Zuweisung der Industrielackierer und Industrielackiererinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich
1 Zuweisung der Industrielackierer und Industrielackiererinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 20. März 2002 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 3 bis , § 5 und § 5 bis der Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 (11. August 2002) werden die
Industrielackierer und Industrielackiererinnen aus dem Kanton Solo- thurn, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Allgemeinen Berufsschule Zürich zugewiesen.
2. Industrielackierer und Industrielackiererinnen, welche die Lehre vor
2002 begonnen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule. Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 2002. ________________
1 ) BGS 416.353.12.
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