Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (142.205)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

(VIntA) vom 15. August 2018 (Stand am 1. Mai 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005¹ (AIG) sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998² (AsylG),
verordnet:
¹ SR 142.20 ² SR 142.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung:
a. legt die Grundsätze für die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern fest;
b. regelt die Aufgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Bereich der Integrationsförderung und ihre Zusammenarbeit;
c. legt den Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration fest;
d. regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration; und
e. regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM).
Art. 2 Grundsätze der Integrationsförderung
(Art. 53, 54 und 55 AIG)
¹ Für die Integrationsförderung im Rahmen der bestehenden Strukturen (Regelstrukturen) setzen Bund, Kantone und Gemeinden ihr ordentliches Budget ein. Vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 6 und 21 Absatz 1.
² Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung werden nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung angeboten.
³ Für die spezifische Integrationsförderung richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge aus.

2. Abschnitt: Aufgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

Art. 3 Integrationsförderung durch den Bund
(Art. 53, 54 und 56 Abs. 1 und 2 AIG)
¹ Die Bundesstellen sehen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und ordentlichen Budgets Massnahmen vor, um den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu ihren Angeboten zu gewährleisten.
² Sie ziehen das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei der Planung und Ausführung von integrationsrelevanten Aktivitäten bei, sofern diese von erheblicher Tragweite sind.
Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden
(Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
¹ Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
² Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a. Asyl und Migration;
b. frühe Kindheit;
c. obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d. Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e. Sozialwesen;
f. öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g. Invalidenversicherung;
h. Gesundheitswesen;
i. Einbürgerung;
j. andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
Art. 5 Koordination zwischen Bund und Kantonen
(Art. 56 Abs. 4 AIG)
Das SEM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch. Dabei werden nach Möglichkeit die Gemeinden sowie weitere Akteure einbezogen.
Art. 6 Zielgruppen für die Integrationsförderung
(Art. 53 a AIG)
Zielgruppen für die Integrationsförderung sind:
a. Personen mit Integrationsbedarf;
b. Fachpersonen der Integrationsförderung;
c. die einheimische Bevölkerung.
Art. 7 Berichterstattung, Monitoring und Evaluation
(Art. 56 Abs. 3 und 5, 57 Abs. 4 und 5 AIG)
¹ Die zuständigen Bundesbehörden erstatten regelmässig Bericht über die Integra­tionspolitik, die Integration der ausländischen Bevölkerung und die Massnahmen der Integrationsförderung.
² Sie führen ein Monitoring über die Integration der ausländischen Bevölkerung durch. Sie können Dritte damit beauftragen.
Art. 8 Erstinformation und Integrationsmassnahmen bei Neuzuzug
(Art. 4 und 57 AIG)
¹ Die zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden informieren die neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer insbesondere über:
a. die Bedeutung von Sprachkompetenzen, Ausbildung und Arbeit;
b. passende Angebote zur Verbesserung der Sprachkompetenzen;
c. die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind.
² Für Personen mit besonderem Integrationsbedarf sehen die Kantone geeignete Integrationsmassnahmen in den Regelstrukturen oder im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung vor.
Art. 9 Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen
(Art. 53 Abs. 5³ AIG)
¹ Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
² Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeitsmarktfähig beurteilt werden.
³ Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Berichterstattung umfasst:
a. die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit;
b. die Anzahl der Meldungen und die Anzahl der Vermittlungen.
³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

3. Abschnitt: Integrationserfordernisse für Ausländerinnen und Ausländer

(Art. 83 Abs. 10 AIG und Art. 83 Abs. 1 AsylG)
Art. 10
¹ Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, kön­nen zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
² Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, so kön­nen die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Ab­satz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.

