweizer.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 142 Voranschlag, Nachträge und Staatsrechnung
¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
a.¹³⁸
den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
b. die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen;
c. die Staatsrechnung: jährlich zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden soll.
² Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.¹³⁹
³ Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.¹⁴⁰
⁴ Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen davon in Kenntnis.¹⁴¹
¹³⁸ Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 ( AS 2006 1275 ; BBl 2005 5 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 ( AS 2006 1275 ; BBl 2005 5 ).
Art. 143 ¹⁴² Finanzplan
¹ Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.
² Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanzplanung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan).
³ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
⁴ Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit Aufträgen für eine Änderung des Finanzplans.
⁵ Der Bundesrat erfüllt diese Aufträge in der Regel mit dem Entwurf des Voranschlags für das übernächste Jahr.
¹⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 144 Jahresziele des Bundesrates und Geschäftsbericht
¹ Bis zum Beginn der letzten ordentlichen Session des Jahres gibt der Bundesrat seine Jahresziele für das nächste Jahr bekannt. Diese sind auf die Legislaturplanung abgestimmt.
² Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen.
³ Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.¹⁴³
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5231 ; BBl 2006 1837 1857 ).
Art. 145 Behandlung des Geschäftsberichts
¹ Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.¹⁴⁴
² Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 697 ; BBl 2008 1095 1105 ).
Art. 146 ¹⁴⁵ Legislaturplanung
¹ Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.
² Der einfache Bundesbeschluss definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung und ordnet diesen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.
³ In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).
⁴ In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5231 ; BBl 2006 1837 1857 ).
Art. 147 ¹⁴⁶ Behandlung der Legislaturplanung
¹ Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
² Die Ratsreglemente können vorsehen, dass:
a. der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und
b. andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5231 ; BBl 2006 1837 1857 ).
Art. 148 Weitere Planungen und Berichte
¹ Neben den vom Gesetz vorgesehenen Planungen und Berichten kann der Bundesrat der Bundesversammlung weitere Planungen und Berichte zur Information oder zur Kenntnisnahme unterbreiten.
² Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.
³ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz.
³bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁴⁷ festgelegt worden sind.¹⁴⁸
⁴ Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten Grundsatz- und Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses fassen.
¹⁴⁷ SR 172.010
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
Art. 149 Überweisung von Botschaften und Berichten des Bundesrates
¹ Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.
² Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.
2. Kapitel: Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat
Art. 150 Allgemeine Informationsrechte
¹ Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt:
a. den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen;
b. vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten;
c. im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu befragen.
² Sie haben keinen Anspruch auf Informationen:
a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.¹⁴⁹
³ Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.
⁴ Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann die Kommission das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem sie angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat.
⁵ Das Präsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommissionen nach Absatz 1 dienen.
⁶ Der Bundesrat kann der Kommission, anstatt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und der Kommission strittig ist, ob die Kommission nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.
⁷ Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
Art. 151 Konsultation beim Erlass von Verordnungen
¹ Die zuständige Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zu einer wichtigen Verordnung des Bundesrates zur Konsultation unterbreitet wird.
² Ist eine Verordnung unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung zu ändern oder zu erlassen, so beschliesst die Kommission bei der Gesamtabstimmung über den Erlassentwurf, ob sie konsultiert werden will.
³ Der Bundesrat setzt die Bundesversammlung von der Vorbereitung von Verordnungen in Kenntnis.
Art. 152 Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik
¹ Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der Bundesrat pflegen den gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch.
² Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.
³ Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben, zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen.¹⁵⁰
³bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:
a. einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss oder Änderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder
b. einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste.¹⁵¹
³ter Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung aus, so verzichtet der Bundesrat darauf.¹⁵²
⁴ Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
⁵ Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. III 1 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 3857 ; BBl 2014 1915 2617 ).
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen ( AS 2005 1245 ; BBl 2004 761 1017 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
¹⁵² Eingefügt Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
Art. 153 ¹⁵³ Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
¹ Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.
² Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹⁵⁴ über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
³ Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201–209 der Strafprozessordnung¹⁵⁵ vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.
⁴ Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.
⁵ Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.
⁶ Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in:
a. Protokolle der Bundesratssitzungen;
b. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
⁷ Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten.
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
¹⁵⁴ SR 273
¹⁵⁵ SR 312.0
Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen
¹ Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden.
² Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht:
a. auf Herausgabe von: 1. Protokollen der Bundesratssitzungen,
2. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann;
b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.¹⁵⁶
³ Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.¹⁵⁷
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4537 ; BBl 2011 1817 1839 ).
