Abkommen (0.973.242.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien betreffend die Gewährung eines Transferkredites und eines Finanzhilfegeschenks ² Abgeschlossen am 7. März 1966 Datum des Inkrafttretens: 7. März 1966 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Fassung gemäss Ziff. 2.1 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Januar 1978 ( AS 1979 1129 ).
Im Bestreben, der indischen Wirtschaft den Bezug schweizerischer Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu erleichtern, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Indien
folgendes vereinbart:
Art. 1
Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt siebzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die für die Verwirklichung indischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.
Art. 2
Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder.
Art. 3
Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.
Art. 4
Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.
Art. 5
1.  Für die Teilfinanzierung von Investitionsgütern im Wert von 70 Millionen Schweizerfranken gewährt die Schweizerische Regierung der Regierung Indiens einen Transferkredit (673 575.30 Schweizerfranken) und ein Geschenk (30 826 424.70 Schweizerfranken) in einer Höhe von insgesamt 31,5 Millionen Schweizerfranken unter der Bedingung, dass zwischen der Regierung Indiens und einem Konsortium von Schweizer Banken eine Vereinbarung über die Gewährung eines Transferkredites in derselben Höhe abgeschlossen wird. Diese Transferkredite und dieses Geschenk müssen ausschliesslich zur Finanzierung von Investitions­gütern schweizerischen Ursprungs verwendet werden, dies in Übereinstimmung mit dem Abkommen.³
2.  Die Beanspruchung der Transferkredite und des Geschenks⁴ der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums soll innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens⁵ erfolgen.
³ Fassung gemäss Ziff. 2.3 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1129 ).
⁴ Worte gemäss Ziff. 2.4 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1129 ).
⁵ Diese Frist wurde bis zum 30. Juni 1976 verlängert (Briefwechsel vom 19. Sept. 1975 – AS 1975 1847 ).
Art. 6
Die Transferkredite und das Geschenk⁶ der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der indischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Ver­fügung.
⁶ Worte gemäss Ziff. 2.4 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1129 ).
Art. 7
1.  Die indische Regierung verpflichtet sich,
a. jeden zulasten des Transferkredits der schweizerischen Regierung bezogenen Betrag innert fünfzehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten zehn Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der zehnjährigen Karenzfrist fällig wird;
b. jeden zulasten des Transferkredites des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Betrag innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten fünf Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist fällig wird;
c. die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbeträgen der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums am Ende jedes Kalenderhalbjahres zu entrichten. Der Zinssatz für den Transferkredit der schweizerischen Regierung beträgt 3 Prozent pro Jahr.
2.  Die indische Regierung behält sich vor, die auf Grund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 8
Die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in effek­tiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.
Art. 9
Die indische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 7. März 1966, in französischer und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung der Republik Indien:

V.C. Trivedi
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Indiens
in der Schweiz

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen bezüglich den Transferkredit und die Gewährung eines Geschenkes, welches zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien abgeschlossen wurde, wird durch die folgenden Bestimmungen ergänzt:⁷
1. Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Lieferverträge die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten: a. der indische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken (i) zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den gemäss Ziffer 3 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen und indischen Behörden genehmigt worden ist;
(ii) neunzig Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes.
Die indische Regierung wird dem indischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
b. wenn die unter (ii) erwähnte Zahlung ausgeführt ist, wird die Regierung Indiens eine Hälfte des Betrages in Schweizerfranken dem Transferkredit und dem Geschenk der Schweizerischen Regierung und die andere Hälfte des Betrages dem Transferkredit der Schweizerischen Banken entnehmen.⁸
2. Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
3. Als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 des Abkommens werden auf schweizerischer Seite die Handelsabteilungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements⁹ und auf indischer Seite das Finanzministerium, Departement für Wirtschaftliche Angelegenheiten, bezeichnet.
4. Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in New Delhi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 2 des Abkommens.
5. Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind der gemäss Ziffer 3 hievor zuständigen schweizerischen Behörde innert sechsunddreissig Monaten seit seinem Inkrafttreten zu unterbreiten. Der Fakturawert jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als einhunderttausend Schweizerfranken betragen. 6. a.Die indische Regierung kann die in Ziffer 1, Buchstabe b hievor erwähnten Schweizerfrankenbeträge innert zwölf Monaten nach Versand der Waren beziehen.
b. Die indische Regierung wird zu diesem Zweck den Nachweis erbringen, dass (i) der Liefervertrag von den zuständigen schweizerischen und indischen Behörden genehmigt wurde, und
(ii) der indische Käufer dem schweizerischen Lieferanten die in Ziffer 1, Buchstabe a (i) (ii) erwähnten Zahlungen geleistet hat.
7. a.Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen auf beiden Transferkrediten erfolgen an die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich, die für Rechnung der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums handelt.
b. Die Schweizerische Kreditanstalt führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung Indiens zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c. Alle Mitteilungen der schweizerischen Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Chief Accounting Officer, High Commission of India, India House, London W.C. 2, gerichtet sind.
d. Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung Indiens gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich gerichtet sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 7. März 1966, in französischer und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung der Republik Indien:

V.C. Trivedi
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Indiens
in der Schweiz

⁷ Fassung gemäss Ziff. 2.5 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1129 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. 2.5 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1129 ).
⁹ Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).

Briefwechsel vom 7. März 1966

Der Direktor

der Handelsabteilung¹⁰ Bern

Bern, den 7. März 1966

S.E. Herrn V. Ch. Trivedi

Botschafter der Republik Indien

Bern

Herr Botschafter,
Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a, (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:
Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem indischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Indiens zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.
Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
E. Stopper
¹⁰ Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft.
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