4. Abschnitt: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration

Art. 11 Beitragsgewährung
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
Das SEM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach Artikel 58 Absätze 2 und 3 AIG für:
a. die kantonalen Integrationsprogramme;
b. Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
Art. 12 Förderbereiche
(Art. 58 Abs. 5 AIG)
¹ Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um:
a. die Erstinformation und die Beratung sicherzustellen;
b. den Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten;
c. die Sprachkompetenzen sowie die Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu fördern;
d. den Zugang zu Fördermassnahmen in der frühen Kindheit zu verbessern;
e. den Zugang zu Diensten des interkulturellen Dolmetschens und der Verständigung zu unterstützen;
f. das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und von gegenseitiger Achtung und Toleranz zu fördern;
g. den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Regelstrukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen, zu erleichtern;
h. Massnahmen von nationaler Bedeutung zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, die Qualitätssicherung sowie Innovationen zu fördern, und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen und Dritten gewährleisten.
² Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in Absprache mit den Kantonen weitere Förderbereiche festlegen.
Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
¹ Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.
² Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
³ Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
¹ Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20 a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁴ (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt.
² Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.⁵
³ Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.
⁴ Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
⁵ Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen.
⁶ Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.⁶
⁴ SR 616.1
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
Art. 14 a ⁷ Förderung der Erstintegration
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
¹ Zur Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen werden Massnahmen in den Förderbereichen nach Artikel 12 umgesetzt und die spezifische Integrationsförderung mit der Integrationsförderung der Regelstrukturen koordiniert (Art. 17).
² Der Bund beteiligt sich mit den Beiträgen nach Artikel 15 an der Finanzierung dieser Massnahmen.
³ Im Hinblick auf die Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen hat die Programmvereinbarung insbesondere folgenden Inhalt:
a. Erstinformation und Integrationsförderbedarf;
b. durchgehende Fallführung sowie Potenzialabklärung;
c. Sprache und Bildung;
d. Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit;
e. Sprache und Bildung in der frühen Kindheit;
f. Zusammenleben.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
Art. 15 ⁸ Integrationspauschale
(Art. 58 Abs. 2 AIG)
¹ Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
² Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
³ Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
⁴ Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
⁵ Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14 a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
⁶ Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977⁹ gelten.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
⁹ SR 851.1
Art. 16 Übrige Beiträge zugunsten kantonaler Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 3 AIG)
¹ Das EJPD legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung derjenigen finanziellen Beiträge nach Artikel 58 Absatz 3 AIG fest, die zugunsten der kantonalen Integra­tionsprogramme an die Kantone ausgerichtet werden.
² Das SEM richtet die Beiträge auf der Grundlage einer Programmvereinbarung nach Artikel 20 a SuG¹⁰ aus. Ausnahmsweise können die Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.
³ Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationsprogramme müssen mindestens der Höhe des Bundesbeitrags nach Artikel 58 Absatz 3 AIG entsprechen.
¹⁰ SR 616.1
Art. 17 Beitragsberechtigte Aufwendungen im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen
¹ Finanzielle Beiträge an kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstrukturangebots gewährt.
² Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Anschubfinanzierungen zur Förderung von Innovationen in den Regelstrukturen leisten. Die Institutionen der Regelstrukturen beteiligen sich grundsätzlich zu mindestens gleichen Teilen an den Kosten.
²bis Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Massnahmen zur konzeptionellen und qualitativen Weiterentwicklung der Programme sowie deren Evaluationen finanzieren, um die Erreichung der strategischen Ziele sicherzustellen.¹¹
³ Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Aufgaben der für Integrationsfragen zuständigen Stellen sowie der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach den Artikeln 4 und 5.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
Art. 18 Berichterstattung und Kontrolle zu kantonalen Integrationsprogrammen
¹ Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Verwendung der finan­ziellen Beiträge an die kantonalen Integrationsprogramme.
² Die Berichterstattung beinhaltet namentlich:
a. den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Ziele des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele oder der umgesetzten Massnahmen;
b. die erfolgten Evaluationen zur Wirksamkeit der Massnahmen;
c. die wichtigen Kennzahlen zu den umgesetzten Massnahmen;
d. die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie die Zusam­menarbeit der für Integrationsfragen zuständigen Stellen und Organisationen.
³ Das SEM übt seine Kontrollfunktion gestützt auf ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht über die kantonalen Integrationsprogramme aus. Dieses richtet sich nach den Bestimmungen des SuG¹².
⁴ Jeder Kanton muss über ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht über sein kantonales Integrationsprogramm verfügen. Er informiert das SEM über seine Finanzaufsichtstätigkeit.
¹² SR 616.1
Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge an kantonale Integrationsprogramme
¹ Der Bund fordert finanzielle Beiträge an kantonale Integrationsprogramme nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG von einem Kanton zurück, wenn:
a. der Kanton die vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;
b. keine Nachbesserung möglich ist; und
c. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür kein Verschulden trifft.
² Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht oder nur mangelhaft und kann er nicht nachweisen, dass ihn dafür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG zurück.
³ Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt er diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstattet der Kanton dem Bund zurück.
Art. 20 Qualität von Integrationsmassnahmen
(Art. 56 Abs. 5 AIG)
¹ Das SEM legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die von Bund und Kantonen unterstützten Massnahmen die Kriterien für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung fest.
² Bund und Kantone beziehen bei der Entwicklung und Umsetzung von Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung die Institutionen der Regelstrukturen ein.
Art. 21 Programme und Projekte von nationaler Bedeutung
¹ Das SEM kann im Rahmen von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h unterstützen. Es kann namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und ‑sicherung fördern und wis­senschaftliche Untersuchungen unterstützen oder Anschubfinanzierungen leisten für Innovationen bei der spezifischen Integrationsförderung oder bei der Integrationsförderung in den Regelstrukturen.
² Das SEM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten Dritten übertragen.

