Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes und des eid... (VIII A/51/2)
CH - GL

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes und des eidgenössischen Chemikaliengesetzes

VIII A/51/2 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes und des eidgenössischen Chemikaliengesetzes (Lebensmittel- und Chemikalienvollzugsverordnung, LCVV) Vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 14 und 15 des Gesundheitsgesetzes 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelge - setzes (LMG) 2 ) und des eidgenössischen Chemikaliengesetzes (ChemG) 3 ) . 2. Organisation

Art. 2 Kantonale Vollzugsbehörden

1 Kantonale Vollzugsorgane sind:
a. das zuständige Departement;
b. der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin;
c. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;
d. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubün - den.

Art. 3 Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement ist das Departement Finanzen und Gesundheit.
2 Es übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug aus.

Art. 4 Kantonschemiker oder Kantonschemikerin

1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin des Kantons Graubün - den amtet als Kantonschemiker oder Kantonschemikerin des Kantons Gla - rus.
2 Er oder sie vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände sowie der Chemikalien. 1) GS VIII A/1/1 2) SR 817.0 3) SR 813.1 SBE 2017 35 1
VIII A/51/2
3 Im Bereich des Chemikalienrechts richtet sich die Zuständigkeit nach Arti - kel 7 der Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewäs - serschutzgesetzgebung 1 ) .

Art. 5 Kantonstierarzt oder Kantontstierärztin

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin des Kantons Graubünden amtet als Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin des Kantons Glarus.
2 Er oder sie vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung.

Art. 6 Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden voll - zieht das Lebensmittel- und Chemikalienrecht gemäss den Vorgaben des Kantonschemikers oder der Kantonschemikerin bzw. des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Es beschäftigt die notwendige Anzahl:
a. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren;
b. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
c. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte;
d. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.

Art. 7 Strafverfolgung

1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kommen den Vollzugsorganen sinnge - mäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sinne der Strafprozessord - nung
2 ) zu. 3. Gebühren 3.1 Gebühren im Lebensmittel- und Chemikalienbereich

Art. 8 Beanstandete Kontrollen

1 Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben:
a. pro erhobene Probe: 30 bis 200 Fr.;
b. pro Inspektion: 20 bis 1000 Fr.;
c. pro untersuchte Probe: 50 bis 6000 Fr. 1) GS VIII B/1/4/1 2) SR 312.0
2
VIII A/51/2
2 Der Aufwand für Probenerhebungen und -untersuchungen bestimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Ver - bandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwand - punkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit zehn Aufwand - punkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet.
3 Die Aufwendungen für Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebüh - ren nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Weitere Kontrollen und Abklärungen

1 Für weitere Kontrollen und Abklärungen werden Gebühren nach dem effek - tiven Aufwand gemäss dem Gebührentarif des VKCS in Rechnung gestellt. 3.2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 10 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben:
a. Rind, Pferd: 12 Fr.;
b. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein, Gehegewild, anderes Wild, anderes Schlachtvieh (Camelidae): 8 Fr.;
c. Ferkel, Zicklein, Lamm: 6 Fr.
2 Bei unmittelbar aufeinander folgenden Schlachtungen am gleichen Ort werden für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Tier folgende Ge - bühren erhoben:
a. Rind, Pferd (ab 5 Stück): 8 Fr.;
b. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein, Gehegewild, anderes Wild, anderes Schlachtvieh (Camelidae) (ab 10 Stück): 4 Fr.;
c. Ferkel, Zicklein, Lamm (ab 10 Stück): 3 Fr.
3 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von anderen Tierarten und vom Schlachtbetrieb verschuldete Mehraufwendungen werden Gebüh - ren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben.
4 Zusätzlich wird eine Grundgebühr von 20 Franken pro Besuch des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs erhoben.
5 Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand wird eine Grundge - bühr von 30 Franken erhoben.
6 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt. 3
VIII A/51/2 4. Rechtsschutz

Art. 11 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be - stimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
4
Markierungen
Leseansicht