Abkommen (0.961.367)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Abgeschlossen am 25. Januar 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2021 (Stand am 1. Januar 2021)

Gliederung des Abkommens

1. Hauptabkommen

Präambel

Erster Abschnitt:

Grundbestimmung (Art. 1–6)

Zweiter Abschnitt:

Zulassungsbedingungen (Art. 7–14)

Dritter Abschnitt:

Ausübungsbedingungen (Art. 15–26)

Vierter Abschnitt:

Entzug der Zulassung (Art. 27–29)

Fünfter Abschnitt:

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Art. 30–33)

Sechster Abschnitt:

Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 34–44)

Unterzeichnungsformel

2. Anhang Nr. 1:

Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

3. Anhang Nr. 2:

Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen

4. Anhang Nr. 3:

Aufzählung der zulässigen Rechtsformen

5. Protokoll Nr. 1:

Die Solvabilitätsspanne

6. Protokoll Nr. 2:

Der Tätigkeitsplan

7. Protokoll Nr. 3:

Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland andererseits, (die «Vertragsparteien»)
in Erwägung der zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (die «Schweiz») bestehenden engen Beziehungen,
in dem Wunsche, die zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen im Versicherungsbereich zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,
entschlossen, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragsparteien die Niederlassungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,
unter Betonung der Tatsache, dass dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,
in dem Bemühen, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln,
in der Feststellung, dass es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen, der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu leisten,
erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbesondere der Entwicklung des Versicherungsrechts die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,
sind übereingekommen, in der Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Herr Ueli Maurer,
Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des Eidgenössischen Finanz­departements;
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Herr Philip Hammond,
Schatzkanzler, HM Treasury;
die nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

Erster Abschnitt: Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel des Abkommens
Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.
Art. 3 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
Die Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgeführt.
Art. 4 Anwendung des innerstaatlichen Rechts
Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:
– Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen; sowie
– Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.
Art. 5 Grundsatz der Nichtdiskriminierung
5.1  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.
5.2  Das Nichtdiskriminierungsgebot betrifft ausschliesslich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt.
Art. 6 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist jede für Direktver­sicherungen zuständige Aufsichtsbehörde im Vereinigten Königreich von Gross­britannien und Nordirland oder in der Schweiz, welche vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst wird. Um Zweifel auszuräumen, umfasst dies sämtliche Aufsichtsbehörden gemäss den in Artikel 43 definierten Hoheitsgebieten.

Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen

Art. 7 Zulassungspflicht
7.1  Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.2  Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.3  Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
Art. 8 Geltungsbereich der Zulassung
8.1  Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.
Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, bleiben von den Verpflichtungen im ersten Satz dieses Absatzes unberührt.
8.2  Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:
– bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind;
– bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet zugelassen ist;
– bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat;
– in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.
8.3  Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.
Jedoch:
– kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung für mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen;
– umfasst die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die gemäss Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 9 Rechtsform
Der Anhang Nr. 3 enthält eine Aufzählung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.
Art. 10 Bedingungen für die Zulassung
10.1  Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:
a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane.
b) Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird: – dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat;
– dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;
– welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;
– dass es über den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Artikel 1 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt;
– welche Risiken tatsächlich gedeckt sind;
– dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind.
c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind.
Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt: – um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen; oder
– um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.
d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten.
Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.
10.2.  Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 11 Erteilung der Zulassung
11.1  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.
11.2  Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.
Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.
11.3  Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.
11.4  Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.
Art. 12 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung
12.1  Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.
12.2  Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Artikels 8.1 ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, dass der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 sowie die in Artikel 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.
Art. 13 Zulassungsverfahren
13.1  Der Antrag auf Zulassung muss bei der Aufsichtsbehörde durch das Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, eingereicht werden.
13.2  Der Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äusserung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.
13.3  Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.
Art. 14 Ablehnung des Zulassungsantrags
14.1  Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben.
14.2  Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.

Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen

Art. 15 Anlage der Aktivwerte
Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiv­werte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19–23 behandelten technischen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 18.2, 20, 21, 23, 29.2 und 29.3 sehen die Vertragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswerte der Unternehmen zu beschränken.
Art. 16 Bildung der Solvabilitätsspanne
16.1  Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.
16.2  Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindest­garantiefonds.
Art. 17 Solvabilitätsprüfung
17.1  Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.
17.2  Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.
17.3  Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.
Art. 18 Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
18.1  Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
18.2  Für den Fall, dass die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, von diesem einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Sie kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen über zugelassene Agenturen oder Zweigniederlassungen verfügt. Diese Behörde trifft auf ihren Antrag die gleichen Massnahmen.
In dem in diesem Paragraphen beschriebenen Fall kann die Aufsichtsbehörde ferner alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.
Art. 19 Bildung von technischen Reserven
19.1  Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.
19.2  Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis massgebend.
Art. 20 Kongruenz und Belegenheit der Bedeckung der technischen Reserven
20.1  Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedeckt werden, die gleichwertig, kongruent und in dem Hoheitsgebiet belegen sind, das der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Vertragspartei unterliegt. Lockerungen der Vorschriften über Kongruenz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von jeder Vertragspartei zugelassen werden.
20.2  Unter «Kongruenz» ist die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva zu verstehen, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind.
20.3  Unter «Belegenheit der Aktiva» ist das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Aktiva in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet zu verstehen, und zwar ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne dass für die nicht beweglichen Aktiva restriktive Massnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen, in dem sie realisierbar sind.
20.4  Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäss den Artikeln 20.1–20.3 unterliegen die näheren Einzelheiten der Belegenheit den geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
20.5  In Bezug auf Artikel 20.3. behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.
Art. 21 Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven
21.1  In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können; ferner werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.
21.2  Unter «Art der Aktivwerte» sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen – beispielsweise in Bezug auf den Schuldner, auf den ein zur Bedeckung der technischen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht – zu verstehen.
21.3  Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest oder veranlasst seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Artikel 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.
Art. 22 Bilanz
Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, achtet darauf, dass die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerte zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entsprechen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, eingegangen worden sind.
Art. 23 Nichtbeachtung der Vorschriften über die technischen Reserven
23.1  Kommt eine Agentur oder Zweigniederlassung den Bestimmungen der Artikel 19–21 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, nach Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, die freie Verfügung über die in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte untersagen.
23.2  Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, kann ausserdem alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.
Art. 24 Übertragung des Versicherungsbestands
24.1  Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.
24.2  Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übertragende und das übernehmende Unternehmen niedergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, dass die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmen Frist nach der Übertragung kündigen können.
Art. 25 Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife
25.1  Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen und Versicherungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.
Im Falle der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.
Für die gleichen Risiken können die Vertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
25.2  Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. 1 unter Buch­stabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
25.3  Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungs­bedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
Art. 26 Dokumentation
Die Vertragsparteien verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, dass sie jene Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, so verlangen die Vertragsparteien, dass die Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

Vierter Abschnitt: Entzug der Zulassung

Art. 27 Voraussetzungen für den Entzug
Die Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei kann einem Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, die ihm erteilte Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung entziehen, wenn diese Agentur oder Zweigniederlassung:
a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt; oder
b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Bildung der technischen Reserven obliegen.
Art. 28 Entzugsverfahren
28.1  Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
28.2  Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.
28.3  Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.
Art. 29 Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten Zulassung
29.1  Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muss ihre Zulassung ebenfalls entziehen.
29.2  In dem in Artikel 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Massnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Massnahme nicht schon in Anwendung des Artikel 18.2 und Artikel 23 ergriffen wurde.
29.3  Artikel 29.1 und gegebenenfalls Artikel 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich aus auf die ihm erteilte Zulassung verzichtet.

Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Art. 30 Bedingungen für die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihren Aufsichtsbehörden eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu ermöglichen.
Art. 31 Ziele der Zusammenarbeit
31.1  Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19–21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.
31.2  Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.
Art. 32 Informationsaustausch
Die genannten Aufsichtsbehörden übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.
Art. 33 Geheimhaltungspflicht
33.1  Die Bestimmungen der Artikel 30–32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.
33.2  Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.
33.3  Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.

Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 34 Sonderbestimmungen
34.1  Die folgenden Sonderbestimmungen gelangen für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Anwendung:
a) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe c des Abkommens:
im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, dass für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, dass die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen.
b) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe d des Abkommens:
im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen: zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd’s verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden.
34.2  Das Protokoll Nr. 3 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.
Art. 35 Integrierende Bestandteile des Abkommens
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind integrierende Bestandteile des Abkommens.
Art. 36 Verstösse gegen Verpflichtungen aus diesem Abkommen
36.1  Die Vertragsparteien enthalten sich jeder Massnahme, die geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
36.2  Sie treffen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.
36.3  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so ist das in Artikel 37.2 vorgesehene Verfahren anwendbar.
Art. 37 Gemischter Ausschuss
37.1  Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eingesetzt (der «Gemischte Ausschuss»), der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen.
37.2  Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig.
37.3  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
37.4  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft besondere Umstände dies erforderlich machen.
37.5  Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.
Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten
38.1  Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
38.2  Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sein darf.
38.3  Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
38.4  Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
38.5  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Artikeln 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ist.
38.6  Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
38.7  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.
Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien
39.1  Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern.
39.2  Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens.
39.3  Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit.
39.4  Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vorsehen.
39.5  Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Artikel 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Artikel 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen.
39.6  Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt:
– entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkommen aufzunehmen;
– oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten;
– oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
39.7  Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im gleichwertigen öffentlichen Publikationsmedium des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren.
Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Artikel 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Artikel 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung.
39.8  Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Artikel 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Artikel 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels 42.2 gelten sinngemäss.
Art. 40 Revision des Abkommens
40.1  Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.
40.2  Änderungen dieses Abkommens treten gemäss dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren in Kraft.
40.3  Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle werden vom in Artikel 37 genannten Gemischten Ausschuss genehmigt; der Gemischte Ausschuss legt auch deren Inkrafttreten fest.
Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten
41.1  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.
41.2  Die Abkommen, die aus den in Artikel 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.
Art. 42 Kündigung
42.1  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
42.2  Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Artikel 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Artikel 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Artikel 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens angerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.
Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind einerseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die nachfolgend definierten Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland verantwortlich ist, anwendbar:
a) Gibraltar;
und andererseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 44 Inkrafttreten
44.1  Dieses Abkommen, das in englischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Beide Wortlaute sind gleichermassen verbindlich.
44.2  Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen gemäss den bei ihnen geltenden internen Verfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss ebendieser Verfahren.
44.3  Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft:
a) dem Datum, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung¹ für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt; oder
b) dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen der Vertragsparteien über den Abschluss der internen Verfahren.
44.4 a) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen ab dem Datum vorläufig an, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt.
b) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation wirksam.
Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Ueli Maurer

Für das Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:

Philip Hammond

¹ SR 0.961.1

Anhang Nr. 1

Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

1. Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)
– Einmalige Leistungen;
– Wiederkehrende Leistungen;
– Kombinierte Leistungen;
– Personenbeförderung.
2. Krankheit
– Einmalige Leistungen;
– Wiederkehrende Leistungen;
– Kombinierte Leistungen.
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
– Kraftfahrzeugen;
– Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb.
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen.
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen.
6. See, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
– Flussschiffen;
– Binnenseeschiffen;
– Seeschiffen.
7. Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel.
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die verursacht werden durch:
– Feuer;
– Explosion;
– Sturm;
– andere Elementarschäden ausser Sturm;
– Kernenergie;
– Bodensenkungen und Erdrutsch.
9. Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Zweig 8 erfasst sind.
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung mit Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.
11. Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.
12. See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige 10, 11 und 12 fallen.
14. Kredit
– Allgemeine Zahlungsunfähigkeit;
– Ausfuhrkredit;
– Abzahlungsgeschäfte;
– Hypothekendarlehen;
– Landwirtschaftliche Darlehen.
15. Kaution
– Direkte Kaution;
– Indirekte Kaution.
16. Verschiedene finanzielle Verluste
– Berufsrisiken;
– Ungenügende Einkommen (allgemein);
– Schlechtwetter;
– Gewinnausfall;
– Laufende Unkosten (allgemeiner Art);
– Unvorhergesehene Geschäftsunkosten;
– Wertverluste;
– Miet- oder Einkommensausfall;
– Indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten;
– Nichtkommerzielle Geldverluste;
– Sonstige finanzielle Verluste.
17. Rechtsschutz
Rechtsschutz.
18. Touristische Beistandsleistung
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
Ausser in den unter Buchstabe C dieses Anhangs aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird

Umfasst die Zulassung zugleich:
(a) die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung «Unfälle und Krankheit» erteilt;
(b) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung «Kraftfahrtversicherung» erteilt;
(c) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung «See- und Transportversicherung» erteilt;
(d) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7, und 11, so wird sie unter der Bezeichnung «Luftfahrtversicherung» erteilt;
(e) die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung «Feuer und andere Sachschäden» erteilt;
(f) die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung «Haftpflicht» erteilt;
(g) die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung «Kredit und Kaution» erteilt;
(h) alle Zweige, so wird sie unter der von der betreffenden Vertragspartei gewählten Bezeichnung erteilt; diese Bezeichnung wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

C. Zusätzliche Risiken

1.  Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne dass eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese:
– im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen;
– den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
– durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.
Die den Zweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.
2.  Jedoch kann das dem Zweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
3.  Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

D. Beistandsleistung

1.  Die Beistandstätigkeit betrifft die Beistandsleistung zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung eine Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.
Die Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.
Wartungsleistungen und Kundendienst, sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
2.  Jede Vertragspartei kann in ihrem Hoheitsgebiet auf Beistandstätigkeiten zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen unter Absatz 1 des Buchstaben D dieses Anhangs in Schwierigkeiten geraten sind, die Regelung dieses Abkommens anwenden. Macht eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt sie dafür diese Tätigkeiten unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. 1 denen des in diesem Anhang unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweigs gleich.
Dies berührt in keiner Weise die im Anhang Nr. 1 dieses Abkommens vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten, bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.
Die Ablehnung eines Zulassungsantrags für eine Agentur oder Zweigniederlassung, deren Sitz sich in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, kann nicht allein damit begründet werden, dass die Tätigkeiten dieses Absatzes bei der Vertragspartei des Sitzes des Unternehmens anders eingeteilt sind.

Anhang Nr. 2

Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen

A. Ausschluss von Versicherungen

Dieses Abkommen betrifft nicht:
1. die gesamte Lebensversicherung, d. h. insbesondere folgende Versicherungen: Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr, Tontinenversicherung, Heirats- und Geburtenversicherung;
2. die Rentenversicherung;
3. die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, d. h. Versicherung gegen Körperverletzung, einschliesslich Berufsfähigkeit, Versicherung gegen Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalidität infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden;
4. die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;
5. die im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland gehandhabte sogenannte «permanent health insurance not subject to cancellation» (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung).

B. Ausschluss von Geschäftsvorgängen

Dieses Abkommen betrifft nicht:
1. Kapitalisierungsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien definiert sind;
2. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliederbeiträge pauschal festgesetzt wird;
3. die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;
4. die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder wenn der Staat der Versicherer ist;
5. die Beistandsleistung, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden: – Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt,
– Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können,
– wenn die Vorschriften im Hoheitsgebiet der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde es vorsehen, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb des Hoheitsgebiets der gleichen Vertragspartei,
ausser wenn die Beistandsleistungen durch ein diesem Abkommen unterliegendes Unternehmen erbracht werden.
In den unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht:
(a) wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung der betroffenen Vertragspartei auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt;
(b) wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
In dem unter dem dritten Gedankenstrich bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.
Die unter das Abkommen fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. 1 die unter der vorliegenden Nummer bezeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt das Abkommen für diese Leistungen.

C. Ausschluss von Unternehmen in besonderen Lagen

Dieses Abkommen betrifft nicht:
1. Die Versicherungsunternehmen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
– das Unternehmen übt keine andere der unter das Abkommen fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweigs aus;
– diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschliesslich aus Naturalleistungen; und
– der gesamte Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich des Beistands zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 175 000 Pfund Sterling, falls das Unternehmen seinen Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland hat, oder 228 000 Schweizer Franken, falls das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat.
2. Bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz:
Unternehmen, deren jährliches Beitragsaufkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens für die von ihm erfassten Tätigkeiten den Betrag von 3 Millionen Schweizer Franken nicht übersteigt und deren Tätigkeit sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, so lange sie diesen Voraussetzungen entsprechen. Sind sie einmal dem Abkommensregime unterstellt, so können sie sich auch dann nicht mehr auf diese Ausnahmebestimmung berufen, wenn sie die zwei obengenannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Bei Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
– deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen;
– deren Tätigkeit weder die Haftpflichtversicherungsrisiken – es sei denn, dass diese zusätzlichen Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 darstellen – noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken deckt;
– deren jährliches Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten den Betrag von 900 000 Pfund Sterling nicht übersteigt; und
– deren Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten mindestens zur Hälfte von Personen stammt, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unternehmen gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsverträge rückversichert oder hinsichtlich der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an die Stelle des zedierenden Unternehmens tritt.
In diesem Fall ist jedoch das übernehmende Versicherungsunternehmen diesem Abkommen unterworfen.

