Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungs... (0.812.121.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel

Abgeschlossen in Genf am 25. März 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1995² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 22. April 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1996 (Stand am 28. Dezember 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1996 1940
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
In Anbetracht der Bestimmungen des am 30. März 1961³ in New York abgeschlossenen Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961 (nachstehend Einheits-Übereinkommen genannt),
In der Absicht, das Einheits-Übereinkommen abzuändern,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.812.121.0
Art. 1 Änderung des Artikels 2 Absätze 4, 6 und 7 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 2, Absätze 4, 6 und 7 des Einheits-Übereinkommens werden wie folgt geändert:
«4.  Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Absätze 1b und 3–15 des Artikels 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Buchstabe b von Artikel 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.
6.  Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und der Artikel 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.
7.  Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g), Artikel 21bis und Artikel 22–24; 22, 26, und 27; 22 und 28; 25 und 28.»
Art. 2 Änderungen des Titels des Artikels 9 des Einheits-Übereinkommens und des Absatzes 1 sowie Einführung von neuen Absätzen 4 und 5
Der Titel des Artikels 9 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«Zusammensetzung und Funktionen des Organs»
Artikel 9 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«1.  Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern: a) drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden, und
b) zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden.»
Die folgenden neuen Absätze 4 und 5 werden nach Absatz 3 des Artikels 9 des Einheits-Übereinkommens angefügt:
«4.  Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung, die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten.
5.  Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung des Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.»
Art. 3 Änderung des Artikels 10 Absätze 1 und 4 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 10, Absätze 1 und 4 des Einheits-Übereinkommens werden wie folgt geändert:
«1.  Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
4.  Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.»
Art. 4 Abänderung des Artikels 11 Absatz 3 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 11 Absatz 3 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«3.  Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.»
Art. 5 Änderung des Artikels 12 Absatz 5 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 12 Absatz 5 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«5.  Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekannt­zugeben und zu veröffentlichen.»
Art. 6 Änderung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens werden wie folgt geändert:
«1. a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von der Regierung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte oder der ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von spezialisierten Institutionen oder, unter der Voraussetzung, dass sie von der Kommission auf Empfehlung des Organs anerkannt wurden, von andern zwischenstaatlichen Organisationen, oder von internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiete eine direkte Kompetenz und nach Artikel 71 der Charta der Vereinten Nationen⁴ beim Wirtschafts- und Sozialrat einen konsultativen Status besitzen oder einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat geniessen, erteilten Auskünfte sachliche Gründe zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist das Organ berechtigt, der betreffenden Regierung Beratungen vorzuschlagen oder von ihr Auskünfte zu verlangen. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Unterlassungen bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der illegalen Herstellung und Gewinnung, des unerlaubten Verkehrs oder der illegalen Verwendung von Betäubungsmitteln geworden ist oder offensichtlich eine schwere Gefahr läuft, es zu werden, hat das Organ das Recht, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Buchstaben d) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft und eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Beratungen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes als vertraulich.
b) Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a) vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
c) Das Organ kann, wie es dies für die Beurteilung einer unter Buchstabe a) erwähnten Angelegenheit als notwendig erachtet, der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Untersuchung über die Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet in der von ihr für angemessen gehaltenen Art durchführen zu lassen. Entschliesst sich die betreffende Regierung, diese Untersuchung durchzuführen, so kann sie das Organ ersuchen, die technischen Mittel und die Dienste einer oder mehreren Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeauftragten bei der beabsichtigten Untersuchung zu unterstützen. Die Person oder die Personen, die das Organ der Regierung zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, bedürfen der Genehmigung dieser Regierung. Die Art und Weise der Untersuchung und die Frist, innerhalb welcher diese abzuschliessen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Organ festgelegt. Die Regierung übermittelt dem Organ die Untersuchungsergebnisse und gibt ihm die von ihr als erforderlich erachteten Verbesserungsmassnahmen bekannt.
d) Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat oder dass eine ernste Lage besteht, deren Behebung Massnahmen internationaler Zusammenarbeit bedarf, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. Das Organ geht so vor, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu regeln. Es geht in gleicher Weise vor, wenn es feststellt, dass eine ernste Lage besteht, die Massnahmen internationaler Zusammenarbeit erforderlich macht, und wenn es der Ansicht ist, zur Behebung der Lage sei die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission das geeignetste Mittel, um die Zusammenarbeit zu erleichtern; nach Prüfung der vom Organ und gegebenenfalls von der Kommission erstellten Berichte kann der Rat die Generalversammlung auf die Angelegenheit aufmerksam machen.
2.  Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1 Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.»
⁴ SR 0.120
Art. 7 Neuer Artikel 14bis
Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 des Einheits-Übereinkommens eingefügt:
«Artikel 14 bis      Technische und finanzielle Hilfe
Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Absatz 1 und 2 von Artikel 14 genannten Massnahmen oder an deren stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Artikel 2, 35, 38 und 38bis aufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.»
Art. 8 Änderung des Artikels 16 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 16 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt.»
Art. 9 Änderungen des Artikels 19 Absätze 1, 2 und 5 des Einheits-Übereinkommens
Der Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«1. Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über: a) die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
b) die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
c) die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden;
d) die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besonderen Lager benötigt werden;
e) die Anbaufläche (in Hektaren) und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen sollen;
f) die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums;
g) die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Betäubungsmittel herstellen werden; und
h) die Mengen der synthetischen Betäubungsmittel, die von jedem unter den vorangehenden Buchstaben erwähnten Betriebe erzeugt werden sollen.
2. a)Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes 1 zu bringen.
b) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste.
c) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder der Summe der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h) bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste.
d) Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonder­beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen.
5. Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.»
Art. 10 Änderungen des Artikels 20 des Einheits-Übereinkommens
Der Artikel 20 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«1. Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über: a) die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln;
b) die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln;
c) den Verbrauch von Betäubungsmitteln;
d) die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh;
e) Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung;
f) Lager an Betäubungsmitteln am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen; und
g) die bestimmbare Anbaufläche für Opiummohnkulturen.
2. a)Die Statistiken über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d) sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen;
b) Die Statistiken über die im Buchstaben d) des Absatzes 1 bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen.
3. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.»
Art. 11 Neuer Artikel 21bis
Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 des Einheits-Übereinkommens eingefügt:
«Artikel 21 bis      Beschränkung der Opiumsgewinnung
1.  Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewinnende Menge Opium nicht überschreitet.
2.  Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgebenden Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahresabschnitt und den der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage, nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat, in Kraft.
3.  Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Absatz 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekannt­gegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen.
4.  Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 14 anwenden.
5.  Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Absatz 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.»
Art. 12 Änderung des Artikels 22 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 22 des Einheits-Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«1.  Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
2.  Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.»
Art. 13 Änderung des Artikels 35 des Einheits-Übereinkommens
Der Artikel 35 des Einheits-Übereinkommens wird folgendermassen geändert:
«Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs‑, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien: a) innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zwecke können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen;
b) einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs unterstützen;
c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen;
d) dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und
e) sich vergewissern, dass gerichtliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmungen berührt das Recht einer Vertragspartei nicht, zu verlangen, dass ihm gerichtliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übermittelt seien;
f) dem Organ und der Kommission, falls sie es für gegeben erachten, durch Vermittlung des Generalsekretärs ausser den aufgrund von Artikel 18 geforderten Auskünften Angaben über illegale, innerhalb ihrer Grenzen festgestellte Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, die illegale Verwendung und den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln liefern; und
g) die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben, soweit wie möglich in der vom Organ festgelegten Art und Weise und an den von ihm festgelegten Daten, liefern; seinerseits kann das Organ auf Verlangen einer Vertragspartei dieser behilflich sein, diese Auskünfte zu liefern und ihre Bemühungen zur Einschränkung der illegalen Tätigkeiten auf dem Gebiete der Betäubungsmittel innerhalb ihrer Grenzen unterstützen.»
Art. 14 Änderungen des Artikel 36 Absätze 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens
Artikel 36 Absätze 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens werden wie folgt geändert:
«1. a) Unter Vorbehalt seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Freihalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei – das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder andern Arten des Freiheitsentzuges.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Vertragsparteien, anstatt Betäubungsmittel missbräuchlich verwendende Personen, die derartige Widerhandlungen begehen, zu verurteilen oder eine strafrechtliche Sanktion gegen sie auszusprechen oder zusätzlich zur Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion diese Personen Behandlungs‑, Erziehungs‑, Nachbehandlungs‑, Rehabilitierungs- und sozialen Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 38 unterziehen.
2.  Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung:
a) i)wird jede der in Absatz 1 aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, als selbständige Widerhandlungen angesehen:
