Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung)
(Anlageschutzverordnung) vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Juli 2005)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950¹ über den Schutz militärischer Anlagen (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 510.518
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:
a. deren Bewachung und Überwachung;
b. den Zutritt zu ihnen;
c. das Aufnehmen und das verbreiten von Informationen darüber;
d. die Meldepflichten der Kantone und Gemeinden.
Art. 2 Begriff
¹ Militärische Anlagen im Sinne des Gesetzes sind:
a. Bauten und Einrichtungen der militärischen Landesverteidigung samt Zugehör, die der Übermittlung, der Luftverteidigung oder der Logistik dienen;
b. Befestigungs- und Führungsanlagen;
c. zur militärischen Nutzung bestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden Dritter gemäss besonderen Vereinbarungen;
d. weitere Einrichtungen und Bauten, die der Chef der Armee² dieser Verordnung unterstellt.
² Als militärische Anlagen gelten zudem die Führungsanlagen, die der Bundesrat dem Gesetz unterstellt.
³ Anlagen, die sich in Planung oder im Bau befinden, sind den bestehenden Anlagen gleichgestellt.
² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Schutzzonen
¹ Der Chef der Armee teilt die Anlagen in eine oder mehrere Schutzzonen ein.
² Es werden die folgenden Schutzzonen mit den dazugehörenden Schutzmassnahmen unterschieden:
a. Schutzzone 1
Anlagen, Anlagenteile und Areale, die in der Regel von aussen her wahrnehmbar und teilweise frei zugänglich sind. Die verwaltende Stelle kann folgende Massnahmen anordnen: 1. Umzäunung/Gebäudehärtung;
2. Überwachung;
3. Schutz vor Sabotage.
b. Schutzzone 2
Anlagen und Anlagenteile, die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar sind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen bzw. Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee gefährdet. Die verwaltende Stelle hat folgende Massnahmen anzuordnen: 1. spezielle Bezeichnung von Anlagen und Anlagenteilen mit Zugang über Zutrittskontrolle und Kontrollführung über alle Zutritte;
2. Zutritt nur nach Identifizierung und mit Zutrittsbewilligung;
3. Schutz vor Sabotage;
4. Überwachung oder Bewachung als Regelfall.
c.
Schutzzone 3
Anlagen und Anlagenteile, die von aussen her nicht wahrnehmbar sind und deren Zerstörung oder Beschädigung die Auftragserfüllung des Bundesrates, der Armee oder wesentlicher Teile davon nachhaltig gefährdet. Die verwaltende Stelle hat folgende Massnahmen anzuordnen: 1. spezielle Bezeichnung von Anlagen oder Anlagenteilen in der Schutzzone 2 mit zusätzlichen Schutzmassnahmen;
2. Kontrollführung über alle Zutritte;
3. besonderer Sabotageschutz;
4. Bewachung oder Überwachung.
2. Abschnitt: Unmittelbarer Schutz der Anlagen
Art. 4 Betreten, Aufnehmen und Verbreiten von Informationen
¹ Wer militärische Anlagen betreten, sie aufnehmen oder Informationen darüber veröffentlichen will, braucht eine Bewilligung. Der Chef der Armee regelt die Form der Bewilligung und die Zuständigkeit zu deren Erteilung.
² Die Verträge und Vereinbarungen, die eidgenössische Behörden oder Amtsstellen mit Grundeigentümern, Pächtern oder Mietern abschliessen, gelten als Bewilligung, soweit darin entsprechende Rechte eingeräumt werden.
³ Wem das Betreten von militärischen Anlagen bewilligt wird, darf Foto‑, Film‑, Video- und ähnliche Apparate sowie Vermessungsgeräte nur mit schriftlicher Bewilligung mitführen.
⁴ Apparate und Zubehör, die unerlaubterweise mitgeführt oder mit denen in verbotener Weise Aufnahmen gemacht oder Vermessungen durchgeführt werden, können samt Aufnahmen (einschliesslich Filme und Kassetten) und Vermessungsergebnissen beschlagnahmt werden.
⁵ Was von aussen ohne besondere Hilfsmittel oder spezielle Vorkehren wahrgenommen werden kann, darf ohne Bewilligung aufgenommen und veröffentlicht werden; die Veröffentlichung darf jedoch keine Identifizierung des Standortes oder der Zweckbestimmung der Anlage erlauben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ über den militärischen Nachrichtendienst.⁴
⁶ Bewilligungen zum Betreten von Anlagen, die vom Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Gesetz unterstellt wurden, erteilt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler⁵.
