Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (510.518.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung)

(Anlageschutzverordnung) vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Juli 2005)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950¹ über den Schutz militärischer Anlagen (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 510.518

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:
a. deren Bewachung und Überwachung;
b. den Zutritt zu ihnen;
c. das Aufnehmen und das verbreiten von Informationen darüber;
d. die Meldepflichten der Kantone und Gemeinden.
Art. 2 Begriff
¹ Militärische Anlagen im Sinne des Gesetzes sind:
a. Bauten und Einrichtungen der militärischen Landesverteidigung samt Zuge­hör, die der Übermittlung, der Luftverteidigung oder der Logistik dienen;
b. Befestigungs- und Führungsanlagen;
c. zur militärischen Nutzung bestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden Drit­ter gemäss besonderen Vereinbarungen;
d. weitere Einrichtungen und Bauten, die der Chef der Armee² dieser Ver­ord­nung unterstellt.
² Als militärische Anlagen gelten zudem die Führungsanlagen, die der Bundesrat dem Gesetz unterstellt.
³ Anlagen, die sich in Planung oder im Bau befinden, sind den bestehenden Anlagen gleichgestellt.
² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Schutzzonen
¹ Der Chef der Armee teilt die Anlagen in eine oder mehrere Schutzzonen ein.
² Es werden die folgenden Schutzzonen mit den dazugehörenden Schutzmassnah­men unterschieden:
a. Schutzzone 1
Anlagen, Anlagenteile und Areale, die in der Regel von aussen her wahr­nehm­bar und teilweise frei zugänglich sind. Die verwaltende Stelle kann folgende Massnahmen anordnen: 1. Umzäunung/Gebäudehärtung;
2. Überwachung;
3. Schutz vor Sabotage.
b. Schutzzone 2
Anlagen und Anlagenteile, die in der Regel von aussen her nicht wahr­nehmbar sind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen bzw. Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee gefährdet. Die verwaltende Stelle hat folgende Mass­nahmen anzuordnen: 1. spezielle Bezeichnung von Anlagen und Anlagenteilen mit Zugang über Zutrittskontrolle und Kontrollführung über alle Zutritte;
2. Zutritt nur nach Identifizierung und mit Zutrittsbewilligung;
3. Schutz vor Sabotage;
4. Überwachung oder Bewachung als Regelfall.
c.
Schutzzone 3
Anlagen und Anlagenteile, die von aussen her nicht wahrnehmbar sind und de­ren Zerstörung oder Beschädigung die Auftragserfüllung des Bundesrates, der Armee oder wesentlicher Teile davon nachhaltig gefährdet. Die ver­waltende Stelle hat folgende Massnahmen anzuordnen: 1. spezielle Bezeichnung von Anlagen oder Anlagenteilen in der Schutzzone 2 mit zusätzlichen Schutzmassnahmen;
2. Kontrollführung über alle Zutritte;
3. besonderer Sabotageschutz;
4. Bewachung oder Überwachung.

2. Abschnitt: Unmittelbarer Schutz der Anlagen

Art. 4 Betreten, Aufnehmen und Verbreiten von Informationen
¹ Wer militärische Anlagen betreten, sie aufnehmen oder Informationen darüber veröffentlichen will, braucht eine Bewilligung. Der Chef der Armee regelt die Form der Bewilligung und die Zuständigkeit zu deren Erteilung.
² Die Verträge und Vereinbarungen, die eidgenössische Behörden oder Amtsstellen mit Grundeigentümern, Pächtern oder Mietern abschliessen, gelten als Bewilligung, soweit darin entsprechende Rechte eingeräumt werden.
³ Wem das Betreten von militärischen Anlagen bewilligt wird, darf Foto‑, Film‑, Video- und ähnliche Apparate sowie Vermessungsgeräte nur mit schriftlicher Bewilligung mitführen.
⁴ Apparate und Zubehör, die unerlaubterweise mitgeführt oder mit denen in ver­bo­tener Weise Aufnahmen gemacht oder Vermessungen durchgeführt werden, kön­nen samt Aufnahmen (einschliesslich Filme und Kassetten) und Vermessungs­er­geb­nissen beschlagnahmt werden.
⁵ Was von aussen ohne besondere Hilfsmittel oder spezielle Vorkehren wahr­genommen werden kann, darf ohne Bewilligung aufgenommen und veröffentlicht werden; die Veröffentlichung darf jedoch keine Identifizierung des Standortes oder der Zweckbestimmung der Anlage erlauben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ über den militärischen Nachrichtendienst.⁴
⁶ Bewilligungen zum Betreten von Anlagen, die vom Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Gesetz unterstellt wurden, erteilt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler⁵.
³ SR 311.0
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
Art. 5 Bewilligungen
¹ Der Chef der Armee kann die Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes auf begründetes schriftliches Gesuch hin erteilen oder diese Kompetenz den verwaltenden Bundesämtern übertragen.
² Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 6.
Art. 6 Überwachung und Bewachung der Anlagen
¹ Der Chef der Armee regelt die Überwachung oder die Bewachung der Anlagen.
² Die Anlagen können von folgenden Organen überwacht oder bewacht werden:
a. Bediensteten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)⁶;
b. vertraglich mit der Überwachung und Bewachung betrauten Personen und Un­ternehmen;
c. Truppen;
d. Grenzwachtkorps sowie Polizeiorganen des Bundes, der Kantone und der Ge­meinden.
³ Sie erfüllen ihren Auftrag in der Regel bewaffnet.
⁴ Die Bewachungsorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
⁵ Verdächtige Personen sind anzuhalten und sofort der zivilen Polizei zu übergeben. Der Fachstelle Informations- und Objekt­sicherheit, Stab Chef der Armee⁷, 3003 Bern, und dem Vorgesetzten ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
Art. 7 ⁸ Waffengebrauch
Der Waffengebrauch richtet sich nach der Verordnung vom 26. Oktober 1994⁹ über die Polizeibefugnisse der Armee.
⁸ Fassung gemäss Art. 19 der V vom 26. Okt. 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1995 40 ).
⁹ SR 510.32

