Zuweisung der Gärtner-Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen, die Gewerblich-industrielle Berufsschule Lyss und an die Ingenieurschule Wädenswil
1 Zuweisung der Gärtner-Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen, die Gewerblich-industrielle Berufsschule Lyss und an die Ingenieurschule Wädenswil Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt: Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die vier Gärtnerberufe für den beruflichen Unterricht den nachfolgenden Berufsschulen zugewiesen: − Topfpflanzen und Schnittblumengärtner: Für alle drei Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solo- thurn-Balsthal-Gerlafingen. − Landschaftsgärtner: Für alle drei Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solo- thurn-Balsthal-Gerlafingen. − Baumschulist: Für die zwei ersten Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen. Für das dritte Lehrjahr der Gewerblich- industriellen Berufsschule Lyss/BE. − Stauden und Kleingehölzgärtner: Für alle drei Lehrjahre der Ingenieurschule Wädenswil/ZH. ________________
1 ) BGS 416.112.
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