ii) wird die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungs­hand­lungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht;
iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen;
iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und beurteilt worden ist.
b) i)Jede der in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgeführten Widerhandlungen ist von Rechts wegen in jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als Auslieferungs­fall zu betrachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Wider­hand­lungen als Auslieferungsfall in jeden zwischen ihnen abzuschliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
ii) Wenn eine Vertragspartei, welche die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einer andern Vertragspartei, mit der sie durch keinen Auslieferungsvertrag gebunden ist, ein Begehren um Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) des vorliegenden Artikels aufgezählten Widerhandlungen zu betrachten. Die Auslieferung untersteht den weitern, im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
iii) Die Vertragsparteien, welchen die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, anerkennen die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgezählten Widerhandlungen als gegenseitige Auslieferungsfälle unter den im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
iv) Die Auslieferung wird im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben b) i), ii) und iii) dieses Absatzes ist diese Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.»
Art. 15 Änderungen des Artikels 38 des Einheits-Übereinkommens und seines Titels
Der Artikel 38 des Einheits-Übereinkommens und sein Titel werden wie folgt geändert:
«Artikel 38     Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln
1.  Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck.
2.  Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen.
3.  Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzuzeigen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.»
Art. 16 Neuer Artikel 38bis
Der folgende Artikel wird nach Artikel 38 des Einheits-Übereinkommens eingefügt:
«Artikel 38 bis     Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren
Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.»
Art. 17 Sprachen des Protokolls und Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
1.  Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien des Einheits-Überein­kommens oder aller Unterzeichnerstaaten auf.
2.  Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifizierung der Staaten, die es unterzeichnet und die das Einheits-Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
3.  Das vorliegende Protokoll liegt nach dem 31. Dezember 1972 zum Beitritt für die Vertragsparteien zum Einheits-Übereinkommen, die das Protokoll noch nicht unterzeichnet haben, auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 18 Inkrafttreten
1.  Das vorliegende Protokoll und die darin enthaltenen Änderungen treten am 30. Tag nach dem Tage in Kraft, an dem die 40. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 hinterlegt worden ist.
2.  Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Tage der Hinterlegung der genannten 40. Urkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am 30. Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 19 Wirkung des Inkrafttretens
Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens wird, gilt beim Fehlen einer anders lautenden Absichtserklärung als
a) Vertragspartei des geänderten Einheits-Übereinkommens;
und
b) Vertragspartei des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht durch das vorliegende Protokoll gebunden ist.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1.  Die Aufgaben des internationalen Betäubungsmittelkontrollorgans, welche die im vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen vorsehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls (Art. 18 Abs. 1) von dem aufgrund des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens geschaffenen Organ wahrgenommen.
2.  Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das gemäss den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen konstituierte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an erfüllt das so konstituierte Organ gegenüber den Vertragsparteien des nicht abgeänderten Einheits-Übereinkommens und der Vertragsparteien der in Artikel 44 dieses Übereinkommens bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des aufgrund des nicht abgeänderten Einheits-Übereinkommens geschaffenen Organs.
3.  Was die bei den ersten Wahlen nach Erweiterung der Mitgliederzahl des Organs von elf auf dreizehn gewählten Mitglieder betrifft, endet die Amtszeit von fünf Mitgliedern nach Ablauf von drei Jahren und jene der sieben übrigen Mitglieder nach Ablauf von fünf Jahren.
4.  Die Mitglieder des Organs, deren Amtszeit mit Ende der oben genannten Anfangsperiode von drei Jahren abläuft, werden durch das Los bestimmt, das vom Generalsekretär unmittelbar nach Beendigung der ersten Wahl gezogen wird.
Art. 21 Vorbehalte
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt zu diesem Protokoll einen Vorbehalt zu jeder darin enthaltenen Änderung anbringen, ausser zu den Änderungen zu Artikel 2 Absätze 6 und 7 (Art. 1 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 (Art. 2 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 10 Absätze 1 und 4 (Art. 3 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 11 (Art. 4 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 14bis (Art. 7 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 16 (Art. 8 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 22 (Art. 12 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 35 (Art. 13 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b) (Art. 14 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 38 (Art. 15 des vorliegenden Protokolls) und zu Artikel 38bis (Art. 16 des vorliegenden Protokolls).
2.  Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikationen zurückziehen.
Art. 22
Der Generalsekretär übermittelt allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten des Einheits-Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls. Bei Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss dem vorstehenden Artikel 18 Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär den Wortlaut des durch das vorliegende Protokoll abgeänderten Einheits-Übereinkommens aus und übermittelt dessen beglaubigte Abschrift an alle Staaten, die Vertragsparteien des abgeänderten Übereinkommens sind oder berechtigt sind, seine Vertragsparteien zu werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierung unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten März tausendneunhundertzweiundsiebzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Dezember 2016 ⁵

