Reglement für die Stiftung de Harries
438.513
15. September 2010 Reglement für die Stiftung de Harries Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG [BSG 620.0] ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Der Zweck der Stiftung de Harries wird folgendermassen geändert: Die Stiftung de Harries ist eine unselbständige Stiftung des Kantons Bern und hat zum Zweck, Stipendien an bedürftige Studierende der Medizin und der schönen Künste zu gewähren. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks darf der Stiftungsertrag wie auch das Stiftungsvermögen verwendet werden.
2. Die Erziehungsdirektion erlässt ein Reglement mit den nötigen Ausführungsbestimmungen (Art.
127 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLV] [BSG 621.1] ).
3. Das Reglement für die Stiftung de Harries vom 3. November 1931 wird aufgehoben.
4. Es wird aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG 438.513) entfernt. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Bern, 15. September 2010 Perrenoud Nuspliger Anhang
15.9.2010 R BAG 10–77, in Kraft am 1. 10. 2010
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