Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
(RVOG) vom 21. März 1997 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 941 ; BBl 2009 8513 ). ³ BBl 1996 V 1
Erster Titel: Grundlagen
Art. 1 Die Regierung
¹ Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
² Er besteht aus sieben Mitgliedern.
³ Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
Art. 2 Die Bundesverwaltung
¹ Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
² Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
³ Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
⁴ Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
¹ Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
² Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
³ Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Art. 4 Politische Verantwortlichkeit
Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.
Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben
Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.
Zweiter Titel: Die Regierung
Erstes Kapitel: Der Bundesrat
1. Abschnitt: Funktionen
Art. 6 Regierungsobliegenheiten
¹ Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.
² Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.
³ Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
⁴ Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.
Art. 7 Rechtsetzung
Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
Art. 7 a ⁴ Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat ⁵
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.⁶
¹bis Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.⁷
² Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.⁸
³ Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:⁹
a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;
c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.¹⁰
⁴ Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:¹¹
a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.¹²
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 969 ; BBl 2012 7465 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 969 ; BBl 2012 7465 ).
Art. 7 b ¹³ Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
¹ Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung ohne Genehmigung der Bundesversammlung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.¹⁴
¹bis Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.¹⁵
² Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
³ Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, in Kraft seit 1. April 2005 ( AS 2005 1245 ; BBl 2004 761 1017 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 969 ; BBl 2012 7465 ).
Art. 7 b bis ¹⁶ Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
¹ Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
² Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
Art. 7 c ¹⁷ Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes
¹ Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
² Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre.
³ Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
⁴ Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft:
a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversammlung; oder
b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
Art. 7 d ¹⁸ Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
¹ Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
² Die Verordnung tritt ausser Kraft:
a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet: 1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder
2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt;
b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder
c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt.
³ Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
Art. 7 e ¹⁹ Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
¹ Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen:
a. wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder
b. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
² Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
Art. 8 Organisation und Führung der Bundesverwaltung ²⁰
¹ Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.²¹
² Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
³ Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
⁴ Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
⁵ Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b. den ETH-Bereich.²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
Art. 9 Vollziehung und Rechtspflege
¹ Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.
² Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.
Art. 10 Information
¹ Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
² Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
Art. 10 a ²³ Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin
¹ Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin.
² Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin:
a. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit;
b. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunikationsfragen;
c. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 ( AS 2000 2095 ; BBl 1997 III 1568 , 1999 2538 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit
Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.
2. Abschnitt: Verfahren und Organisation
Art. 12 Kollegialprinzip
¹ Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
² Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Art. 12 a ²⁴ Informationspflicht
¹ Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen.
² Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 13 Verhandlungen
¹ Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.
² Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
³ Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10 ) vom 22. Mai 2017, publiziert am 30. Mai 2017 betrifft nur den französischen Text ( AS 2017 3259 ).
Art. 14 Vorgaben
Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.
Art. 15 Mitberichtsverfahren
¹ Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
² Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
Art. 16 Einberufung
¹ Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
² Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.
³ Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.
⁴ In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.
Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen
Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
Art. 18 Vorsitz und Teilnahme
¹ Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.
² Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das Antragsrecht.²⁶
³ Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
⁴ Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.
²⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 19 Beschlussfähigkeit
¹ Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
² Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
³ Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.
Art. 20 Ausstandspflicht
¹ Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
² Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968²⁷ über das Verwaltungsverfahren.
²⁷ SR 172.021
Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.
Art. 22 ²⁸ Stellvertretung
¹ Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
² Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird.
³ Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 23 ²⁹ Ausschüsse des Bundesrates
¹ Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
² Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse.
³ Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen.
⁴ Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 24 Organisationsverordnung
Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im Einzelnen wahrnimmt.
Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin
Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium
¹ Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.
² Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin:
a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
abis.³⁰
koordiniert Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, an welchen mehrere Departemente beteiligt sind oder die von grösserer Tragweite für das Land sind;
b.³¹
bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor, traktandiert die zu beratenden Geschäfte und schlichtet in strittigen Fragen;
bbis.³²
kann ein Mitglied des Bundesrates beauftragen, dem Bundesrat bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten;
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 26 Präsidialentscheide
¹ Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.
² Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
³ Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.
⁴ Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.
Art. 27 Stellvertretung
¹ Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.
² Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.
Art. 28 Repräsentation
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.
Art. 29 Verbindung mit den Kantonen
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.
Art. 29 a ³³ Präsidialdienst
¹ Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisatorische Belange.
² Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt.
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
Art. 30 Funktionen
¹ Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.
² Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin:
a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
b. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.
Art. 31 Organisation
¹ Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.
² Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
³ Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.
Art. 32 Beratung und Unterstützung
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin:
a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene;
b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeits- und Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung;
c.³⁴
wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse verantwortlich;
cbis.³⁵
überwacht für den Bundesrat den Stand seiner Geschäfte und der Aufträge der Bundesversammlung sowie die inhaltliche Übereinstimmung der Geschäfte und Aufträge mit der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bundesrates sowie weiteren Planungen des Bundes und kann dem Bundesrat bei neuen Entwicklungen Antrag stellen;
cter.³⁶
sorgt für eine langfristige und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse und erstattet dem Bundesrat laufend Bericht darüber;
d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor;
e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen;
f. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung;
g.³⁷
berät und unterstützt den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bewältigung von Krisen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 33 Koordination
¹ Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.
¹bis Er oder sie nimmt auf organisatorischer Ebene departementsübergreifende Koordinationsaufgaben zur rechtzeitigen Erkennung und zur Bewältigung von Krisen wahr.³⁸
² Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parlamentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen.³⁹
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 273 ; BBl 1999 4809 5979 ).
Art. 33 a ⁴⁰ Auskunftsrecht
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben von den Departementen Auskunft verlangen.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 34 ⁴¹ Information
¹ Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.
² Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2095 ; BBl 1997 III 1568 , 1999 2538 ).
Dritter Titel: Die Bundesverwaltung
Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze
Art. 35 Führung
¹ Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
² Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
³ Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
⁴ Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
Art. 36 Führungsgrundsätze
¹ Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
² Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
³ Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
⁴ Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Zweites Kapitel: Die Departemente
1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen
Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit
¹ Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
² Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a. bestimmt die Führungsleitlinien;
b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
Art. 38 Führungsmittel
Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
Art. 38 a ⁴² Leistungsvereinbarungen
¹ Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung;
b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen.
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
³ Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren.
⁴ In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen.
⁵ Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungsgruppen.
⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.
Art. 40 Information
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.
2. Abschnitt: Generalsekretariate
Art. 41 Stellung
¹ Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.
Art. 42 Funktionen
¹ Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.
² Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.
³ Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.
⁴ Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.
3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern
Art. 43 Stellung und Funktionen
¹ Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
² Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.
³ Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
⁴ Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
⁵ Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
Art. 44 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit
Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
4. Abschnitt: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen ⁴⁴
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 45 a ⁴⁵ Einsetzung und Funktion
¹ Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden.
² Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unterstützen und entlasten die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen namentlich im Verkehr mit dem Ausland.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Art. 46 ⁴⁶ Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»
Der Bundesrat kann den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Personen der Bundesverwaltung vorübergehend verleihen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4549 ; BBl 2002 2095 , 2010 7811 ).
Drittes Kapitel: ⁴⁷ Gebühren
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 46 a
¹ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
² Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a. das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b. die Höhe der Gebühren;
c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d. die Verjährung von Gebührenforderungen.
³ Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
⁴ Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination
Erstes Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 47 Entscheide
¹ Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
² Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
³ Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
⁴ Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
⁵ Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
⁶ Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴⁸ bleibt vorbehalten.⁴⁹
⁴⁸ SR 173.32
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 48 Rechtsetzung
¹ Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
² Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
Art. 48 a ⁵⁰ Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge
¹ Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.
² Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).
Art. 49 Unterschriftsberechtigung
¹ Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c. weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
² Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.⁵¹
³ Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.⁵²
⁴ Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.⁵³
⁵ Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.⁵⁴
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 50 Amtsverkehr
¹ Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.
² Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.
³ Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.
Zweites Kapitel: Planung und Koordination ⁵⁵
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
Art. 51 Planung
Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.
Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene
Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.
Art. 53 Generalsekretärenkonferenz
¹ Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung.
² Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.
³ Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.
⁴ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.⁵⁶
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 273 ; BBl 1999 4809 5979 ).
Art. 54 Informationskonferenz
¹ Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundesratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen.⁵⁷
² Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.⁵⁸
³ Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz.⁵⁹
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2095 ; BBl 1997 III 1568 , 1999 2538 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 273 ; BBl 1999 4809 5979 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2095 ; BBl 1997 III 1568 , 1999 2538 ).
