Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (172.327.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit

vom 20. November 1996 (Stand am 1. März 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003¹ und auf Artikel 57 c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997²,³
verordnet:
¹ SR 814.91 ² SR 172.010 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 1 Grundsatz
¹ Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁴.⁵
² Sie ist im Bereich der Gen- und Biotechnologie zum Schutze von Mensch und Umwelt tätig, namentlich zum Schutz:
a. der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten;
b. der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
c. der Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie der Bodenfruchtbarkeit.
⁴ SR 172.010.1
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 2 Beratung
¹ Die EFBS berät:
a. den Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen bei der Vorbereitung von Vor­schriften, Richtlinien und Empfehlungen;
b. die eidgenössischen und kantonalen Behörden beim Vollzug bundes­recht­licher Vorschriften.
² Sie nimmt namentlich Stellung zu Bewilligungsgesuchen für:
a. den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen;
b. Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen;
c. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen.⁶
⁶ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ).
Art. 3 Information
¹ …⁷
² Die EFBS informiert die Öffentlichkeit periodisch über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.⁸
³ Sie kann, nach Vorliegen des Entscheids der Bewilligungsbehörde und im Einver­nehmen mit ihr, die Öffentlichkeit über ihre Stellungnahme zu einzelnen Bewilli­gungsgesuchen informieren.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, mit Wirkung seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 4 Zusammensetzung
Die EFBS setzt sich aus verwaltungsexternen Fachleuten zusammen, die:
a. über besondere Fachkenntnisse verfügen, namentlich in den Bereichen: 1. Gen- und Biotechnologie (z. B. Molekularbiologie, Mikrobiologie, Gene­tik, Biochemie),
2. Umwelt (z. B. Ökologie, Botanik, Zoologie, Agronomie),
3. Gesundheit (z. B. Pathologie, Epidemiologie, Hygiene, Veterinär­wis­sen­schaften, Toxikologie); und
b. die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen vertreten, namentlich die Interessen: 1. der Hochschulen (Lehre und Forschung),
2. der Wirtschaft,
3. der Land- und Forstwirtschaft,
4. der Umweltorganisationen,
5. der Konsumentenorganisationen.
Art. 5 ⁹ Anzahl der Mitglieder und Wahl
¹ Die EFBS besteht aus 15 Mitgliedern.
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizeprä­sidenten.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 6 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, mit Wirkung seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).

3. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Sitzungen
¹ Die EFBS legt alljährlich bis Ende Oktober die Sitzungsdaten des nächsten Jahres fest und gibt sie auf Anfrage bekannt.
² Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Kommissionsmitglieder zu den Sitzun­gen ein. Sie oder er kann weitere Personen einladen, namentlich:
a. Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden;
b. externe Gutachterinnen oder Gutachter;
c. Personen, die ein Bewilligungsgesuch gestellt haben.
Art. 8 Vorbereitung einzelner Geschäfte und Beizug Dritter ¹¹
¹ Die EFBS kann Fachausschüsse, einzelne Kommissionsmitglieder oder das Sekre­tariat mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betrauen.
² Sie kann im Rahmen des ihr jährlich zugesprochenen Kredits Dritte beiziehen, wenn sie in wichtigen Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.¹²
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 9 Auskunftspflicht
¹ Die eidgenössischen und die kantonalen Behörden, welche Fragen der biologi­schen Sicherheit behandeln, sind verpflichtet, der EFBS die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
² Erachtet die EFBS für die Beurteilung einzelner Bewilligungsgesuche eine bessere Kenntnis der Örtlichkeit als notwendig, so kann sie eine Besichtigung vornehmen oder eine solche durch die Bewilligungsbehörde organisieren lassen.
Art. 10 Stellungnahmen
¹ Die EFBS verfasst zu den ihr unterbreiteten Eingaben eine schriftliche und begründete Stellungnahme.
² Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.
³ Die Präsidentin oder der Präsident und das Sekretariat unterzeichnen die Stellung­nahmen.
Art. 11 Beschlussfassung und Stimmrecht
¹ Die EFBS beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
² Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
³ Eingeladene Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Behörden haben kein Stimmrecht.
Art. 12 ¹³ Amtsgeheimnis
Die Kommissionsmitglieder und alle Personen, welche die EFBS zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sie nicht ausdrücklich im Einzelfall davon entbindet.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 13 Ausstand
¹ Nimmt die EFBS zu konkreten Vollzugsaufgaben, namentlich zu Bewilligungs­gesuchen Stellung, so müssen die Kommissionsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. eine Partei vertreten;
c. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
² Ist der Ausstand streitig, so unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit der in der Sache zuständigen Behörde zum Entscheid.
³ Die Ausstandsregelung im gerichtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 14 Urheberrecht
¹ Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommis­sionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.
² Das Verwendungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internatio­naler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.
³ Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

4. Abschnitt: Sekretariat

Art. 15
¹ Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der EFBS und administrativ dem Bundesamt für Umwelt.¹⁴
² Das Sekretariat erledigt die administrativen Angelegenheiten der EFBS und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.
³ Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
⁴ Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissionsmitgliedern sowie den interessierten Behörden zu.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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