Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) Vom 24. Februar 2011 (Stand 1. Juni 2011) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk - toren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie Arti - kel 57 der Bundesverfassung folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext): 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver - einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbeson - dere:
a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Er - mittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.
Art. 2 Begriff
1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual - delikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusam - menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
Art. 3 Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internatio - nalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte),
c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin - deuten,
d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,
e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG 1 ) ), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2. Organisation, Zuständigkeiten
Art. 4 Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt - lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un - tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c) Angaben über Täter-Opferbeziehung,
e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f) Angaben über die Tatorte, 1) SR 455
g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
Art. 5 Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen - stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan - ton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadt - polizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Ana - lyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informati - onsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zu - ständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminal - abteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kri - minalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts - pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus. 3. Betrieb und Datenschutz
Art. 6 Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeich - neten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutau - schen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszu - werten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
Art. 7 Betriebsbewilligung
1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG 1 ) ) geregelt.
Art. 8 Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentral - stelle.
b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC - LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral - stelle zu.
c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9 Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr - leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs - weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitar - beiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 10 Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten - schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbei - teten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Ein - trag ergeben oder
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt. 1) Bernische Gesetzessammlung (BSG 551.5)
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus - sensteIle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Ein - schränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
Art. 11 Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViC - LAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti - gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG 1 ) ).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
Art. 13 Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:
a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab - sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je - weils fünf Jahre verlängert werden.
c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme. 1) Bernische Gesetzessammlung (BSG 152.04)
e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: 1. unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüg - lich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder 2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist.
f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld - unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie - hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt. 4. Finanzierung
Art. 14 Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Po - lizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt. 5. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
Art. 16 Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge - mäss Art. 5 Abs. 2.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes - tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags - partner.
Art. 18 Notifikation an den Bund
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei - direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).
Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich - ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Art. 20 Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinnge - mässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dür - fen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tö - tungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund - sätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten die - ser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, so - fern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht wi - dersprechen. 1) Bernische Gesetzessammlung (BSG 279.2)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.02.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 121
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.02.2011 01.06.2011 Erstfassung GS 31, 121
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