⁵ AS 1996 1941 , 2004 3413 , 2009 211 , 2012 4543 und 2017 69 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

19. Februar

2015 B

21. März

2015

Ägypten

14. Januar

1974

  8. August

1975

Algerien*

26. Februar

2003

28. März

2003

Angola

26. Oktober

2005 B

25. November

2005

Antigua und Barbuda

  5. April

1993 B

  5. Mai

1993

Argentinien

16. November

1973

  8. August

1975

Äthiopien

11. Oktober

1994 B

10. November

1994

Australien

22. November

1972

  8. August

1975

Bahamas

23. November

1976 B

23. Dezember

1976

Bangladesch

  9. Mai

1980 B

  8. Juni

1980

Barbados

21. Juni

1976 B

21. Juli

1976

Belarus

13. September

2001 B

13. Oktober

2001

Belgien*

13. Juni

1984

13. Juli

1984

Benin

  6. November

1973 B

  8. August

1975

Botswana

27. Dezember

1984 B

26. Januar

1985

Brasilien*

16. Mai

1973

  8. August

1975

Brunei

25. November

1987 B

25. Dezember

1987

Bulgarien

18. Juli

1996 B

17. August

1996

Chile

19. Dezember

1975

18. Januar

1976

China

    Macau

15. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

14. Februar

1973

  8. August

1975

Côte d’Ivoire

28. Februar

1973

  8. August

1975

Dänemark

18. April

1975

  8. August

1975

Deutschland

20. Februar

1975

  8. August

1975

Dominica

24. September

1993 B

24. Oktober

1993

Dominikanische Republik

21. September

1993 B

21. Oktober

1993

Dschibuti

22. Februar

2001 B

24. März

2001

Ecuador

25. Juli

1973

  8. August

1975

Eritrea

30. Januar

2002 B

  1. März

2002

Fidschi

21. November

1973 B

  8. August

1975

Finnland

12. Januar

1973

  8. August

1975

Frankreich*

  4. September

1975

  4. Oktober

1975

    Überseeische Departemente
    und Gebiete

  4. September

1975

  4. Oktober

1975

Griechenland*

12. Juli

1985

11. August

1985

Guatemala

  9. Dezember

1975

  8. Januar

1976

Guinea-Bissau

27. Oktober

1995 B

26. November

1995

Haiti

29. Januar

1973

  8. August

1975

Heiliger Stuhl

  7. Januar

1976

  6. Februar

1976

Honduras

  8. August

1979 B

  7. September

1979

Indien*

14. Dezember

1978 B

13. Januar

1979

Indonesien

  3. September

1976

  3. Oktober

1976

Irak

25. September

1978 B

25. Oktober

1978

Iran

18. Dezember

2001

17. Januar

2002

Irland

16. Dezember

1980 B

15. Januar

1981

Island

18. Dezember

1974 B

  8. August

1975

Israel* **

  1. Februar

1974

  8. August

1975

Italien

14. April

1975

  8. August

1975

Jamaika

  6. Oktober

1989 B

  5. November

1989

Japan

27. September

1973

  8. August

1975

Jordanien

28. Februar

1973

  8. August

1975

Kamerun

30. Mai

1974 B

  8. August

1975

Kanada*

  5. August

1976 B

  4. September

1976

Kasachstan

29. April

1997 B

29. Mai

1997

Kenia

  9. Februar

1973 B

  8. August

1975

Kolumbien

  3. März

1975 B

  8. August

1975

Kongo (Kinshasa)

15. Juli

1976 B

14. August

1976

Korea (Süd-)

