Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsa... (35.2)
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Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1 Gesetz vom 10. November 1983 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vom 20. März 1981 (IRSG); gestützt auf die eidgenössische Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vom 24. Februar 1982 (IRSV); gestützt auf das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige R echtshilfe in Strafsachen, vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. Oktober 1983; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
2 Seine Bestimmungen gelten sinngemäss für die Anwendung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika übe r gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Art. 2 Verfahren (Art. 12 IRSG) Unter Vorbehalt anderslaute nder Bundesbestimmungen ist für Prozesshandlungen die Strafprozessordnung anwendbar.
2 II. Auslieferung (Art. 32-62 IRSG) Art. 3 Gesuche a) fremder Staaten Der Präsident des Untersuchungsrichteramtes, der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter und der Ermittlungs richter für Jugendliche treffen alle Massnahmen, die gemäss Bundesrecht den kantonalen Behörden obliegen. Art. 4 b) der Schweiz (Art. 30 IRSG) Die untersuchungs- und strafrichterlichen Behörden sowie das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse sind zuständig, um dem Bundesamt für Polizeiwesen die Stellung eines Ersuchens um Auslieferung einer im Ausland weilenden Person zu beantragen. III. Andere Rechtshilfe (Art. 63-84 IRSG) Art. 5 Gesuche a) fremder Staaten
1 Der Präsident des Untersuchungsrichteramtes, der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter und der Ermittlungs richter für Jugendliche sind für die Vornahme der anderen Rechtshilf emassnahmen zuständig, die gemäss Bundesrecht den kantonalen Behörden obliegen.
2 Sie können die Anwesenheit ausländischer Magistraten oder Beamten auch in anderen als dem in Artikel 65 Bst. a IRSG vorgesehenen Fall erlauben, falls deren Anwesenheit die Vornahme der Rechtshilfehandlungen wesentlich erleichtert. Art. 6 b) der Schweiz (Art. 17 Abs. 2 IRSG) Die untersuchungs- und strafrichterlichen Behörden sowie das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse sind zuständig, um beim Bundesamt für Polizeiwesen Rechtsh ilfegesuche zuhanden ausländischer Behörden einzureichen. Die Bestimmungen der internationalen Abkommen, die den direkten Rechtsverkehr vorsehen, bleiben vorbehalten. Art. 7 Zuständigkeit der Polizei (Art. 81 IRSG, 35 IRSV) Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse, der Kommandant der Kantonspolizei, der Chef der Kriminalpolizei und deren
3 Stellverteter sind befugt, im Rahmen der Bundesgesetzgebung in eigenem Namen Rechtshilfegesuche zu stelle n und solche Gesuche ausländischer Behörden zu behandeln. IV. Stellvertretende Strafv erfolgung (Art. 85-93 IRSG) Art. 8 Gesuche a) fremder Staaten
1 Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts ist zuständig, mit dem Bundesamt für Polizeiwesen übe r Strafverfolgungsgesuche anderer Staaten zu beraten.
2 Nimmt das Bundesamt fü r Polizeiwesen das Gesuch an, übermittelt es die Akten dem zuständigen Untersuchungsrichter. Art. 9 b) der Schweiz (Art. 30 IRSG) Der Präsident der Strafkammer is t zuständig, dem Bundesamt für Polizeiwesen die Übertragung einer Strafverfolgung ans Ausland zu beantragen. V. Vollstreckung von Strafentscheiden (Art. 94-108 IRSG) Art. 10 Gesuche a) fremder Staaten
1 Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse ist zuständig, um mit dem Bundesamt für Polizeiwesen über Vollstreckungsgesuche für im Ausland verhängte Sanktionen zu beraten.
2 Der Präsident der Strafka mmer bezeichnet den für die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) zuständigen Richter. Art. 11 b) der Schweiz (Art. 30 IRSG) Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse ist zuständig, um dem Bundesamt für Polizeiwesen zu beantragen, die Vollstreckung von in der Schweiz ausg esprochenen Strafentscheiden einem fremden Staat zu übertragen.
4 VI. Rechtsschutz (Art. 21-26 IRSG) Art. 12 Beschwerde an die Strafkammer
1 Jede betroffene Person kann bei der Strafkammer Beschwerde gegen Massnahmen oder Entscheide des Untersuchungsrichters oder des Ermittlungsrichters für Jugendliche er heben. Gegenstand der Beschwerde können auch Unterlassungen oder Verz ögerungen seitens dieser Behörden sein.
2 Mit der Beschwerde kann auch unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
3 Die Beschwerdefrist beträgt ze hn Tage; Beschwerden betreffend Unterlassung oder Verzögerung unterliegen keiner Frist.
4 Abgesehen vom Fall, in dem der strittige Entscheid die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich be willigt, hat die Beschwerde nur aufschiebende Wirkung, wenn der Pr äsident der Strafkammerdiese gewährt. Art. 13 Berufung Die Exequaturentscheide können innert 30 Tagen nach dem Erlass an den Strafappellationshof weitergezogen werden. Art. 14 Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Art. 25 Abs. 3 IRSG) Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen, kein Gesuch zu stellen, Beschwerde erheben. Art. 15 Amtlicher Verteidiger (Art. 21 Abs. 1 IRSG, Art. 13 Abs. 2 Bst. c IRSV) Der Präsident der Strafkammer ist zu ständig, der verfolgten Person einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, sofern dessen Bestellung nicht der Bundesbehörde obliegt. VII. Schlussbestimmungen Art. 16 Änderung a) des GOG Das Gesetz vom 22. November 1949 übe r die Gerichtsorganisation wird wie folgt geändert:
...
5 Art. 17 b) der StPO Die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927 wird wie folgt geändert:
... Art. 18 Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1984 (StRB 20.2.1984).
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