3. Abschnitt: Schutz der Anlagen bei Vermessung und Planung

Art. 8 Amtliche Vermessung von Anlagen
¹ Die amtlichen Grundbuchvermessungen (Neuvermessungen und Nachführungen) erfassen die Eigentumsgrenzen der Grundstücke des Bundes, sowie die sich darauf befindenden allgemein wahrnehmbaren militärischen Anlagen. Als Grundeigentümerin/Baurechtsnehmerin ist die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. Nicht wahrnehmbare Anlagen oder Teile davon dürfen in den Vermessungsakten nicht dargestellt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Bearbeitung mittels elektroni­scher Datenverarbeitung.
² Angaben über den Zweck militärischer Anlagen dürfen weder erfasst noch wei­ter­gegeben werden.
³ Angaben über Grundstücke mit militärischen Anlagen für besondere Pläne wie Leitungskataster dürfen nur auf schriftliche Anordnung des verwaltenden Bundes­amtes gemacht werden.
⁴ Das VBS erlässt Vorschriften über Vermessen, so­wie das Aufnehmen und Erstellen von Karten durch das Bundesamt für Landes­to­pographie.
Art. 9 Meldepflicht der Kantone und Gemeinden
¹ Die Kantone und Gemeinden melden dem Generalsekretariat des VBS¹⁰ oder der von dieser bezeichneten Dienststelle ihre raumwirksamen Tä­tigkeiten und die entsprechenden Planungen im Bereich militärischer Anlagen. Sie unterbreiten dieser Stelle insbesondere:
a. 60 Tage vor der ersten öffentlichen Auflage kantonale Richtpläne und kom­mu­nale Nutzungspläne sowie weitere öffentliche Planungen wie Leitungs- und Gewässerschutzkataster, Pläne über die Ver- und Entsorgung, Pläne für Schutz- und Jagdbanngebiete;
b. vor deren Bewilligung: Bau- und Ausnahmegesuche nach den Artikeln 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979¹¹, sowie Gesuche um Konzessionen, Sub­ven­tio­nen, Rodungen und Niederhalteservitude.
² Die Kantone und Gemeinden melden der armasuisse im VBS¹² alle Um- und Neubauten im Bereich militärischer Anlagen an:
a. Autobahnen und Autostrassen;
b. Kantons- und Gemeindestrassen;
c. Eisenbahnen;
d. Flughäfen.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).
¹¹ SR 700
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ).

4. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen

Art. 10
Die verwaltenden Bundesämter des VBS veran­las­sen die Verkehrsregelung auf den zu militärischen Anlagen führenden Strassen und Wegen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Verzeichnis der militärischen Anlagen
Der Chef der Armee bezeichnet die einzelnen militärischen Anlagen nach Artikel 2 und führt ein Verzeichnis darüber.
Art. 12 Organisation des Schutzes
Der Chef der Armee erlässt Weisungen zum Schutz der militärischen Anlagen und überwacht deren Einhaltung. Er bezeichnet eine Fachstelle¹³ für Sicher­heits­fragen.
¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2347 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Vollzug
¹ Soweit keine andere Amtstelle mit dem Vollzug betraut ist, vollzieht das VBS diese Verordnung.
² Der Chef der Armee oder die von ihm bezeichnete Fachstelle für Si­cherheitsfragen erlassen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Der Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1950¹⁴ über den Schutz militärischer Anlagen wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
¹⁴ [ AS 1950 1477 , 1962 889 ]
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