25. Januar

1973

  8. August

1975

Kroatien

26. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

14. Dezember

1989 B

13. Januar

1990

Kuwait

  7. November

1973 B

  8. August

1975

Laos

16. März

2009 B

15. April

2009

Lesotho

  4. November

1974 B

  8. August

1975

Lettland

16. Juli

1993 B

15. August

1993

Libanon

  5. März

1997

  4. April

1997

Libyen

27. September

1978 B

27. Oktober

1978

Liechtenstein

24. November

1999

24. Dezember

1999

Luxemburg

13. Oktober

1976

12. November

1976

Madagaskar

20. Juni

1974

  8. August

1975

Malawi

  4. Oktober

1973 B

  8. August

1975

Malaysia

20. April

1978 B

20. Mai

1978

Mali

31. Oktober

1995 B

30. November

1995

Marokko

19. März

2002

18. April

2002

Mauritius

12. Dezember

1994 B

11. Januar

1995

Mazedonien

13. Oktober

1993 B

12. November

1993

Mexiko*

27. April

1977 B

27. Mai

1977

Moldau

15. Februar

1995 B

17. März

1995

Monaco

30. Dezember

1975

29. Januar

1976

Mongolei

  6. Mai

1991 B

  5. Juni

1991

Montenegro*

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar*

22. August

2003

21. September

2003

Neuseeland

  7. Juni

1990

  7. Juli

1990

    Niue

  7. Juni

1990

  7. Juli

1990

    Tokelau

  7. Juni

1990

  7. Juli

1990

Nicaragua

15. Februar

2005

17. März

2005

Niederlande

29. Mai

1987 B

28. Juni

1987

    Aruba

29. Mai

1987 B

28. Juni

1987

    Curaçao

29. Mai

1987 B

28. Juni

1987

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

29. Mai

1987 B

28. Juni

1987

    Sint Maarten

29. Mai

1987 B

28. Juni

1987

Niger

28. Dezember

1973

  8. August

1975

Norwegen

12. November

1973

  8. August

1975

Österreich

  1. Februar

1978 B

  3. März

1978

Pakistan

  2. Juli

1999

  1. August

1999

Panama*

19. Oktober

1972

  8. August

1975

Papua-Neuguinea

28. Oktober

1980 B

27. November

1980

Paraguay

20. Juni

1973

  8. August

1975

Peru*

12. September

1977

12. Oktober

1977

Philippinen

  7. Juni

1974

  8. August

1975

Polen

  9. Juni

1993 B

  9. Juli

1993

Portugal

20. April

1979 B

20. Mai

1979

Rumänien*

14. Januar

1974 B

  8. August

1975

Russland

  3. Juni

1996 B

  3. Juli

1996

Sambia

13. Mai

1998 B

12. Juni

1998

San Marino

10. Oktober

2000 B

  9. November

2000

St. Kitts und Nevis

  9. Mai

1994 B

  8. Juni

1994

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Dezember

2001 N

27. Oktober

1979

Schweden

  5. Dezember

1972

  8. August

1975

Schweiz

22. April

1996 B

22. Mai

1996

Senegal

25. März

1974

  8. August

1975

Serbien*

12. März

2003 B

27. April

1992

Seychellen

27. Februar

1992 B

28. März

1992

Singapur

  9. Juli

1975 B

  8. August

1975

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

  4. Januar

1977

  3. Februar

1977

Sri Lanka

29. Juni

1981 B

29. Juli

1981

Südafrika

16. Dezember

1975

15. Januar

1976

Sudan

  5. Juli

1994 B

  4. August

1994

Suriname

29. März

1990 B

28. April

1990

Syrien

  1. Februar

1974 B

  8. August

1975

Thailand

  9. Januar

1975 B

  8. August

1975

Togo

10. November

1976

10. Dezember

1976

Tonga

  5. September

1973 B

  8. August

1975

Trinidad und Tobago

23. Juli

1979 B

22. August

1979

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

29. Juni

1976

29. Juli

1976

Türkei

20. Juli

2001

19. August

2001

Uganda

15. April

1988 B

15. Mai

1988

Ukraine

27. September

2001 B

27. Oktober

2001

Ungarn

12. November

1987 B

12. Dezember

1987

Uruguay

31. Oktober

1975 B

30. November

1975

Venezuela

  4. Dezember

1985

  3. Januar

1986

Vereinigte Staaten

  1. November

1972

  8. August

1975

Vereinigtes Königreich

20. Juni

1978 B

20. Juli

1978

    Anguilla

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Bermudas

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Britische Jungferninseln

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Falkland-Inseln und
    ab­hängige Gebiete
    (Süd­georgien und Südliche
    Sandwich-Inseln)

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Gibraltar

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Guernsey

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Insel Man

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Jersey

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Kaimaninseln

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Montserrat

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

20. Juni

1978

20. Juli

1978

    Turks- und Caicosinseln

20. Juni

1978

20. Juli

1978

Zypern

30. November

1973

  8. August

1975

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
** Einwendungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen werden oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden
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