Art. 55 Weitere ständige Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane
Bundesrat und Departemente können weitere Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.
Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen
Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.
Drittes Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen ⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
1. Abschnitt: Externe Beratung ⁶¹
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
Art. 57 … ⁶²
¹ Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
² …⁶³
⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
2. Abschnitt: ⁶⁴ Ausserparlamentarische Kommissionen
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5941 ; BBl 2007 6641 ).
Art. 57 a Zweck
¹ Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
² Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
Art. 57 b Voraussetzungen
Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung:
a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;
b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder
c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.
Art. 57 c Einsetzung
¹ Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.
² Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder.
³ Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
⁴ Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.
Art. 57 d Überprüfung
Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.
Art. 57 e Zusammensetzung
¹ Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
² Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
³ Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
Art. 57 f Offenlegung der Interessenbindung
¹ Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
² Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.
Art. 57 g ⁶⁵ Entschädigung
¹ Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
² Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.
⁶⁵ In Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6135 ).
Viertes Kapitel: ⁶⁶ Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen ⁶⁷
⁶⁶ Ursprünglich 3. Kap. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
1. Abschnitt: ⁶⁸ Geschäftsverwaltungssysteme
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur) ( AS 2012 941 ; BBl 2009 8513 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 h Führen von Geschäftsverwaltungssystemen
¹ Für ihre Geschäftsprozesse sowie zur Verwaltung von Dokumenten, einschliesslich der Korrespondenz, führen die Einheiten der Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste elektronische Geschäftsverwaltungssysteme.
² Soweit im Rahmen der Geschäftsprozesse erforderlich, können sie anderen Bundesbehörden sowie bundesexternen Stellen Zugriff auf ihre eigenen Geschäftsverwaltungssysteme gewähren.
Art. 57 h bis Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
¹ Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁶⁹ (DSG), sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, dürfen in Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
a. Geschäfte zu bearbeiten;
b. Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
² Anderen Bundesbehörden und bundesexternen Stellen darf Zugriff auf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des DSG, sowie auf Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, gewährt werden, wenn die für die Bekanntgabe erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
³ Geschäftsverwaltungssysteme können besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art eines Geschäftes oder Dokumentes ergeben.
⁴ Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie auf besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes darf nur Personen gewährt werden, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
⁶⁹ SR 235.1
Art. 57 h ter Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.
2. Abschnitt: ⁷⁰ Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur ⁷¹
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 941 ; BBl 2009 8513 ).
⁷¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 i ⁷² Verhältnis zu anderem Bundesrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein anderes Bundesgesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten und Daten juristischer Personen regelt.
⁷² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 j ⁷³ Grundsätze
¹ Bundesorgane nach dem DSG⁷⁴ dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57 l –57 o des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Zwecken nötig ist.
² Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57 r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes umfassen.
⁷³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁷⁴ SR 235.1
Art. 57 k Elektronische Infrastruktur
Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten und Daten juristischer Personen aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere:⁷⁵
a. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;
b. Datenspeicher;
c. Telefongeräte;
d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;
e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;
f. Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle;
g. Systeme der Geolokalisierung.
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 l Aufzeichnung von Personendaten und von Daten juristischer Personen ⁷⁶
Die Bundesorgane dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:⁷⁷
a. alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);
b. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur: 1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,
2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,
3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen,
4.⁷⁸
zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur,
5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;
c. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;
d. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 m Nicht personenbezogene Auswertung
Die nicht personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu den Zwecken nach Artikel 57 l .
Art. 57 n Nicht namentliche personenbezogene Auswertung
Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken:
a. zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur;
b. zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.
Art. 57 o Namentliche personenbezogene Auswertung
¹ Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken:
a. Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs;
b. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur;
c. Bereitstellung benötigter Dienstleistungen;
d. Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen;
e. Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.
² Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig:
a. durch Bundesorgane;
b. nach schriftlicher Information der betroffenen Person.
Art. 57 p Verhinderung von Missbräuchen
Das Bundesorgan trifft die erforderlichen präventiven technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.
Art. 57 q Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten;
b. das Verfahren der Datenbearbeitung;
c. den Zugriff auf die Daten;
d. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
² Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.