Art. 154 a ¹⁵⁸ Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen
¹ Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben oder weitergeführt werden.
² Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhörung des Bundesrates.
³ Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.
⁴ Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 4793 ; BBl 2004 1469 1477 ).
Art. 155 Befragung und Zeugeneinvernahme durch die Delegationen der Aufsichtskommissionen
¹ Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich eine Person als Auskunftsperson oder als Zeugin oder Zeuge zu äussern hat.
² Die förmliche Zeugeneinvernahme wird erst angeordnet, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Jede Person ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.
³ Eine Person, gegen die sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend richtet, darf nur als Auskunftsperson befragt werden.
⁴ Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussage- und Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹⁵⁹ über den Bundeszivilprozess.
⁵ Für die Protokollierung wird die Befragung von Personen auf einem Tonträger aufgenommen. Die Protokolle werden den befragten Personen zur Unterzeichnung vorgelegt.
⁶ Für das Verfahren und die Rechte der Betroffenen sind die Artikel 166–171 anwendbar.
¹⁵⁹ SR 273
Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes
¹ Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.
² Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹⁶⁰ über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
³ Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden.
⁴ Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend.
¹⁶⁰ SR 273
Art. 157 Stellungnahme der betroffenen Behörde
Die betroffene Behörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Aufsichtskommission oder ihre Delegation über Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushaltes Bericht erstattet.
Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde
¹ Eine Aufsichtskommission oder ‑delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten.
² Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder ‑delegation über die Umsetzung der Empfehlung.
³ Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
3. Kapitel: Vertretung des Bundesrates in der Bundesversammlung
Art. 159 Teilnahme des Bundesrates an den Ratsverhandlungen
¹ An den Ratsverhandlungen nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört.
² Die Mitglieder des Bundesrats können sich von Personen im Dienst des Bundes oder von Sachverständigen begleiten lassen. Diesen kann ausnahmsweise auf Antrag des Mitgliedes des Bundesrats zu Angelegenheiten, die besondere fachtechnische Kenntnisse erfordern, das Wort erteilt werden.
Art. 160 Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen
¹ Bei der Behandlung von Beratungsgegenständen, die der Bundesrat eingebracht oder zu welchen er Stellung genommen hat, nimmt in der Regel ein Mitglied des Bundesrates an den Kommissionssitzungen teil.
² Die Mitglieder des Bundesrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten durch Personen im Dienste des Bundes vertreten lassen.
³ Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind befugt, sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.
Art. 161 Teilnahme der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen.
8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ¹⁶¹
¹⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
Art. 1 62
¹ Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar:
a. Voranschlag und Staatsrechnung (Art. 142 Abs. 1);
b. Geschäftsbericht (Art. 144 Abs. 2 und 145 Abs. 2);
c. Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat (7. Titel, 2. Kapitel);
d. Parlamentarische Untersuchungskommission (9. Titel).
² Das Bundesgericht bezeichnet ein Mitglied, das die Entwürfe der Voranschläge, die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte sowie deren Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf ihre Geschäftsführung oder ihr Finanzgebaren beziehen, in den Räten und in deren Kommissionen vertritt.
³ Das Mitglied des Bundesgerichts kann sich in den Kommissionen durch Personen im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.
⁴ Die Kommissionen geben den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.
⁵ Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sinngemäss.¹⁶²
¹⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 163 Aufgabe und Einsetzung
¹ Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.
² Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.
Art. 164 Organisation
¹ Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.
² Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absätze 1–3 und für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
³ Die Untersuchungskommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt. Die Kommission kann weiteres Personal obligationenrechtlich anstellen.
Art. 165 Verfahren
¹ Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.
² Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der Untersuchungskommission Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
³ Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge werden protokolliert.
Art. 166 Informationsrechte
¹ Für die Erfüllung ihres im Bundesbeschluss festgelegten Auftrages hat die Untersuchungskommission die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Art. 150 und 153–156).
² Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen. Die Untersuchungsbeauftragten arbeiten gemäss Auftrag und Weisung der Kommission.
³ Die Untersuchungskommission kann das Recht zur Zeugeneinvernahme nicht an die Untersuchungsbeauftragten delegieren.
⁴ Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden die Personen von der Untersuchungskommission befragt.
⁵ Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹⁶³ über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
¹⁶³ SR 273
Art. 167 Stellung des Bundesrates
¹ Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
² Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.
³ Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.