D. Ausschluss bestimmter Unternehmen

Sofern ihre durch Satzung festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, betrifft dieses Abkommen nicht die unter Ziffer 1 und 2 von Buchstabe D des Anhangs Nr. 2 genannten Unternehmen.
Eine Änderung der territorialen Zuständigkeit der unter Ziffer 1 von Buchstabe D des Anhangs Nr. 2 genannten Unternehmen liegt nicht vor, wenn diese Unternehmen in einer Weise zusammengeschlossen oder aufgespalten werden, welche der neu entstehenden oder den neu entstehenden Anstalten dieselbe territoriale Zuständigkeit belässt wie der aufgespaltenen oder den zusammengeschlossenen Anstalten zusammen; ebenso liegt keine Änderung des branchenmässigen Geschäftsbereichs vor, wenn eine dieser Anstalten für das gleiche Gebiet einen oder mehrere Versicherungszweige einer anderen der genannten Anstalten übernimmt.
1. In der Schweiz
Die folgenden öffentlich-rechtlichen Kantonalanstalten mit Monopolstellung:
(a) Aargau: Aargauisches Versicherungsamt, Aarau;
(b) Appenzell Ausser-Roden: Brand und Elementarschadenversicherung Appen­zell AR, Herisau;
(c) Basel Land: Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Liestal;
(d) Basel Stadt: Gebäudeversicherung des Kantons Basel Stadt, Basel;
(e) Bern/Berne: Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern, Assuran­ce immobilière du canton de Berne, Berne;
(f) Fribourg/Freiburg: Etablissement cantonal d’assurance des bâtiments du canton de Fribourg, Fribourg/ Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt Frei­burg, Freiburg;
(g) Glarus: Kantonale Sachversicherung Glarus, Glarus;
(h) Graubünden/Grigioni/Grischun: Gebäudeversicherungsanstalt des Kan­tons Graubünden, Chur /Istituto d’assicurazione fabbricati del can­tone dei Grigioni/Coira Institut dil cantun Grischun per assicuranzas da baghetgs, Cuera;
(i) Jura: Assurance immobilière de la République et canton du Jura, Saignelégier;
(j) Luzern: Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Luzern;
(k) Neuchâtel: Etablissement cantonal d’assurance immobilière contre l’incen­die, Neuchâtel;
(l) Nidwalden: Kantonale Brandversicherungsanstalt Nidwalden, Stans;
(m) Schaffhausen: Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen;
(n) Solothurn: Solothurnische Gebäudeversicherung, Solothurn;
(o) St. Gallen: Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, St. Gallen;
(p) Thurgau: Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, Frauenfeld;
(q) Vaud: Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du canton de Vaud, Lausanne;
(r) Zug: Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug;
(s) Zürich: Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Zürich.
2. Im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
the Crown Agents.

Anhang Nr. 3

Aufzählung der zulässigen Rechtsformen

Unternehmen, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, müssen eine der nachstehend aufgezählten Rechtsformen annehmen.
Ferner können die Vertragsparteien gegebenenfalls Unternehmen jeglicher Form des öffentlichen Rechts schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichwertigen Bedingungen wie private Unternehmen zu betreiben.

A. In der Schweiz

– Aktiengesellschaft / société anonyme / società per azioni;
– Genossenschaft / coopérative / cooperativa.

B. Im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

– incorporated companies limited by shares or by guarantee, or unlimited societies registered under the Co-operative and Community Benefit Societies Act 2014;
– societies registered under the Credit Unions and Co-operative and Community Benefit Societies Act (Northern Ireland) 2016;
– the association of underwriters known as Lloyd’s;
– Friendly societies registered under the Friendly Societies Act 1974 and/or incorporated under the Friendly Societies Act 1992.

