Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (742.21)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl Vom 24. September 1955 (Stand 10. Dezember 1956)

Ziff. 1 Zweck

1 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Aus - beutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
2 Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
3 Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsre - gierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Ziff. 2 Konkordatsgebiet

1 Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteilig - ten Kantone gemäss Plan im Anhang 1 ) .

Ziff. 3 Konzessionserteilung

1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens 80 Jahren erteilt.
4 Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine andern Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. 1) Der Plan ist veraltet und wird nicht publiziert.
5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwen - dig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission.

Ziff. 4 Inhalt der Konzession

1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen über - einstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen ir - gendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.

Ziff. 5 Vollzug

1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbe - stimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkor - dates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Ver - hältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Pro - duktionsabgaben beteiligt sind.

Ziff. 6 Konkordatskommission

1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertre - ter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.

Ziff. 7 Gebühren und Abgaben

1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen
40 % der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Kon - kordatsgebiet verteilt.

Ziff. 8 Beteiligung am Aktienkapital

1 Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsge - sellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen.
2 Die Kantone Zürich, Bern 1 ) , Solothurn 2 ) , St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:
a) Kanton Zürich: 7 %
b) Kanton Bern: 7 %
c) Kanton Solothurn: 2 %
d) Kanton St. Gallen: 3 %
e) Kanton Aargau: 3 %
f) Kanton Thurgau: 3 %
3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeu - tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits betei - ligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zuste - hen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dür - fen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden. 1) Die Beteiligungsquoten der nicht beigetretenen Kantone BE und SO entfallen. Von den nachträglich beigetretenen Kantonen beteiligen sich ZG mit 0,5 %, SH mit 0,775 %, AR mit 0,5 % und AI mit 0,25 %. 2) Die Beteiligungsquoten der nicht beigetretenen Kantone BE und SO entfallen. Von den 0,5 % und AI mit 0,25 %.

Ziff. 9 Expropriationsrecht

1 Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzes - sion das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropria - tion für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.

Ziff. 10 Dauer des Konkordates

1 Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind, oder weiter ange - hören. 1 )
2 Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei - nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfü - gen.
3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer - dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglich - keit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutre - ten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichti - gen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfol - gen.

Ziff. 11 Anschluss weiterer Kantone

1 Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent - scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, wer - den durch die Konkordatskommission festgelegt. 1) die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG.

Ziff. 12 Schlussbestimmungen

1 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die - sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkor - dates ausser Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.09.1955 10.12.1956 Erlass Erstfassung [nicht in GS]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.09.1955 10.12.1956 Erstfassung [nicht in GS]
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