Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an Selbsthilfeorganisationen (836.24)
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Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an Selbsthilfeorganisationen

Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an Selbsthilfeorganisationen Vom 14. Mai 1943 (Stand 4. Juni 1943) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 36 des Gesetzes über die Hypothekar-Hilfskasse vom 7. Fe - bruar 1943
1 ) beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1

1 Die Hypothekar-Hilfskasse beteiligt sich an gemeinnützigen Institutionen auf dem Gebiete des Hypothekarwesens mit einer finanziellen Beihilfe bis zu jährlich 100'000 Franken.

§ 2

1 Die Institutionen, die eine Beteiligung erstreben, haben ein schriftliches Gesuch um Anerkennung an die Verwaltungskommission der Hilfskasse einzureichen.
2 Das Gesuch soll über den Zweck, über ihre Selbsthilfeorganisation, die Fi - nanzierung sowie über die allfällige bisherige Tätigkeit Aufschluss geben.

§ 3

1 Beitragsberechtigt sind Selbsthilfeorganisationen auf dem Gebiete des Hypothekarwesens, die im Kanton Solothurn Geschäftssitz haben, die nach Art und Umfang ihres Betriebes als lebensfähig erscheinen und die sich den nachfolgenden Bedingungen der Hilfskasse unterziehen; zu diesen Selbsthilfeorganisationen gehören namentlich die für die Landwirtschaft, das Gewerbe und den übrigen Haus- und Grundbesitz bestehenden oder noch zu gründenden Bürgschaftsgenossenschaften und Bürgschaftsstiftun - gen.

§ 4

1 Wenn und so lange die Bedingungen erfüllt sind, wird die Institution als beitragsberechtigte Selbsthilfeorganisation anerkannt.
2 Den Entscheid fällt die Verwaltungskommission der Hypothekar-Hilfskas - se. Gegen ihren Entscheid kann innert 14 Tagen
2 ) an den Regierungsrat
3 ) rekurriert werden.
1) BGS 836.21 .
2) Die Frist beträgt 10 Tage; vgl. § 67 VRG.
3) An das Verwaltungsgericht; vgl. § 49 lit. h GO. GS 76, 65
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2. Bedingungen

§ 5

1 Aus den Statuten der Selbsthilfeorganisation muss hervorgehen, dass die Verbürgung von grundpfandversicherten Darlehen würdiger Schuldner bezweckt wird und dass die Selbsthilfeorganisation grundsätzlich allen Bürgern ihres Standes oder Mitgliedern des Verbandes offensteht.
2 Eine ungebührliche Erschwerung des Beitritts ist unzulässig.

§ 6

1 Die Verwaltungskommission der Hilfskasse stellt fest, ob die Statuten, Re - glemente und ihre allfälligen Änderungen den aufgestellten Bedingungen entsprechen.

§ 7

1 Die Geschäftsleitung der Selbsthilfeorganisation hat nach soliden kauf - männischen Grundsätzen zu erfolgen; es ist für weitgehende Sicherung der Forderungen durch Grundpfand zu sorgen.
2 Der Hilfskasse ist Einblick in den Geschäftsgang zu gewähren. Die einge - gangenen und anfallenden Bürgschaften sowie die Übernahme von Lie - genschaften sind der Kasse fortlaufend mitzuteilen. Auf ihre Anfrage sind alle nötigen Aufschlüsse zu erteilen und allfällig die Akten und Protokolle zur Einsicht zu geben.
3 Gegen die einzelnen Bürgschaften und Liegenschaftsübernahmen besitzt die Hilfskasse ein Einspracherecht innert 5 Tagen, soweit es durch ihre In - teressen gefordert ist.

§ 8

1 Der Hilfskasse sind die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Geschäftsberichte mit den grundsätzlichen Entscheiden zur Kenntnis zu bringen. Die Kasse hat das Recht, in alle Bücher Einsicht zu nehmen.
2 Die Hilfskasse ist in der Verwaltung bzw. im Aufsichtsrat und in der Ge - schäftsprüfungskommission angemessen vertreten.