Protokoll Nr. 1: Die Solvabilitätsspanne

Art. 1 Definition der Solvabilitätsspanne
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates².
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz³ und in der Aufsichtsverordnung⁴ definiert ist.
² Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
³ Versicherungsaufsichtsgesetz ( AS 2005 5269 ), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 ( AS 2015 5339 ).
⁴ Aufsichtsverordnung ( AS 2005 5305 ), zuletzt geändert am 25. November 2015 ( AS 2015 5413 ).
Art. 2 Definition des Garantiefonds
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG⁵.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.
⁵ Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.
Art. 3 Referenzen auf Rechtsakte der EU
Verweise auf Rechtsakte der EU in diesem Abkommen sind als Verweise auf Rechtsakte der EU zu lesen, wie diese in innerstaatliches Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland inkorporiert, implementiert oder in anderer Form transponiert worden sind (i) am Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland aus der EU oder (ii) am Datum, an dem das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr zur Einhaltung der relevanten EU Rechtsakte verpflichtet ist.
Zwischen der Unterzeichnung und der Inkraftsetzung dieses Abkommens darf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland keine Massnahme beschliessen oder aufrechterhalten, welches seine Konformität mit den Artikeln 100, 101, 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates⁶, wie diese unmittelbar vor Aufhebung der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung⁷ im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Geltung beanspruchten, verringert.
⁶ Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.
⁷ Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205, 27.7.1991 , S. 3; AS 1992 1894 ), geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 (ABl. L 291, 8.11.2001 , S. 52; AS 2002 3056 ) und zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018 (ABl. C 255, 20.7.2018 , S. 9).

Protokoll Nr. 2: Der Tätigkeitsplan

Art. 1 Inhalt des Plans
Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
(a) den Risiken, die das Unternehmen decken will;
(b) den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will;
(c) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen;
(d) den Grundzügen der Rückversicherungspolitik;
(e) der tatsächlichen Solvabilitätsspanne des Unternehmens gemäss Protokoll Nr. 1;
(f) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nr. 18 des Anhangs Nr. 1 fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erbringen; sowie
für die ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem:
(g) den Schätzungen der Verwaltungskosten;
(h) der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsumfangs;
(i) der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.
Art. 2 Ausnahmebestimmungen
Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) dieses Protokolls entfallen, soweit es sich um folgende Risiken handelt:
(a) die unter Anhang Nr. 1 Buchstabe A Ziffern 1, 3–7 und 9–18 eingestuften Risiken;
(b) die unter Anhang Nr. 1 Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden.

Protokoll Nr. 3: Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist

Art. 1 Bedingungen für die Zulassung
Bei Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen nach seinem Artikel 43 anwendbar ist, kann jede Vertragspartei die Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet erteilen, wenn das um die Zulassung nachsuchende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
(a) es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
(b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei;
(c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
(d) es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
(e) es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in der Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
(f) es verpflichtet sich, über die in Artikel 3 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Solvabilitätsspanne zu verfügen;
(g) es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften des Artikels 10.1 Buchstabe c des Abkommens und des Protokolls Nr. 2 entspricht. Jede Vertragspartei kann, soweit die geltenden Rechtsvorschriften es gestatten, hinsichtlich der dem Tätigkeitsplan beizufügenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, dass ein Unternehmen, das weniger als drei Geschäftsjahre besteht, diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegt.
Art. 2 Technische Reserven
In Anwendung dieses Protokolls unterwirft jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der technischen Reserven einer Regelung, die nicht günstiger als die in den Artikeln 19, 20 und 21 des Abkommens vorgesehene Regelung sein darf.
Art. 3 Solvabilitätsspanne
3.1  In Anwendung dieses Protokolls verpflichtet jede Vertragspartei die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet sind, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die aus von voraussichtlichen Belastungen freien Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Spanne bestimmt sich nach Protokoll Nr. 1. Der Berechnung dieser Spanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Geschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
3.2  Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds muss mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäss Buchstabe e des Artikels 1 dieses Protokolls hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
3.3  Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müssen in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sein.
Art. 4 Kontrolle und Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
Artikel 17.3 und Artikel 18 des Abkommens finden auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der Unternehmen, die Gegenstand dieses Protokolls sind, entsprechend Anwendung.
Art. 5 Abkommen mit Drittstaaten
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.
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