5. Abschnitt: Eidgenössische Migrationskommission

Art. 22 Koordination
(Art. 100 b Abs. 2 AIG)
Die EKM koordiniert ihre Tätigkeit mit weiteren eidgenössischen Kommissionen.
Art. 23 Information
Die EKM orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Sie kann Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten zu Grundsatzfragen der Migration und zur besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.
Art. 24 Stellungnahmen und Empfehlungen
Der Bundesrat und die Departemente können bei der EKM Stellungnahmen und Empfehlungen zu Migrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.
Art. 25 Vermittlung
Die EKM kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Migration und Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.
Art. 26 Tätigkeitsbericht
Die EKM erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.
Art. 27 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder der EKM unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 28 Organisation
(Art. 100 b Abs. 1 AIG)
¹ Die EKM besteht aus 30 Mitgliedern, wobei eine angemessene Vertretung von Ausländerinnen und Ausländern berücksichtigt wird.
² Das Präsidium ist aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten zusammengesetzt. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch den Bundesrat bezeichnet.
³ Die EKM ist administrativ dem SEM zugeordnet.
⁴ Im Übrigen organisiert sich die EKM selbst.
Art. 29 Verhältnis zum SEM
(Art. 100 b Abs. 4 AIG)
¹ Das SEM nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der EKM teil.
² Es stellt der EKM ein unabhängiges Sekretariat zur Verfügung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2019
¹ Das SEM richtet die volle Pauschale von 18 000 Franken für die nach dem 1. Mai 2019 ergangenen Entscheide pro Person nach Artikel 15 Absatz 1 aus, wenn die bestehenden Programmvereinbarungen mit den Massnahmen zur Förderung der Erstintegration (Art. 14 a Abs. 3) bis spätestens 30. November 2019 ergänzt und mittels einer Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden sind. Ohne Zusatzvereinbarung wird weiterhin eine Integrationspauschale von 6000 Franken ausbezahlt.
² Erfolgt der Abschluss der Zusatzvereinbarung nach dem 30. November 2019, so richtet das SEM den Kantonen die volle Pauschale von 18 000 Franken (Art. 15 Abs. 1) jeweils ab dem ersten Tag des Monats nach Abschluss der Zusatzvereinbarung aus.
³ Der Abschluss einer Zusatzvereinbarung ist bis zum 30. November 2020 möglich. Danach werden die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Erstintegration (Art. 14 a Abs. 3) in die nachfolgenden Programmvereinbarungen aufgenommen.
⁴ Reisen im Rahmen des Integrationsprogramms für die Resettlement-Flüchtlinge 2017–2019 Personen nach dem 1. Mai 2019 ein, so zahlt der Bund den Kantonen pro im Rahmen des Programms anerkannten Flüchtling eine Pauschale von insgesamt 18 000 Franken aus.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1229 ).
Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007¹⁴ über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird aufgehoben.
¹⁴ [ AS 2007 5551 , 2013 5351 , 2017 6543 , 2018 745 ]
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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