³ SR 311.0
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
Art. 5 Bewilligungen
¹ Der Chef der Armee kann die Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes auf begründetes schriftliches Gesuch hin erteilen oder diese Kompetenz den verwaltenden Bundesämtern übertragen.
² Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 6.
Art. 6 Überwachung und Bewachung der Anlagen
¹ Der Chef der Armee regelt die Überwachung oder die Bewachung der Anlagen.
² Die Anlagen können von folgenden Organen überwacht oder bewacht werden:
a. Bediensteten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)⁶;
b. vertraglich mit der Überwachung und Bewachung betrauten Personen und Unternehmen;
c. Truppen;
d. Grenzwachtkorps sowie Polizeiorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
³ Sie erfüllen ihren Auftrag in der Regel bewaffnet.
⁴ Die Bewachungsorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
⁵ Verdächtige Personen sind anzuhalten und sofort der zivilen Polizei zu übergeben. Der Fachstelle Informations- und Objektsicherheit, Stab Chef der Armee⁷, 3003 Bern, und dem Vorgesetzten ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
Art. 7 ⁸ Waffengebrauch
Der Waffengebrauch richtet sich nach der Verordnung vom 26. Oktober 1994⁹ über die Polizeibefugnisse der Armee.
⁸ Fassung gemäss Art. 19 der V vom 26. Okt. 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1995 40 ).
⁹ SR 510.32
3. Abschnitt: Schutz der Anlagen bei Vermessung und Planung
Art. 8 Amtliche Vermessung von Anlagen
¹ Die amtlichen Grundbuchvermessungen (Neuvermessungen und Nachführungen) erfassen die Eigentumsgrenzen der Grundstücke des Bundes, sowie die sich darauf befindenden allgemein wahrnehmbaren militärischen Anlagen. Als Grundeigentümerin/Baurechtsnehmerin ist die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. Nicht wahrnehmbare Anlagen oder Teile davon dürfen in den Vermessungsakten nicht dargestellt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Bearbeitung mittels elektronischer Datenverarbeitung.
² Angaben über den Zweck militärischer Anlagen dürfen weder erfasst noch weitergegeben werden.
³ Angaben über Grundstücke mit militärischen Anlagen für besondere Pläne wie Leitungskataster dürfen nur auf schriftliche Anordnung des verwaltenden Bundesamtes gemacht werden.
⁴ Das VBS erlässt Vorschriften über Vermessen, sowie das Aufnehmen und Erstellen von Karten durch das Bundesamt für Landestopographie.
Art. 9 Meldepflicht der Kantone und Gemeinden
¹ Die Kantone und Gemeinden melden dem Generalsekretariat des VBS¹⁰ oder der von dieser bezeichneten Dienststelle ihre raumwirksamen Tätigkeiten und die entsprechenden Planungen im Bereich militärischer Anlagen. Sie unterbreiten dieser Stelle insbesondere:
a. 60 Tage vor der ersten öffentlichen Auflage kantonale Richtpläne und kommunale Nutzungspläne sowie weitere öffentliche Planungen wie Leitungs- und Gewässerschutzkataster, Pläne über die Ver- und Entsorgung, Pläne für Schutz- und Jagdbanngebiete;
b. vor deren Bewilligung: Bau- und Ausnahmegesuche nach den Artikeln 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979¹¹, sowie Gesuche um Konzessionen, Subventionen, Rodungen und Niederhalteservitude.
² Die Kantone und Gemeinden melden der armasuisse im VBS¹² alle Um- und Neubauten im Bereich militärischer Anlagen an:
a. Autobahnen und Autostrassen;
b. Kantons- und Gemeindestrassen;
c. Eisenbahnen;
d. Flughäfen.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
¹¹ SR 700
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
4. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen
Art. 10
Die verwaltenden Bundesämter des VBS veranlassen die Verkehrsregelung auf den zu militärischen Anlagen führenden Strassen und Wegen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Verzeichnis der militärischen Anlagen
Der Chef der Armee bezeichnet die einzelnen militärischen Anlagen nach Artikel 2 und führt ein Verzeichnis darüber.
Art. 12 Organisation des Schutzes
Der Chef der Armee erlässt Weisungen zum Schutz der militärischen Anlagen und überwacht deren Einhaltung. Er bezeichnet eine Fachstelle¹³ für Sicherheitsfragen.
¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Vollzug
¹ Soweit keine andere Amtstelle mit dem Vollzug betraut ist, vollzieht das VBS diese Verordnung.
² Der Chef der Armee oder die von ihm bezeichnete Fachstelle für Sicherheitsfragen erlassen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Der Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1950¹⁴ über den Schutz militärischer Anlagen wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
¹⁴ [ AS 1950 1477 , 1962 889 ]
Feedback