Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
VIII A/3/8 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Vom 23. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge - sundheitsdirektorinnen und -direktoren, gestützt auf die Artikel 2, 4 und 5 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 ) sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grundsatzbe - schluss der GDK vom 21. November 2002, 2 ) erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteo - pathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der In - haberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Art. 2 Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prü - fungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin / Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen. 3 ) 1) GS IV B/1/12/2 SBE 2018 42 1
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Art. 3 Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und Diplominhaber sind in der Lage:
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbstständig, verantwortlich und inter - disziplinär auszuüben;
b. Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen;
c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation;
d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen;
e. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech - nung zu tragen;
f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswe - sens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen;
g. die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wah - ren.
2 Sie sind insbesondere fähig:
a. eine Anamnese zu erheben;
b. eine klinische Untersuchung durchzuführen;
c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;
d. auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent - scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und / oder eine Verweisung der Patientin oder des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht;
e. in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krank - heiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Struktu - ren und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der moleku - laren Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzel - nen beschrieben. 2) Ingress geändert durch Beschluss der GDK vom 22.11.2012, gleichzeitig in Kraft getreten 3)
Art.
2 Abs. 2 geändert durch Beschluss der GDK vom 22.11.2012, gleichzeitig in Kraft getreten
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VIII A/3/8 2. Interkantonale Prüfungskommission
Art. 4 Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungs - kommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder ei - nem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fä - higkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopa - then, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Ex - perten beiziehen.
Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Ver - bands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 6 Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK. 3. Organisation der interkantonalen Prüfungen
Art. 7 Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Ver - sicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
Art. 8 Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Artikel 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten. 3
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2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Un - terlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
Art. 9 Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulas - sung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. 4. Prüfungsverfahren
Art. 10 Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen.
2 Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister);
b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch aner - kannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskom - mission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten aus - ländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwer - tigen ausländischen Hochschuldiploms ist;
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c. eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Se - mestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolg - reich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat;
b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländi - schen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist; und
c. im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachli - chen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit inter - kantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100 Prozent entspricht.
Art. 12 Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und prakti - sche Kenntnisse geprüft.
Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf:
a. die Beherrschung der klinischen Verfahren;
b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;
c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin - sche Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Artikel 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompe - tenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung über - nommen beziehungsweise deren Übernahme abgelehnt wird. 5
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4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder ei - nem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt wer - den.
Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kan - didat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 17 Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die be - standene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. 5. Prüfungsgegenstand
Art. 18 Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkata - log, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
Art. 19 Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. 6. Ablauf der Prüfungen
Art. 20 Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Perso - nen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfun - gen gewähren.
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Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungs - kommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kom - mission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandida - ten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.
Art. 22 Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird so - wohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durch - schnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliess - lich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durch - schnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prü - fungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Art. 23 Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommis - sion, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung. 7. Rechtsschutz
Art. 24 Beschwerde
1 )
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann inner - halb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommissi - on der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen. 1) In Kraft seit dem 01.01.2008 7
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3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 1 ) sinn - gemäss Anwendung. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss
Artikel 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Osteopa - then muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopa - then, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin oder Osteopathen ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahre zu 100 Prozent entspricht 2 ) und:
a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis - tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil - dung in Osteopathie verfügen; oder
b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes - tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ......
3 )
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Aus - zug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Art. 25a Beendigung der interkantonalen Prüfungen
4 )
1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteo - pathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2 Den zweiten Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätes - tens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023. 1) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2005 (Verwaltungs - gerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) 2) Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 06.11.2008 (2C_561/2007) 3) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 06.11.2008 (2C_561/2007) 4) Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 25.05.2018, gleichzeitig in Kraft getreten
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4 Die Anwendung des Artikel 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des ersten Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des zweiten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
Art. 26 ......
4 )
Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 4) Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 25.05.2018, gleichzeitig in Kraft getre - ten 9
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