Art. 168 Rechte der Betroffenen
¹ Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind und informiert diese Personen unverzüglich darüber. Ihnen steht das in Artikel 167 Absatz 1 genannte Recht zu, soweit sie betroffen sind.
² Die Untersuchungskommission kann das Recht der betroffenen Person, bei Befragungen anwesend zu sein und Akteneinsicht zu bekommen, einschränken oder ihr diese Rechte verweigern, wenn das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen.
³ Beweismittel, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen nicht gegen diese verwendet werden.
⁴ Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Die Anwältin oder der Anwalt kann nur Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen.
⁵ Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Teile des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
⁶ Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss wiedergegeben werden.
Art. 169 Schweigepflicht
¹ Alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen unterstehen der Schweigepflicht, bis der Bericht an die Bundesversammlung veröffentlicht wird. Die befragten Personen sind insbesondere gegenüber ihren Vorgesetzten nicht befugt, über die Befragungen oder über Dokumentationsbegehren Aussagen zu machen.
² Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.
³ Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9–12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998¹⁶⁴ entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
¹⁶⁴ SR 152.1
Art. 170 Falsches Zeugnis, falsches Gutachten
¹ Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches¹⁶⁵ bestraft.
² Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.
³ Die strafbaren Handlungen, einschliesslich der Verletzung der Schweigepflicht gemäss Artikel 169 Absatz 1, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
¹⁶⁵ SR 311.0
Art. 171 Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen
¹ Hat die Bundesversammlung die Einsetzung einer Untersuchungskommission beschlossen, so sind weitere Abklärungen der im Auftrag an die Untersuchungskommission genannten Vorkommnisse durch andere Kommissionen ausgeschlossen.
² Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.
³ Disziplinaruntersuchungen¹⁶⁶ oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.
⁴ Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Untersuchungskommission. Ist die Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
¹⁶⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 4793 ; BBl 2004 1469 1477 ).
10. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 172 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 173 Übergangsbestimmungen
1. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Disziplinarmassnahmen)
Artikel 13 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 14 und 15 (Unvereinbarkeiten)
¹ Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.
² Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.
3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung)
Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.
4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission)
Die Artikel 163–171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.
5.¹⁶⁷ Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)
¹ Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
² Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
6.¹⁶⁸ Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3 (Volksinitiativen)
Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat.
7.¹⁶⁹ Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative)
Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.
¹⁶⁷ Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des BG vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft vom 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2006 ( AS 2005 4603 ; BBl 2004 4787 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 271 ; BBl 2009 3591 3609 ).
Art. 174 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.¹⁷⁰ Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976¹⁷¹ über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2003¹⁷²
¹⁷⁰ 1. Tag der Wintersession 2007 (3. Dez. 2007)
¹⁷¹ SR 161.1
¹⁷² Verfügt durch die Koordinationskonferenz der BVers vom 16. Sept. 2002
Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 2007 ¹⁷³
¹⁷³ AS 2008 2113 ; BBl 2007 1457 2149
Artikel 122 gilt in der neuen Fassung vom 5. Oktober 2007 für Motionen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht von beiden Räten angenommen worden sind.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 ¹⁷⁴
¹⁷⁴ AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385
Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität und von ähnlichen Gesuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2011 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Übergangsbestimmung zu den Artikeln 109 Absätze 2 und 3bis und 116 Absatz 3bis gemäss der Änderung vom 21. Juni 2013 ¹⁷⁵
¹⁷⁵ AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829
Für parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen worden sind, gilt das bisherige Recht.
Anhang
(Art. 172)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Garantiegesetz vom 26. März 1934¹⁷⁶
2. Dekret der Bundesversammlung vom 15. November 1848¹⁷⁷ betreffend den von den obersten Bundesbehörden zu leistenden Amtseid
3. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962¹⁷⁸. Artikel 8septies bleibt in Kraft, bis Artikel 61 des Parlamentsgesetzes in Kraft gesetzt wird (Art. 174 Abs. 3).
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁷⁹
¹⁷⁶ [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2; 1977 2249 Ziff. I 121; 1987 226 ; 2000 273 Anhang Ziff. I 414; 2003 2133 Anhang Ziff. 3]
¹⁷⁷ [BS 1 461]
¹⁷⁸ [ AS 1962 811 ; 1984 768 ; 1985 452 ; 1987 600 Art. 16 Ziff. 3; 1989 257 ; 1990 1642 ; 1992 2344 ; 2000 273 ]
¹⁷⁹ Die Änderungen können unter AS 2003 3543 konsultiert werden.
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