³ Soweit Daten von Mitgliedern der Bundesversammlung oder des Personals der Parlamentsdienste betroffen sind, werden diese Ausführungsbestimmungen angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.
3. Abschnitt: ⁷⁹ Bearbeitung von Daten juristischer Personen
⁷⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 57 r Bearbeitung von Daten juristischer Personen
¹ Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert.
² Besonders schützenswerte Daten juristischer Personen sind:
a. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
b. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 57 s Bekanntgabe von Daten juristischer Personen
¹ Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.
² Sie dürfen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bekannt geben, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht.
³ Sie dürfen Daten juristischer Personen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Bekanntgabe der Daten ist für das Bundesorgan oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich.
b. Die betroffene juristische Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt.
c. Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene juristische Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen juristischen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.
⁴ Sie dürfen Daten juristischer Personen darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004⁸⁰ bekannt geben, wenn:
a. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und
b. an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
⁵ Sie dürfen Daten juristischer Personen mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 4 bekannt geben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht.
⁶ Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:
a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen; oder
b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen.
⁸⁰ SR 152.3
Art. 57 t Rechte der juristischen Personen
Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen.
Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Rechtsstellung
Art. 58 Amtssitz
Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.
Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.
Art. 60 Berufliche Unvereinbarkeiten
¹ Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.
² Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.
³ Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.⁸¹
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 ( AS 2001 114 ; BBl 1999 7922 ).
Art. 61 ⁸² Unvereinbarkeit in der Person
¹ Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:
a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
² Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.
⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 61 a ⁸³
⁸³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Zweites Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse ⁸⁴
⁸⁴ Ursprünglich vor Art. 62. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Art. 61 b ⁸⁵
¹ Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
² In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.
³ In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.
⁸⁵ Ursprünglich Art. 62, anschliessend Art. 61 a . Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Drittes Kapitel: Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland ⁸⁶
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Art. 61 c ⁸⁷ Informationspflicht
¹ Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen.
² Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die:
a. dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde;
b. sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Art. 62 ⁸⁸ Verfahren
¹ Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.
² Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit.
³ Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an.
⁴ Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 ( AS 2000 289 ; BBl 1999 7922 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1265 ; BBl 2004 7103 ).
Viertes Kapitel: ⁸⁹ Konzentriertes Entscheidverfahren
⁸⁹ Ursprünglich Zweites Kapitelbis. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 62 a Anhörung
¹ Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
² Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
³ Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
⁴ Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
Art. 62 b Bereinigung
¹ Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
² Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
³ Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
⁴ Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
Art. 62 c Fristen
¹ Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anlagen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist.
² Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden kann.
Fünftes Kapitel: ⁹⁰ Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes
⁹⁰ Ursprünglich Zweites Kapitelter. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ).
Art. 62 d Steuerbefreiung
Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
Art. 62 e Haftung
¹ Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung.
² Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund.
Sechstes Kapitel: ⁹¹ Hausrecht
⁹¹ Ursprünglich Zweites Kapitelquater. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ).
Art. 62 f
Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
Siebtes Kapitel: ⁹² Schlussbestimmungen
⁹² Ursprünglich Drittes Kapitel.
Art. 63 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 19. September 1978⁹³ über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung wird aufgehoben.
⁹³ [ AS 1979 114 ; 1983 170 , 931 Art. 59 Ziff. 2; 1985 699 ; 1987 226 Ziff. II 2, 808 ; 1989 2116 ; 1990 3 Art. 1, 1530 Ziff. II 1, 1587 Art. 1; 1991 362 Ziff. I; 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2, 510 , 581 Anhang Ziff. 2; 1993 1770 ; 1995 978 , 4093 Anhang Ziff. 2, 4362 Art. 1, 5050 Anhang Ziff. 1; 1996 546 Anhang Ziff. 1, 1486 , 1498 Anhang Ziff. 1]
Art. 64 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
Art. 65 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Art. 65 Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2006 ( AS 2006 1275 ; BBl 2005 5 ).
Art. 66 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1997⁹⁶
⁹⁶ BRB vom 3. Sept. 1997
Anhang
Änderung von anderen Bundesgesetzen
…⁹⁷
⁹⁷ Die Änderungen können unter AS 1997 2022 konsultiert werden.
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