§ 9

1 Das Deckungskapital (Garantiekapital plus Reserven) muss mindestens
10% der sichergestellten Grundpfandforderungen betragen.
2 Sinkt das Deckungskapital unter diese 10%, so ist die Organisation gehal - ten, sofort die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die vorgeschrie - bene Deckung wiederherzustellen.
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3. Beteiligung

§ 10

1 Die Hilfskasse weist den anerkannten Selbsthilfeorganisationen für Nach - gang-Hypotheken jährlich folgende Beiträge zu: a) 1-3% der von ihnen seit dem 1. Januar 1943 jeweils eingegangenen Bürgschaften auf Grundpfandforderungen, auszahlbar einmalig im Jahre der Bürgschaftserrichtung; b) jährlich wiederkehrende Beiträge in gleicher Höhe wie die Schuld - nerprämie, im Maximum aber ½% der verbürgten Summe; c) einen Beitrag von höchstens 30% an die in einem Geschäftsjahre er - littenen Pfandausfälle; die Höhe dieses Beitrages wird von der Hilfs - kasse nach Massgabe der verfügbaren Mittel festgesetzt. Der Beitrag wird vom Nachweis abhängig gemacht, dass die Organisation sich bemüht hat, den Ausfall möglichst gering zu halten.
2 Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass sich auch die Gläubiger beteiligen.

§ 11

1 Die Summe der Beiträge an eine einzelne Selbsthilfeorganisation darf jährlich den Betrag von 40000 Franken (= 2/5 der möglichen Gesamtsub - vention) nicht übersteigen.
2 Würde durch das Ausrichten der ausgewiesenen Beiträge der maximal verfügbare Betrag von 100000 Franken überschritten, so werden die Leis - tungen an die Organisationen durch die Verwaltungskommission der Hilfs - kasse verhältnismässig herabgesetzt.

§ 12

1 Die Leistungen gemäss § 10 werden nach dem jährlichen Rechnungsab - schluss ausbezahlt.
2 Auf ein mit einem sorgfältigen Voranschlag belegten Begehren leistet die Hilfskasse den Selbsthilfeorganisationen Vorschüsse; diese müssen jedoch so bemessen sein, dass die Rechte der andern Selbsthilfeorganisationen da - durch nicht geschmälert werden.

§ 13

1 Die subventionierten Selbsthilfeorganisationen geniessen auf Grund von

§ 12 Ziffer 5 des Gesetzes betreffend die direkte Staats- und Gemeinde -

steuer vom 24. September 1939
1 ) Steuerfreiheit.
1) Aufgehoben durch § 141 StG vom 29. Januar 1961; GS 82, 9. Für die Besteuerung der Selbsthilfegenossenschaften vgl. § 68; BGS 614.11.
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4. Strafbestimmungen

§ 14

1 Selbsthilfeorganisationen und ihre Vertreter, die durch falsche Angaben oder andere täuschende Handlungen einen Beitrag der Hilfskasse erlangt oder zu erlangen versucht haben, sind mit Busse bis zu 10000 Franken zu bestrafen.
2 Es können ihnen überdies die Subventionen auf ein Jahr bis drei Jahre entzogen werden.
3 Die weitergehende strafrechtliche Verantwortung der Organe und die zi - vilrechtliche Rückforderung der bezogenen Beiträge bleiben vorbehalten.

5. Schlussbestimmungen

§ 15

1 Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt der Sitz der Hypothekar-Hilfs - kasse als Gerichtsstand.

§ 16

1 Diese Verordnung tritt, nach Genehmigung durch den Kantonsrat, mit ih - rer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vom Kantonsrat am 27. Mai 1943 genehmigt. Inkrafttreten am 4. Juni 1943.
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