Zuweisung der Gärtner-Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen, die Gewerblich-industrielle Berufsschule Lyss und an die Ingenieurschule Wädenswil
                            1  Zuweisung der Gärtner-Lehrlinge an die  Gewerblich-industrielle Berufsschule  Solothurn-Balsthal-Gerlafingen, die  Gewerblich-industrielle Berufsschule  Lyss und an die Ingenieurschule  Wädenswil  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die vier Gärtnerberufe für den  beruflichen Unterricht den nachfolgenden Berufsschulen zugewiesen:  −  Topfpflanzen und Schnittblumengärtner:  Für alle drei Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solo-  thurn-Balsthal-Gerlafingen.  −  Landschaftsgärtner:  Für alle drei Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solo-  thurn-Balsthal-Gerlafingen.  −  Baumschulist:  Für die zwei ersten Lehrjahre der Gewerblich-industriellen Berufsschule  Solothurn-Balsthal-Gerlafingen. Für das dritte Lehrjahr der Gewerblich-  industriellen Berufsschule Lyss/BE.  −  Stauden und Kleingehölzgärtner:  Für alle drei Lehrjahre der Ingenieurschule Wädenswil/ZH.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.