Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
1 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 Die Regierungen der Kantone in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steu- erpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein: Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuer- pflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon- kordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkom- men festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder ver- längert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die 10 folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung: a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes- abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuerer- leichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizeri- sche Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderun- gen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirt- schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neuen folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass- Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
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5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art. 2. Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwal- tungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erho- benen Steuern. Art. 3.
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuerein- schätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer- einschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war. Art. 4.
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkor- datskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kon- tradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vor- liegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird dies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszu- fällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Ver- schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 und höchstens 10’000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50’000 Franken er- höht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Ver- schuldens mindestens 100 und höchstens 500 Franken.
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6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreck- baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone. Art. 5.
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist, auf des Ende des Kalen- derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkor- datskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll. In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorüber- gehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren. Vom Schweizerischen Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt
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